OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, 2009-06-17, 7 U 218/08

7 U 218/08Obergericht / Civil Chamber 717.06.2009

Regest

(Keine weiteren Angaben) Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden, 21. August 2008, 2 O 264/07, Urteil nachgehend BGH, IV ZR 162/09, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat — 7 U 218/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-06-17

Aktenzeichen: 7 U 218/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0617.7U218.08.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Nr 9 Abs 3 AUB, § 12 Abs 3 VVG, § 242 BGB

Leitsatz

(Keine weiteren Angaben)

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 21. August 2008, 2 O 264/07, Urteil nachgehend BGH, IV ZR 162/09, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. August 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 2 O 264/07) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, eine fachärztliche Nachbegutachtung des Grades der Invalidität der Klägerin, die aus dem Vorfall vom 27. November 2004 resultiert, für den Zeitpunkt des Zustandes drei Jahre ab dem Unfall durchzuführen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 € des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1 I.

Die Klägerin schloss bei der Beklagten eine private Unfallversicherung ab, in deren Rahmen insbesondere Invaliditätsleistungen versichert sind und der die allgemeinen Versicherungsbedingungen AUB 99 – XXL der Beklagten zugrunde liegen. § 9 Abs. 3 AUB 99 – XXL regelt die Möglichkeit einer Neufeststellung der Invalidität und lautet auszugsweise:

„3.1 Der Grad der Invalidität kann jährlich erneut ärztlich bemessen werden. Die endgültige Bemessung erfolgt jedoch spätestens

drei Jahre nach dem Unfall, bei Beantragung durch Sie,

3.2 Das Verlangen einer Neubemessung können Sie bis drei Monate vor Ablauf der Frist nach Nr. 3.1 oder wir anlässlich einer Erklärung über unsere Leistungspflicht nach Nr. 1.1 aussprechen.

…“

2 Am 27. November 2004 erlitt die Klägerin einen Unfall, in dessen Folge sie sich eine Verletzung an der Schulter zuzog. Durch eine unfallbedingte Injektionsbehandlung kam es zu einer Funktionseinschränkung des Gelenks, aufgrund dessen die Klägerin bei der Beklagten unter anderem Invaliditätsleistungen geltend machte. Im Rahmen einer fachorthopädischen Untersuchung wurde eine Funktionsbeeinträchtigung des Armes der Klägerin von 6/10 festgestellt, was der Beklagten Anlass zu einer Entschädigung hinsichtlich der Gesamtinvalidität von 278.710 € gab. Eine von der Klägerin behauptete höhere Funktionsbeeinträchtigung wies die Beklagte mit Schreiben vom 7. November 2005 zurück. Zugleich machte sie die Klägerin darauf aufmerksam, dass diese den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalls neu bemessen lassen könne und bat um entsprechende Nachricht bis spätestens zum 27. August 2008.

3 Im Anschluss übersandte die Klägerin das Gutachten eines von ihr beauftragten Facharztes, in dem ihr eine Funktionsbeeinträchtigung von 8/10 bescheinigt wurde, und machte sogleich weitere Leistungen in Höhe von 207.550 € geltend. Nach der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des ersten Gutachters erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2005, dass sie an ihrer ursprünglichen Abrechnung festhalte. Für den Fall, dass die Klägerin einen höheren Leistungsanspruch für gerechtfertigt halte, weise man sie auf die Möglichkeit hin, den Anspruch innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Schreibens gerichtlich geltend machen zu können. Nach Ablauf dieser Frist sei eine gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Versicherungsschutz endgültig nicht mehr möglich. Dann bestehe Leistungsfreiheit auch wegen Fristablaufs (§ 12 Abs. 3 VVG).

4 Nach weiterem Kontakt zwischen den Parteien im Jahr 2007, insbesondere zwei Telefonaten am 25. Mai und 27. Juli 2007 beantragte die Klägerin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 23. August 2008 ohne nähere Begründung eine ärztliche Neubegutachtung. Dies lehnte die Beklagte unter Hinweis auf den am 3. Juli 2006 erfolgten Ablauf der von ihr mitgeteilten Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung von weitergehenden Ansprüchen ab.

5 Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, eine fachärztliche Nachbegutachtung des Grades der Invalidität der Klägerin, die aus dem Vorfall vom 27.11.2004 resultiert, durchzuführen.

