OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, 2009-06-25, 1 U 7/09

1 U 7/09Obergericht / I. Zivilkammer25.06.2009

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat — 1 U 7/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-06-25

Aktenzeichen: 1 U 7/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0625.1U7.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.12.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

1 I.

Der Kläger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragene Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer Verbraucherorganisationen, nimmt die Beklagte, ein Konzernunternehmen der Deutschen Bahn AG, auf Unterlassung der Verwendung von drei Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch; wegen des Inhalts dieser Klauseln wird auf Bl. 15 und 31 d. A. sowie auf die im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Klageanträge – Bl. 114 d. A. – Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.12.2008 (Bl. 111 bis 117 d. A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Unterlassungsanträge weiterverfolgt. Gegen die Beurteilung des Landgerichts, die mit den Unterlassungsanträgen zu 1) und 3) beanstandeten Klauseln benachteiligten den Verbraucher nicht unangemessen, wendet sich der Kläger im Wesentlichen mit folgenden Argumenten: Das Landgericht habe bei seiner Beurteilung die Vorschrift des § 309 Nr. 9 b BGB als Regelfrist missverstanden und die Vorschrift des § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB unberücksichtigt gelassen, die auch im Verbandsverfahren nicht unbeachtlich sei; eine generalisierende Betrachtung sei mit der Richtlinie 93/13/EWG nicht vereinbar. Die Verlängerungsklauseln seien nicht am Vertragszweck orientiert; das Leistungsangebot der Beklagten, das diese unter dem Begriff „Fan BahnCard 25“ betrieben habe, erweise sich als eine Art „Anreißer“ für den eigentlich bezweckten Vertrieb einer regulären BahnCard. Das Preisargument des Landgerichts könne nicht überzeugen. Bei der finanziellen Belastung müsse berücksichtigt werden, dass der Betrag die so genannte Bagatellgrenze des § 312 Abs. 3 Nr. 2 BGB um 38 % übersteige; es sei darauf abzustellen, mit welchem Preis der Verbraucher für eine ungewollte Leistung belastet werde. Da sich die Leistung der Beklagten nicht an einem regelmäßigen Turnus orientiere und sich der Verbraucher im Gegensatz zu einer regelmäßig in Anspruch genommenen Leistung mit den Vereinbarungen nur noch sporadisch befasse, sei das Risiko größer, dass eine rechtzeitige Kündigung unterbleibe. Dieses Risiko erhöhe sich noch dadurch, dass dem Verbraucher die Berechnung der Kündigungsfrist zugemutet werde. Die Klauseln seien intransparent. Bei der Klausel Ziffer 3) habe das Landgericht zudem nicht berücksichtigt, dass diese im Rahmen der Online-Bestellung verwendet werde, bei der ein Hinweis auf ein „Abo“ fehle.

2 Der Kläger vertritt zudem die Ansicht, die Klauseln hielten auch einer Überprüfung nach § 308 Nr. 5 b BGB nicht stand. Für den Verbraucher stelle sich der Abschluss eines BahnCard-Vertrages als Rechtskauf dar, so dass inhaltlich keine Verlängerung eines Dauerschuldverhältnisses geregelt sei, sondern der Verbraucher nach Ablauf der „Rabattgewährungsfrist“ erneut ein Recht auf Rabattgewährung erwerbe, wobei die auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung fingiert werde.

3 Bezüglich der Klausel Ziffer 2) wendet sich der Kläger gegen die Beurteilung des Landgerichts, die Klausel verstoße nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB, insbesondere mit dem Argument, dem Transparenzgebot widerspreche es, wenn der Verbraucher mit unterschiedlichen Kündigungsfristen konfrontiert werde; auch der aufgeklärte Verbraucher führe keinen Fristenkalender.

4 Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vortrags wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 05.02.2009 (Bl. 131 bis 142 d.A.) sowie auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 18.05.2009 (Bl. 160 bis 169 d.A.) verwiesen.

