OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, 2009-06-25, 1 UF 98/07

1 UF 98/07Obergericht25.06.2009

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen — 1 UF 98/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-06-25

Aktenzeichen: 1 UF 98/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0625.1UF98.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – Langen (Hessen) vom 23.02.2007 (Geschäftsnummer: 62 F 89/05 UE) aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Berufung - an das Amtsgericht - Familiengericht – Langen (Hessen) zurückverwiesen.

Gründe

1 I.

Die Parteien streiten um Ehegatten-Trennungsunterhalt für die Zeit ab September 2005. Kinder sind aus der Ehe der Parteien nicht hervorgegangen.

2 Das Amtsgericht hat mit dem angegriffenen Teilurteil der Klage teilweise stattgegeben. Dabei hat es über den Unterhaltszeitraum von August 2006 bis einschließlich Februar 2007 keine Entscheidung getroffen, da die Klägerin zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz in Bezug auf diesen Zeitraum aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialhilfeträger nicht aktiv legitimiert war.

3 Gegen dieses Teilurteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, wobei der Berufungsschriftsatz der Klägerin am 28.03.2007 und der Berufungsschriftsatz des Beklagten per Fax am 29.03.2007 eingegangen ist. Die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter und hat die Klage zunächst mit Wirkung ab Juni 2007 erhöht. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat sie ihren Antrag noch ein weiteres Mal umgestellt. Der Beklagte erstrebt weiter die Klageabweisung, soweit mit dem Teilurteil vom 23.02.2007 darüber entschieden wurde.

4 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten in Abänderung des Urteils vom 23.02.2008 zu verurteilen, an sie folgende Unterhaltsleistungen zu erbringen:

5 für die Zeit von September 2005 bis Dezember 2005 jeweils 683,50 €,

für die Zeit von Januar 2006 bis Juli 2006 jeweils 1.031,- €,

für die Zeit von März 2007 bis Dezember 2007 jeweils 869,09 €,

für die Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2008 jeweils 450,- € sowie

ab Januar 2009 laufend 894,50 €.

6 Hilfsweise beantragt sie, unter Aufhebung des Teilurteils vom 23.02.2007 den Beklagten zu verurteilen an sie für den Zeitraum von April 2006 bis Juli 2006 sowie von März 2007 bis Mai 2007 monatlich einen Krankenvorsorgeunterhalt i.H.v. 323,40 € und einen Elementarunterhalt i.H.v. 391,- € und ab Juni 2007 laufenden Krankenvorsorgeunterhalt i.H.v. 323,40 € und Elementarunterhalt i.H.v. 806,14 € zu zahlen. Darüber hinaus beantragt sie hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit von Dezember 2005 bis März 2006 einen Krankenvorsorgeunterhalt i.H.v. 2.245,32 € und einen Elementarunterhalt i.H.v. 1.432,61 € an sie zu zahlen.

7 Der Beklagte beantragt, das Teilurteil vom 23.02.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit darüber mit dem Teilurteil entschieden wurde.

8 II.

Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten sind zulässig und jedenfalls insoweit begründet, als die Entscheidung vom 23.02.2007 ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassenes Teilurteil darstellt. Gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Ziff. 7 i.V.m. S. 3 war infolgedessen das Urteil aufzuheben und an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, ohne dass es eines entsprechenden Antrags bedurft hätte.

9 Das Amtsgericht hat vorliegend nicht über den gesamten Unterhaltszeitraum entschieden, sondern eine zeitliche Eingrenzung vorgenommen, da zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz die Klägerin in Bezug auf den von der Entscheidung ausgenommenen Zeitraum nicht aktivlegitimiert war (sog. vertikales Teilurteil).

10 Ein solches Teilurteil ist nicht nach § 301 Abs. 1 ZPO zulässig, da die Gefahr der Widersprüchlichkeit der Entscheidungen im Teil- und im Schlussurteil gegeben ist (Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 27. Auflage, Köln 2009, § 301 Rz. 4). Urteile über einen Teil des Streitgegenstandes sind dann nicht zulässig, wenn die Entscheidung über den Rest von Umständen abhängt, die auch für den bereits ausgeurteilten Teil maßgebend sind und die einer abweichenden Beurteilung, ggf. in der Rechtsmittelinstanz unterliegen können (BGH NJW 1999, 1719, zitiert nach Juris, Rz. 17; OLG Nürnberg, MDR 2003, 220, zitiert nach Juris, Rz. 6, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.08.1999, zitiert nach Juris, Rz. 4; Götsche, Teilentscheidungen in Familiensachen, MDR 2005, 1086, 1087). So liegt der Fall hier, denn die für die Entscheidung über den Unterhaltszeitraum von August 2006 bis Februar 2007 maßgeblichen Rechnungspositionen und Rechtsfragen sind größtenteils auch für den Zeitraum von September 2005 bis Juli 2006 sowie ab März 2007 von Bedeutung. So wäre es beispielsweise nicht auszuschließen, dass der Senat für den Zeitraum, der in zweiter Instanz angefallen ist, die Fragen Reparaturrücklage, Nutzungsvorteil und anzurechnendes Einkommen auf der Seite der Klägerin anders beurteilt als das Gericht in erster Instanz im Rahmen des Schlussurteils für den Zeitraum von August 2006 bis Februar 2007. Ähnlich verhält es sich mit den sonstigen Rechnungspositionen und rechtlichen Beurteilungen. Es ist also nicht auszuschließen, dass im Teilurteil in erster oder zweiter Instanz eine andere Bewertung der einzelnen Positionen und Rechtsfragen erfolgt, als dies im Schlussurteil der Fall ist. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen ist hier evident. Nur ausnahmsweise kann beim horizontalen Teilurteil Widerspruchsfreiheit gegeben sein (Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O.), nämlich z.B. dann, wenn der Unterhaltsschuldner sich ohne Rücksicht auf seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung eines geringeren als den geltend gemachten Unterhalt verpflichtet bzw. die geltend gemachte Forderung teilweise anerkannt hat (Götsche, a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indessen nicht vor.

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