6 Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7 Wegen des erstinstanzlichen Streitstandes wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf Nachbegutachtung sei aufgrund des Fristablaufs von § 12 Abs. 3 VVG ausgeschlossen, nachdem die Beklagte der Klägerin deren abschließende Entscheidung über die Höhe der Invaliditätsentschädigung mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 mitgeteilt habe. Dabei falle der Anspruch auf fachärztliche Nachbegutachtung unter diese Frist, da die entsprechende Begutachtung nur dem Ziel einer höheren Invaliditätsentschädigung diene. Anderes könne nur im Fall einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin gelten. Eine Begutachtung aufgrund einer Veränderung ihres damaligen Zustandes habe die Klägerin aber nicht fristgerecht geltend gemacht, da ihr einzig vor dem Ablauf der Frist am 27. August 2008 bei der Beklagten eingegangenes Schreiben vom 23. August 2007 keine Begründung enthalten habe.

9 Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter und macht insbesondere geltend, die Beklagte könne sich nicht auf § 12 Abs. 3 VVG berufen, weil die im Schreiben der Beklagten vom 27. Dezember 2005 erteilte Belehrung unzureichend sei. Sie stehe im Widerspruch zu den Angaben im Schreiben vom 7. November 2005, worin ihr mitgeteilt worden sei, dass sie eine Nachbegutachtung bis zum 27. August 2007 verlangen könne. Überdies sei die Belehrung unzutreffend bzw. zumindest irreführend, weil darin behauptet worden sei, dass sie, die Klägerin, nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ihren Versicherungsschutz verlieren würde, was aber erkennbar nicht der Fall sei. Schließlich könne auch der Auffassung des Landgerichts nicht gefolgt werden, wonach in dem Verlangen auf Nachbegutachtung Gründe hierfür vorgetragen werden müssten. Eine derartige Begründungspflicht sei den Versicherungsbedingungen nicht zu entnehmen, zumal bereits das Verlangen auf Nachbegutachtung selbst zeige, dass nur eine Verschlechterung des Zustandes geltend gemacht werde.

10 Die Klägerin beantragt – nach geringfügiger Ergänzung ihres ursprünglich verfolgten Antrags -,

11 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verpflichten, eine fachärztliche Nachbegutachtung des Grades der Invalidität der Klägerin, die aus dem Vorfall vom 27. November 2004 resultiert, für den Zeitpunkt des Zustandes drei Jahre ab dem Unfall durchzuführen.

12 Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

13 Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere sei die Belehrung im Schreiben vom 27. Dezember 2005 eindeutig, weil in dem maßgeblichen Satz davor klargestellt worden sei, dass es insoweit nur um einen höheren als den zuerkannten Leistungsanspruch gehe. Schließlich begehre die Klägerin der Sache nach keine Nachbegutachtung. Vielmehr wolle sie nur erreichen, dass die ursprünglich festgestellte Invaliditätsbemessung korrigiert werde.

14 Wegen des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird ergänzend insbesondere auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 24.11.2008 (Bl. 166 ff. d. A.), die Berufungserwiderung vom 9.12.2008 (Bl. 181 ff. d. A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 27.05.2009 Bezug genommen.

15 II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf fachärztliche Nachbegutachtung, dass ihre Invalidität bezogen auf den Zeitpunkt drei Jahre nach dem Unfall untersucht wird.

16 Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Leistungsantrag auf Nachbegutachtung zulässig ist. Die Möglichkeit, einen derartigen Anspruch gesondert geltend zu machen, ergibt sich aus § 9 Abs. 3 AUB 99 – XXL. Für ein derartiges Begehren besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Nachbegutachtung grundsätzlich Sache des Versicherers ist und dem Versicherungsnehmer nicht das Risiko einer Zahlungsklage ohne vorherige Begutachtung aufgebürdet werden kann (vgl. etwa OLG Hamm, Urt. v. 14. Juli 1995 – 20 U 48/95 -, Juris).