5 Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträgen über eine BahnCard 25, bei denen sich das Angebot auf ein bestimmtes, zeitlich begrenztes Angebot (hier Fußballeuropameisterschaft 2008) bezieht, und bei denen die Ursprungslaufzeit maximal neun Monate beträgt, mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

  1. Ihre BahnCard verlängert sich künftig automatisch um jeweils ein Jahr (reguläres BahnCard 25-Abo) zum Preis von zur Zeit € 55,- (2. Klasse) bzw. € 110,- (1. Klasse), es sei denn, Sie kündigen schriftlich bis spätestens 30.06.2008 bzw. je nach erfolgter Verlängerung 4 Wochen vor Laufzeitende bei der DB Fernverkehr AG, BahnCard Service, 60643 Frankfurt.

  2. Ihre neue BahnCard mit Passfoto und sechswöchiger Kündigungsfrist zum Laufzeitende erhalten Sie jeweils ca. 3 Wochen vor Ablauf der alten Karte zugeschickt.

  3. Die Fan BahnCard 25 wird am Ende ihrer Gültigkeit nach Nr. 51 automatisch in ein reguläres BahnCard 25-Abonnement überführt, wenn sie nicht bis 30. Juni 2008 bzw. je nach erfolgter Verlängerung 4 Wochen vor Laufzeitende gekündigt wird.

6 Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

7 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens, zu den Klauseln Ziffer 1 und Ziffer 3 zusätzlich mit der Erwägung, die vom Kläger im Berufungsverfahren zur Unterstützung seiner Argumentation angeführte Bestimmung des § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB sei nur im Rahmen der Inhaltskontrolle im Individualprozess heranzuziehen. Zu Klausel Ziffer 2 vertritt sie die Ansicht, dieser Bestimmung komme kein eigenständiger Regelungsgehalt zu.

8 II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

9 1. Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das Landgericht Unterlassungsansprüche des Klägers in Bezug auf die mit den Unterlassungsanträgen zu 1) und 3) beanstandeten Verlängerungsklauseln verneint.

10 a) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die beanstandeten Klauseln nicht nach den – vorrangigen – Bestimmungen der §§ 309 Nr. 9 lit. b und 308 Nr. 5 BGB unwirksam sind.

11 aa) Das Klauselverbot des § 309 Nr. 9 b BGB ist nicht anwendbar. Zum einen erfasst die Vorschrift nur Kauf-, Werk- und Dienstverträge, sofern diese auf die regelmäßige Erbringung von Leistungen gerichtet sind. Als ein derartiges Dauerschuldverhältnis ist der BahnCard-Vertrag jedoch nicht zu klassifizieren. Es handelt sich vielmehr – ähnlich einem Kreditkartenvertrag – um ein Rechtsgeschäft eigener Art ( § 311 Abs. 1 BGB), einen Rahmenvertrag, der dem Kunden nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen einen Anspruch verschafft, bei der Beklagten bei dem Abschluss künftiger Personenbe-förderungsverträge Fahrscheine zu einem ermäßigten Preis zu lösen (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1995, 1204 [1205]). Er verpflichtet die Beklagte für sich genommen noch nicht zur Erbringung von Beförderungsleistungen. Zum anderen sieht die beanstandete Verlängerungsklausel auch keine Verlängerung um mehr als 1 Jahr vor.

