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3 U 244/08•OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, 2009-07-15, 3 U 244/08
3 U 244/08Obergericht / III. Zivilkammer15.07.2009
Entscheidungsdatum: 2009-07-15
Aktenzeichen: 3 U 244/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0715.3U244.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 8. Zivilkammer - vom 27.08.2008 (2/8 O 182/07) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beschwer des Klägers beträgt Euro 249.550,00.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Wohngebäudeversicherung und einer Hausratversicherung wegen eines Brandschadens vom ….2005 in Anspruch, bei dem der in seinem Wohnhaus in Stadt01 aufgestellte Weihnachtsbaum Feuer fing.
2 Nachdem die Beklagte vorgerichtlich bereits Euro 150.000,00 und Euro 95.000,00 als Akontozahlung auf den Schaden gezahlt hatte, lehnte sie im Anschluss an ein von dem von ihr beauftragten Zeugen Z1 gefertigtes Gutachten über die Plausibilität des Brandereignisses jede weitere Regulierungszahlung ab und kündigte die Versicherungsverträge fristlos.
3 Gegenstand der Klage ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung der restlichen Entschädigungen für den Hausrat und das Gebäude und die Erstattung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten.
4 Das Landgericht, auf dessen Urteil zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Es hat die Aktivlegitimation des Klägers bejaht, jedoch Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Verletzung der Aufklärungspflichten aus § 20 Nr. 1 d VGB 88 und § 21 Nr. 2 b VHB angenommen. Der Kläger habe falsche Angaben zur Verschlusssituation der Fenster und Türen zum Zeitpunkt des Brandereignisses gemacht und nachträglich besorgte Ersatzbelege als Originalbelege vorgelegt. Zu diesem Ergebnis ist das Landgericht auf Grund der Aussagen der Zeugen Z2, Z1, Z3, Z4 und Z5 gelangt.
5 Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter und rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts. Der Kläger behauptet weiterhin, nicht nach der Verschlusssituation zum Zeitpunkt des Brandereignisses gefragt worden zu sein, worüber im Übrigen auch in der Verhandlungsniederschrift zum Schadensereignis nichts festgehalten sei. Zum Zeitpunkt der Befragung sei ihm auch nicht bekannt gewesen, dass die Zeugin Z2 und Z1 ihn zum Hergang des Brandes fragen wollten, denn das Gespräch sei eigentlich um den Haushaltsschaden gegangen. Entgegen der Annahme des Landgerichts habe der Kläger sich keinen Einkaufsbeleg des X rückdatieren lassen. Auch hinsichtlich der übrigen vom Landgericht angesprochenen Rechnungen habe er seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.
6 Auf die Berufungsbegründung vom 12.12.2008 (Bl. 708 - 719 d. A.) wird zur Ergänzung verwiesen.
7 Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 27.08.2008 verkündeten und am 12.09.2008 zugestellten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2/8 O 182/07, die Berufungsbeklagte zu verurteilen,
an den Berufungskläger Euro 249.550,00 nebst 10,75 % Zinsen aus einem Teilbetrag von Euro 30.000,00 seit dem 04.07.2006 und aus dem Gesamtbetrag seit dem 21.10.2007 zu zahlen,
die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 4.695,61 vorprozessuale Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
8 Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
9 Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung.
10 II.
Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
11 Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht Leistungsfreiheit der Beklagten wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Kläger angenommen.
12 Was die Angaben des Klägers zum Verschlusszustand der Fenster und Türen zum Zeitpunkt des Brandereignisses betrifft, so ist das Landgericht rechtsfehlerfrei den Aussagen der Zeugin Z1 und Z2 gefolgt. Dass in der Verhandlungsniederschrift vom 05.01.2006 hiervon nichts erwähnt ist, mag ein dem entgegen stehendes Indiz darstellen, welches indessen durch die Angaben der Zeugen eindeutig widerlegt ist. Soweit der Kläger beanstandet, er sei im Rahmen des Gesprächstermins mit den Zeugen Z1 und Z2 sozusagen „aufs Glatteis“ geführt worden, weil es eigentlich um den Hausratsschaden gegangen sei, vermag dies eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht zu rechtfertigen. Denn die Pflicht zur Erfüllung von vertraglichen Obliegenheiten nach dem Eintritt des Versicherungsfalles endet erst mit einer endgültigen Leistungsablehnung durch den Versicherer, die hier noch nicht ausgesprochen worden war (vgl. OLG Köln VersR 1998, 317 ). Die Berufung zeigt nicht auf, welche inhaltlich abweichenden Angaben der Kläger gemacht hätte, wenn er zuvor darüber aufgeklärt worden wäre, dass der Gesprächszweck auch in der Überprüfung der Plausibilität der Angaben des Klägers zum Hergang des Brandereignisses lag.
13 Aber auch wenn man mit dem Kläger annimmt, dass es bei beschränktem Sauerstoffangebot und beim Einsatz eines Pulverfeuerlöschers zu einer Verpuffung kommen könnte, was er durch Gutachten unter Beweis stellt, so verbleiben Zweifel an der Darstellung des Klägers vom Hergang des Brandereignisses. Dies deshalb, weil der von der Beklagten beauftragte Brandsachverständige Z1 in seinem Gutachten festgestellt hat, dass Spuren einer Verpuffung bzw. Druckwirkung an keiner Stelle in der Wohnung dokumentiert seien (S. 35 des Gutachtens). Hierauf kam es allerdings letztlich nicht an.
14 Mit Recht hat das Landgericht die Leistungsfreiheit der Beklagten auch wegen der vorgelegten Belege angenommen. Soweit die Berufung ausführt, der Kläger habe sich keinen Einkaufsbeleg des X rückdatieren lassen, trifft dies nicht den Vorwurf, den ihnen das Landgericht gemacht hat. Dieses hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Kläger einen nachträglich besorgten Ersatzbeleg als Originalbeleg vorgelegt hat. Das Landgericht hat hierzu den wechselnden Sachvortrag des Klägers dargestellt, dem der Kläger nicht entgegen getreten ist. Darüber hinaus ist anzumerken, dass nach Angaben des Zeugen Z5 der Ersatzbeleg auf Bitten des Klägers auf den 25.11.2005 datiert worden ist. Da aber der Zeuge an anderer Stelle angab, sein Geschäft habe erst am 26.11.2005 geöffnet, kann der Kläger den Skianzug an dem im Beleg angegebenen Tag nicht gekauft haben, auch wenn er bei seiner Behauptung bleibt, den Skianzug im November 2005 gekauft zu haben. Da der Kläger auch nicht angibt, sich möglicherweise im Datum geirrt zu haben, ist das Landgericht mit Recht vom Versuch einer arglistigen Täuschung ausgegangen.
15 Die Kosten der nach alledem erfolglosen Berufung trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger.
16 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
17 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen ihrer Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.
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