17 Überdies ist die Klage ist begründet. Die Voraussetzungen eines Nachbegutachtungsanspruchs nach § 9 Abs. 3 AUB 99 – XXL liegen vor. Zwischen den Parteien besteht unter Einbeziehung der AUB 99 – XXL ein wirksamer Versicherungsvertrag, in dessen Rahmen es zu einem Unfall der Klägerin gekommen ist. Zudem ist mehr als ein Jahr seit der letzten ärztlichen Begutachtung verstrichen. Da ein Verzicht des Anspruchs auf Nachbesserung dem Verhalten der Klägerin nicht zu entnehmen ist (vgl. dazu etwa OLG Saarbrücken, VersR 2001, 1271 ) und überdies von der Beklagten nicht geltend gemacht wird, stellt sich allein die Frage, ob der bestehende Anspruch auf erneute Bemessung aufgrund eines Fristablaufs ausgeschlossen ist. Dies ist nicht der Fall.

18 Ein Ausschluss wegen des Ablaufs der Frist nach § 12 Abs. 3 VVG kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Anspruch auf Neubemessung im Fall der Ablehnung einer erhöhten Erstfestsetzung durch den Versicherer von der Vorschrift nicht erfasst ist. Vielmehr wird das Recht des Versicherungsnehmers, wegen einer Verschlimmerung der Unfallfolgen eine Neufeststellung der Invaliditätsentschädigung zu beanspruchen, von der Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG nicht eingeschränkt (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 2001, 1271 für einen Anspruch aus § 13 Nr. 3 AUB 61; a.A. Wussow/Pürckhauer, AUB, 6. Aufl., § 11 Rdn. 47; wohl ebenfalls Grimm, Unfallversicherung, 2. Aufl. 1994, § 11 AUB 88 Rdn. 32).

19 Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass § 12 Abs. 3 VVG möglicherweise nur Hauptansprüche, nicht aber Hilfsansprüche wie ein Recht auf Nachbegutachtung erfasst. Insoweit macht die Beklagte zu Recht geltend, dass eine Nachbegutachtung nur der Vorbereitung des Leistungsanspruchs dient und bei einem etwaigen Ausschluss des Leistungsanspruchs das Recht auf Nachbegutachtung jeden Zwecks beraubt ist.

20 Jedoch setzt § 12 Abs. 3 VVG unter anderem voraus, dass der Versicherungsnehmer einen Anspruch geltend gemacht hat und in der Folge der Versicherer den geltend gemachten Anspruch zurückweist (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG). Beides ist hier nicht der Fall, da zwischen der Erstbemessung und der Neubemessung sowie den hieraus jeweils resultierenden Leistungsansprüchen zu unterscheiden ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 14. Juli 1995 – 20 U 48/95 -, Juris; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 11 AUB 94 Rdn. 8). Geltend gemacht wurde von der Klägerin mit Anschreiben vom 3. November 2005, dass die erste Feststellung der Beklagten unzutreffend sei und bereits der auf den damaligen Erkenntnissen beruhende Invaliditätsgrad höher liege. Diesen, aber auch nur diesen Einwand hat die Beklagte endgültig mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2005 zurückgewiesen und zugleich auf die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG hingewiesen. Mithin wurde über eine etwaige Nachbegutachtung ebenso wenig wie über einen hieraus eventuell resultierenden geänderten Invaliditätsanspruch entschieden. Daraus folgt unmittelbar, dass die nunmehr allein auf eine Neufeststellung gerichtete Klage nicht gemäß § 12 Abs. 3 VVG ausgeschlossen sein kann.

21 Hinzu kommt, dass andernfalls der Versicherer in der Lage wäre, das dem Versicherungsnehmer zustehende Recht auf jährliche Neubegutachtung zu unterlaufen. Erforderlich wäre auf der Grundlage der gegenteiligen Literaturmeinung nämlich nur, die Erstbemessung stets mit einer Erklärung zu verbinden, wonach weitergehende Leistungsansprüche endgültig abgelehnt würden und sodann eine Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG anzufügen. Der Versicherungsnehmer hätte dann ausschließlich noch die Möglichkeit, innerhalb von sechs Monaten Klage gegen die Erstbemessung zu erheben, ohne die weitergehende Entwicklung seiner Invalidität abwarten zu können, wie ihm dies § 9 Abs. 3 AUB 99 XXL ausdrücklich als Recht zugesteht. Ein solches Unterlaufen des Rechts der gegnerischen Vertragspartei hat die Rechtsprechung mit Blick auf die Rechte des Versicherers zutreffend ausdrücklich abgelehnt (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1997, 1387 <1388>). Für den umgekehrten Fall der Rechte des Versicherungsnehmers kann insoweit nichts anderes gelten.