12 bb) Entgegen der Ansicht des Klägers fallen die beanstandeten Verlängerungsklauseln auch nicht in den Anwendungsbereich des § 308 Nr. 5 BGB. Diese Vorschrift setzt eine fingierte Erklärung des Kunden voraus, während die Vertragsverlängerung mangels rechtzeitiger Kündigung nicht auf dem „Schweigen“ des Kunden, sondern auf der bereits bei Abschluss des Vertrages für diesen Fall getroffenen Vereinbarung beruht (BGHZ 100, 373 [juris Rn. 26] zu § 10 Nr. 5 AGBG; Ulmer/Brandner/Hensen/Fuchs, AGB-Recht, 10. Aufl. 2006, § 308 Nr. 5 Rn. 6). Letzteres ist hier der Fall; die als Rahmenverträge zu qualifizierenden BahnCard-Verträge begründen Dauerschuldverhältnisse, bei denen die Verlängerung über die Ursprungslaufzeit hinaus bereits bei Abschluss der Verträge vereinbart wird: Das dem Werbeflyer beigefügte Bestellformular enthält die – auf Grund der Schriftgröße und des Fettdrucks – auffällige Überschrift: Ihr BahnCard-25 Abo. Bereits aus dieser Überschrift wird deutlich, dass der Vertrag als Dauerschuldverhältnis – Abonnement – konzipiert ist und es sich bei dem Vertragsangebot der Beklagten nicht um ein Leistungsangebot handelt, das lediglich einen einmaligen Bezug zum Gegenstand hat. Die unter Nr. 3 des Bestellformulars aufgeführte, von dem Kläger mit dem Unterlassungsantrag zu 1) beanstandete Verlängerungsklausel selbst enthält die klare Regelung einer künftigen „automatischen“ Verlängerung.

13 Dass der Vertrag auch bei einer Online-Bestellung als ein auf Dauer angelegtes, sich bei unterbliebener Kündigung über die Erstlaufzeit hinaus verlängerndes Schuldverhältnis konzipiert ist, ist der eindeutigen Fassung der Ziffer 5.2 der „Bedingungen für das Angebot „Fan BahnCard 25“, die der Kläger zum Gegenstand seines Unterlassungsantrages zu 3) gemacht hat, zu entnehmen. In dieser Ziffer ist bestimmt, dass die Fan BahnCard 25 am Ende ihrer Gültigkeit „automatisch in ein reguläres BahnCard 25-Abonnement überführt“ wird. Konstruktiv bedarf es daher in beiden Fassungen der Fiktion einer Willenserklärung zur Verlängerung des Vertrages nicht.

14 Soweit in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten wird, Verlängerungsklauseln in BahnCard-Verträgen seien wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 5 b BGB unwirksam (vgl. Woitkewitsch, MDR 2006, 541 ff.; Palandt-Grüneberg, BGB, 68. Aufl. 2009, § 308 Rn. 29 und Kieninger in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 307 Rn. 139, § 308 Rn. 6, jeweils ohne eigene Begründung unter Hinweis auf Woitkewitsch a.a.O.), verkennt diese Auffassung den Dauerschuldcharakter der vertraglichen Regelung.

15 b) Die beanstandeten Verlängerungsklauseln halten auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.

16 aa) Die in den Klauseln vorgesehene einjährige Verlängerungszeit benachteiligt Kunden der Beklagten nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

17 (1) Zu Unrecht beanstandet die Berufung, das Landgericht habe bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung die Vorschrift des § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB außer Acht und die mit dem Leistungsangebot der Beklagten verbundenen – auf Seite 4 ff. der Berufungsbegründung im Einzelnen dargestellten – besonderen Umstände nicht berücksichtigt. Die Umstände, die den Verbraucher im Einzelfall veranlasst haben könnten, das Leistungsangebot der Beklagten anzunehmen und einen BahnCard-Vertrag abzuschließen, sind kein Bestandteil der beanstandeten Klauseln und bei der vom Einzelfall losgelösten Wirksamkeitsprüfung im abstrakten Kontrollverfahren nicht zu berücksichtigen; eine konkret-individuelle Bewertung kann nur im Individualprozess stattfinden (BGHZ 141, 108 [juris Rn. 16]). Auch die von dem Kläger angeführte Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen unterscheidet zwischen Individual- und Verbandsprozess (BGHZ 148, 233 [juris Rn. 15]) und stellt in Art. 4 Abs. 1 durch die Worte „unbeschadet des Art. 7“ klar, dass die Pflicht zur Einbeziehung der konkret-individuellen Umstände des Vertragsschlusses nicht für die abstrakte Kontrolle im Verbandsverfahren gilt (Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 10. Aufl. 2006, § 307 Rn. 402).