22 Selbst wenn man der Auffassung der Literatur folgen wollte und das Recht auf Neufestsetzung von § 12 Abs. 3 VVG erfasst sähe, würde hieraus vorliegend kein anderes Ergebnis resultieren. Dieser Auffassung zufolge ist der Versicherer nämlich verpflichtet, den Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Belehrung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Ablauf der Sechsmonatsfrist zugleich einen Ausschluss des Rechts auf Neufestsetzung zur Folge hat (vgl. Wussow/Pürckhauer, AUB, 6. Aufl., § 11 Rdn. 47). Eine derartige Belehrung weist das Schreiben vom 23. Dezember 2005 nicht auf, was nach der genannten Literaturmeinung zur Folge hat, dass die Fristversäumung entschuldbar ist.

23 Aus den vorstehend genannten Gründen kann dahingestellt bleiben, ob – wie die Klägerin meint - die Belehrung nicht ohnehin zumindest irreführend ist, weil dort dargelegt wird, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Versicherungsschutz endgültig nicht mehr möglich sei und nach Ablauf der Frist Leistungsfreiheit wegen Fristablaufs bestehe.

24 Überdies kommt kein Ausschluss wegen eines Fristablaufs nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 AUB 99 – XXL in Betracht. Hiernach hat der Versicherungsnehmer spätestens drei Monate vor Ablauf der maximalen Nachbegutachtungsdauer von drei Jahren nach dem Unfall einen entsprechenden Antrag an die Beklagte zu richten. Diese Frist hat die Klägerin mit ihrem Schriftsatz an die Beklagte vom 23. August 2007 gewahrt.

25 Dabei ist die Auffassung des Landgerichts, der Schriftsatz habe wegen seiner fehlenden Begründung des Begehrens die Frist nicht wahren können, unzutreffend. Die Versicherungsbedingungen sehen bereits ihrem Wortlaut zufolge keine Begründungspflicht vor. Maßgeblich ist hiernach allein das Verlangen einer Neufeststellung.

26 Darüber hinaus ist das wortlautgetreue Verständnis der Regel vor dem Hintergrund ihres Zwecks interessengerecht. Dem Versicherer kommt es nämlich zunächst allein darauf an, Rechtssicherheit zu erlangen. Nach Ablauf der sich aus § 9 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 AUB 99 – XXL ergebenden Frist soll für ihn endgültige Klarheit über die Höhe seiner Leistungspflicht herrschen und soll er sich auf einen nunmehr gesicherten Rechtszustand einrichten können. Dieses Ziel wird erreicht, wenn man allein auf die Erhebung eines Verlangens abstellt. Einer etwaigen Begründung des entsprechenden Schreibens wird der Versicherer ohnehin in der Regel keine weitere Klarheit entnehmen können. Diese ergibt sich erst durch das Ergebnis der sich später anschließenden Nachbegutachtung. Insoweit geht es nicht darum, möglichst frühzeitig die Berechtigung der Nachbegutachtung erkennen zu können. Vielmehr ist das Interesse des Versicherers darauf gerichtet, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt weitere Leistungsverpflichtungen gegenüber dem Versicherungsnehmer ausschließen zu können. Diesem Ziel wäre ein vorangehender Streit um die ordnungsgemäße Begründung des Antrags auf Neubemessung eher hinderlich als förderlich. Gerade ein solcher Streit wäre aber im Fall einer Begründungspflicht naheliegend. Denn die Pflicht zur Begründung wäre für den Versicherungsnehmer mit einer erheblichen Ungewissheit verbunden. Zum einen ist eine solche für den medizinischen Laien nicht immer leicht zu geben, zum anderen würde – schon mangels entsprechender Regelung in den AUB – erhebliche Unsicherheit über den erforderlichen Umfang einer etwaigen Begründung herrschen.

27 Dem steht auch nicht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. September 1988 entgegen, wonach das Verlangen auf Neufeststellung des Invaliditätsgrads sich auf konkrete Untersuchungen und durchzuführende Maßnahmen beziehen muss (20 U 337/87; zweifelnd OLG Hamm, Urt. v. 14. Juli 1995 – 20 U 48/95 -, Juris Rdn. 7). Die Entscheidung bezieht sich auf den gegenüber § 9 Abs. 3 AUB 99 XXL anders gefassten § 13 Abs. 3a AUB 61. Überdies stellt sie nicht auf eine Begründung, sondern auf eine Konkretisierung des Neufeststellungsverlangens ab. Eine solche Konkretisierung steht hier jedoch nicht in Rede. Es war auch für die Beklagte offenkundig, welcher Art die erneut durchzuführenden Untersuchungen sein müssten. Verstehen sich die vorzunehmenden Maßnahmen aber von selbst, so bedarf es auch keiner Konkretisierung des Neufeststellungsverlangens (OLG Hamm, Urt. v. 14.07.1995 – 20 U 48/95 -, Juris).