18 (2) Das Verbot unangemessener Benachteiligung ist auf das Ziel eines angemessenen Interessenausgleichs gerichtet und wird dann verletzt, wenn der Verwender der Klausel missbräuchlich eigene Interessen durchzusetzen versucht, ohne die des Vertragspartners von vornherein hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa BGH, NJW-RR 2008, 818 [juris Rn. 17]; NJW 1997, 3022 [juris Rn. 10]). Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der von einer AGB-Klausel betroffenen Vertragspartner des Verwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen der beteiligten Kreise zu beantworten (BGH, NJW-RR 2008, 818 [juris Rn. 17]). Wesentliche Elemente dieser Interessenabwägung sind bei Laufzeitklauseln – sowohl bei Erstlaufzeitregelungen als auch bei Verlängerungsklauseln – das berechtigte Interesse des Verwenders an einer längerfristigen Bindung und das Dispositionsinteresse der anderen Vertragspartei (Coester in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, § 307 Rn. 527). Abzustellen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf das Maß des Eingriffs in die Dispositionsfreiheit und das hierfür gewährte Äquivalent, um feststellen zu können, ob die vorgesehene Laufzeit zu einer treuwidrigen Verschiebung des Vertragsgleichgewichts führt (BGH, NJW 2003, 1313, 1315 ). Bei Verlängerungsklauseln ist gegebenenfalls zusätzlich zu prüfen, ob die Gründe für die Länge der Erstlaufzeit weiter bestehen. Zwar kommt eine strenge Bindung an das zeitliche Verhältnis der Höchstlaufzeiten in § 309 Nr. 9 a und b BGB (Verlängerungszeit = halbe Erstlaufzeit) nicht in Betracht (vgl. BGH, NJW 1997, 739 f. : Billigung einer Verlängerung um sechs Monate bei gleicher Erstlaufzeit). Im Rahmen der Interessenabwägung fallen aber die Kundeninteressen an der Wahrung der Dispositionsfreiheit und am Schutz vor ungewollten finanziellen Belastungen grundsätzlich stärker ins Gewicht als bei der Erstlaufzeit, so dass regelmäßig nur kürzere Vertragsverlängerungszeiten als angemessen angesehen werden (Ulmer/Brandner/Hensen/Fuchs, AGB-Recht, 10. Aufl. 2006, § 307 Rn. 189; Coester in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, § 307 Rn. 527). Eine allgemein gültige Aussage zum rechtlich zulässigen Verhältnis von Erst- und Verlängerungslaufzeit lässt sich jedoch nicht treffen (Ulmer/Brandner/ Hensen/Fuchs, AGB-Recht, 10. Aufl. 2006, § 309 Nr. 9 Rn 15).

19 Die Gesamtabwägung aller für und gegen eine Verlängerung des BahnCard-Vertrages sprechenden Umstände führt vorliegend nicht zu der Annahme einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten und damit zu einer Unwirksamkeit der beanstandeten Laufzeitklauseln. Die Tatsache, dass der Verlängerungszeitraum die Erstlaufzeit überschreitet, bedingt hier keine treuwidrige Verschiebung des Vertragsgleichgewichts. Die Vertragsverlängerung führt – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – zu keiner erheblichen Einschränkung der Dispositionsfreiheit der Kunden der Beklagten. Diese sind nicht verpflichtet, das Rabattangebot zu nutzen bzw. Beförderungsverträge abzuschließen. Ihre Verpflichtung besteht lediglich darin, den Jahresbeitrag zu zahlen, so dass sie durch eine Verlängerung des Vertrages um 1 Jahr mit 55 € (2. Klasse) bzw. 110 € (1. Klasse) belastet werden. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die geringe Höhe des Entgelts grundsätzlich nicht als Rechtfertigung für unangemessene allgemeine Geschäftsbedingungen gewertet werden kann (Palandt-Grüneberg, BGB, 68. Aufl. 2009, § 307 Rn. 14). Soll jedoch die Unangemessenheit der Klausel – wie im Streitfall – gerade hergeleitet werden aus einer Bindung, die letztlich nur in einer finanziellen Belastung besteht, hängt die Bewertung, ob in einer solchen Bindung eine unangemessene Belastung zu sehen ist, zwangsläufig davon ab, wie hoch die finanzielle Belastung ist (BGH, NJW 1997, 739 [juris Rn. 19]). Abzustellen ist dabei nicht auf die Bagatellgrenze der Vorschrift des § 312 Abs. 3 Nr. 2 BGB, die ihrem Regelungsgehalt nach nicht einschlägig ist, und aus der auch kein allgemeiner Rechtsgedanke für das gesamte Verbraucherschutzrecht entnommen werden kann, sondern darauf, ob sich die finanzielle Belastung in Grenzen hält (vgl. BGH, NJW 1997, 739 [juris Rn. 19]); BGHZ 100, 373 [juris Rn. 19]). Das ist vorliegend der Fall.

20 Andererseits steht der – lediglich in einer überschaubaren finanziellen Belastung bestehenden – Bindung ein berücksichtigenswertes Interesse der Beklagten gegenüber, Kunden durch die Überführung des Fan BahnCard-Vertrages in ein reguläres Abonnement längerfristig zu binden. Es liegt auf der Hand, dass das Vorhandensein einer BahnCard für den Kunden den Anreiz schafft, für Reisen statt anderer Verkehrsmittel die Bahn zu benutzen und dadurch (zusätzlichen) Umsatz der Beklagten zu schaffen.

21 (3) Auch auf das vom Kläger angeführte weitere Argument, der Kunde „übersehe, die Kündigungsfristen im Auge zu behalten“, lässt sich eine unangemessene Benachteiligung nicht stützen. Dieses Argument trifft auch auf die Verlängerung anderer Dauerschuldverhältnisse zu, auch auf solche, die in § 309 Nr. 9 BGB genannt sind. Bereits der AGBG-Gesetzgeber hat diesen Gesichtspunkt in seine Überlegungen ausdrücklich einbezogen, wie sich aus der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf ergibt, worin es heißt, eine stillschweigende Vereinbarung des Vertragsverhältnisses sei zwar häufig vereinbart, werde aber erfahrungsgemäß von den Kunden oft übersehen und vergessen; er hat aber hieraus keine Konsequenzen für eine ausdrückliche Verbotsregelung gezogen. Auch wenn der Kunde eine BahnCard u.U. nicht ständig benutzt und ihm damit nicht ständig die Frage der Vertragslaufzeit vor Augen geführt wird, ist ihm dennoch zuzumuten, sich über die von ihm geschlossenen Verträge Klarheit zu verschaffen. § 307 Abs. 1 BGB will nicht sicherstellen, dass jede Nachlässigkeit eines Kunden folgenlos bleibt (BGH, NJW 1997, 739 [juris Rn. 20, 21] zu § 9 Abs. 1 AGBG für die Laufzeit eines Vertrages über die Benutzung eines Fitness-Centers).

22 (4) Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden durch die Verlängerungsklausel lässt sich auch nicht auf die Erwägung des Klägers stützen, die Beklagte habe sich einer unlauteren Wettbewerbsmethode bedient, indem sie das Leistungsangebot als eine Art „Anreißer“ für den eigentlich bezweckten Vertrieb einer regulären BahnCard eingesetzt habe. Maßgeblich für die Beurteilung des Regelungsgehalts der Klausel im Hinblick auf eine etwaige Unangemessenheit ist im Verbandsprozess – wie ausgeführt – deren Inhalt, nicht dagegen das sonstige Verhalten der Beklagten im Wettbewerb.

23 bb) Die Klauseln verstoßen auch nicht gegen das aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Transparenzgebot.