28 Warum mit Blick auf die fehlende Begründung vorliegend bei vorangegangener Ablehnung einer weiteren Leistungspflicht wegen einer unzutreffenden Erstbemessung, die mit dem Hinweis auf § 12 Abs. 3 VVG verbunden wurde, etwas anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Die Interessenlage ist die gleiche wie diejenige, bei der zuvor vom Versicherungsnehmer keine Einwendungen gegen die Erstfestsetzung erhoben wurden und demgemäß die Versicherung mit Blick auf diesen Anspruch weitergehende Leistungen nicht endgültig abgelehnt hat. Insbesondere wäre ein Hinweis im Nachbegutachtungsverlangen, dass nur auf gegenüber der Erstbemessung geänderte Verhältnisse abgestellt werden soll und der Versicherungsnehmer gerade dies beabsichtigt, überflüssig, weil dies – ob mit oder ohne vorheriges, mit dem Hinweis nach § 12 Abs. 3 VVG versehenes Schreiben der Versicherung – dem Ziel jeder Nachbegutachtung entspricht (vgl. Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 11 AUB 94 Rdn. 8 f).

29 Schließlich ist der Anspruch auch nicht – wie die Beklagte unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm andeutet (Urt. v. 14.07.1995 – 20 U 48/95 -, Juris) - ausgeschlossen, weil eine Invaliditätsfeststellung nicht mehr innerhalb von drei Jahren im Rahmen eines stattgebenden Urteils möglich sei. Es handelt sich hierbei um eine Entscheidung, die sich auf § 13 Abs. 3a AUB 61 bezog, wonach es ein Recht auf Neufeststellung innerhalb von drei Jahren gab, ohne dass in der Vorschrift eine Frist für das Verlangen festgesetzt worden wäre. Dieses Regelungsdefizit besteht in § 9 Abs. 3 Nr. 2 AUB 99 – XXL nicht. Vielmehr ist dort eindeutig festgelegt, dass das Verlangen drei Monate vor Ablauf der Dreijahresfrist gestellt werden muss. Auf die Frage, ob die Nachbegutachtung dann innerhalb der verbleibenden drei Monate erstellt werden kann, kommt es nicht an. Noch viel weniger kommt es darauf an, ob – für den Versicherungsnehmer vollends einer Beeinflussung entzogen – ein Gericht innerhalb der Dreijahresfrist ein entsprechendes (rechtskräftiges) Urteil fällen kann. Im Übrigen kann sich ein Versicherer nach Treu und Glauben ohnehin nicht auf den Ablauf der dreijährigen Frist zur Neufeststellung berufen, sofern – wie hier – der Versicherungsnehmer die Neufeststellung rechtzeitig verlangt hat und allein aufgrund des Verhaltens des Versicherers die Frist nicht eingehalten werden konnte (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 2001, 1271 <1272>).

30 Dass dabei die beantragte Nachbegutachtung, die nunmehr deutlich nach dem Ablauf der Dreijahresfrist durchgeführt werden muss, sich gleichwohl auf den Invaliditätsgrad zu beziehen hat, der bei der Klägerin am 27. November 2007 und damit mit Ablauf der Frist dauerhaft zu erwarten war, entspricht der Rechtslage und versteht sich insoweit von selbst. Daher war mit der dahingehenden Spezifizierung des Antrags der Klägerin um den Zusatz „für den Zeitpunkt des Zustandes drei Jahre ab dem Unfall“ im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2009 keine Klageänderung verbunden, sondern war hierin nur eine – wenngleich nicht erforderliche – Konkretisierung des bereits erstinstanzlich gestellten Antrags zu sehen.

31 Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, wobei mit Blick auf die Höhe der Sicherheitsleistung auf den möglichen Vollstreckungsschaden für die Beklagte abzustellen war (Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 709 Rdn. 5; Hk-ZPO/Kindl, 2. Aufl., § 709 Rdn. 2). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.

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