24 (1) Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Das bedeutet nicht nur, dass eine Klausel – aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners – in ihrer Formulierung verständlich sein muss. Sie hat vielmehr auch die wirtschaftlichen Nachteile soweit erkennen zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Ist der Verwender diesem Gebot nicht gefolgt, kann schon darin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB liegen (so BGHZ 148, 74 [juris Rn. 18]).

25 (2) Die beanstandeten Klauseln verstoßen nicht gegen diese Grundsätze. Sie enthalten auch nach der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung keine unklare Regelung des Kündigungsrechts und weisen die finanziellen Belastungen im Falle der Vertragsverlängerung aus. Beide Klauseln sind unmissverständlich und klar. Dass Kunden der Beklagten die Ursprungslaufzeit und damit den Lauf der Kündigungsfrist selbst berechnen müssen, führt nicht dazu, dass die Klauseln als unklare Regelungen anzusehen sind, die geeignet sind, den Kunden über die Erstbindungsfrist hinaus von der Kündigung des BandCard-Vertrages abzuhalten. Denn eine etwa – wegen Siegen der deutschen Fußballnationalmannschaft – über den 30.06.2008 hinaus verlängerte Ursprungslaufzeit und der sich aus einer solchen Verlängerung ergebende späteste Zeitpunkt für den Beginn der vierwöchigen Kündigungsfrist lassen sich rechnerisch leicht ermitteln, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

26 Die beiden Klauseln sind auch nicht mehrdeutig. Dass die etwaige, durch Siege der Nationalmannschaft ausgelöste automatische Verlängerung der BahnCard durch eine vor dem 30.06.2008 ausgesprochene Kündigung nicht berührt wird, wird von einem aufmerksamen und sorgfältigen Kunden so verstanden.

27 2. Auch die mit dem Unterlassungsantrag zu 2) beanstandete Klausel ist nicht unwirksam.

28 a) Die Klausel unterliegt entgegen der Ansicht der Beklagten der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Ihr kommt – soweit für das vorliegende Kontrollverfahren von Bedeutung – ein eigenständiger Regelungsgehalt insoweit zu, als sie eine von der vierwöchigen Kündigungsfrist für die Ursprungslaufzeit – gegebenenfalls mit der automatischen „Sieg-Verlängerung“– abweichende Bestimmung für das sich anschließende reguläre BahnCard 25-Abonnement, nämlich eine verlängerte Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Laufzeitende, enthält; die weitere Bestimmung, dass für die neue BahnCard ein Passfoto erforderlich ist, ist durch den Kläger nicht angegriffen worden.

29 b) Die Klausel verstößt jedoch nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

30 aa) Eine Klausel genügt dem Transparenzgebot, wenn sie die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich beschreibt; die Transparenzanforderungen dürfen aber nicht überspannt werden (vgl. BGH, NJW 1993, 2052 [juris Rn. 25]). Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn. 19).

31 bb) Die vorliegende Klausel hält der Überprüfung nach diesen Maßstäben letztlich stand. Zwar wäre es der Beklagten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, hervorzuheben, dass sich die Kündigungsfrist auf 6 Wochen verlängert. Gleichwohl ist die Regelung aber klar und durchschaubar. Das Bestellformular ist so gestaltet, dass die Klausel unmittelbar im Anschluss an die Regelung der vierwöchigen Kündigungsfrist für die Ursprungslaufzeit – und nicht etwa an versteckter Stelle – untergebracht ist. An ein und derselben Stelle des Formulars erfährt der Kunde also, dass er bei der Fan BahnCard und der regulären BahnCard unterschiedliche Kündigungsfristen zu beachten hat. Bei Anwendung der zu erwartenden Sorgfalt kann auch der juristisch nicht vorgebildete Durchschnittskunde der Klausel mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass sich die Kündigungsfrist für den regulären BahnCard-Vertrag auf 6 Wochen verlängert.

32 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO; diejenige über die Zulassung der Revision auf § 543 Abs. 2 ZPO.

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