OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, 2009-06-05, 14 Sch 3/09

14 Sch 3/09Obergericht / Civil Chamber 1405.06.2009

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 14. Zivilsenat — 14 Sch 3/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-06-05

Aktenzeichen: 14 Sch 3/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0605.14SCH3.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1062 ZPO, § 1061 ZPO, Art 2 UNÜ

Tenor

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs der Einzelschiedsrichterin R1 des Schiedsinstituts der Handelskammer Stockholm vom 03.03.2008 wird abgelehnt.

Es wird festgestellt, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1 1. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Schiedsinstituts der Handelskammer Stockholm. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2 Die Antragstellerin, eine in Schweden ansässige Herstellerin von Materialien für Haftetiketten, Hartpapier, Thermodruckpapier und ähnlichen Produkten, lieferte der Antragsgegnerin Waren, für die die Antragstellerin 8 Rechnungen zwischen dem 03.08.2005 und dem 05.10.2005 stellte (Bl. 9 bis 17). In den Rechnungen heißt es jeweils auf der Vorderseite: „Unseren Verkäufen liegen ausschließlich unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde.“ Die Bedingungen waren auf der Rückseite in schwedischer und englischer Sprache abgedruckt. Dort ist in Ziffer 15 eine Schiedsklausel enthalten, nach der jegliche Streitigkeiten über die zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung vor dem Schiedsinstitut der Stockholmer Handelskammer beigelegt werden sollten (Bl. 3, 18). Die Antragsgegnerin beglich diese Rechnungen. Weitere 4 Rechnungen aus dem Zeitraum November bis Dezember 2005 (Bl. 19 bis 26) blieben unbezahlt.

3 Die Antragstellerin erhob daraufhin Schiedsklage vor dem Schiedsgericht in Stockholm über einen Betrag von 37.696,08 EUR. Die Antragsgegnerin wendete in dem Verfahren ein, vertragliche Beziehungen hinsichtlich der gelieferten Waren hätten nicht mit der Antragstellerin, sondern lediglich mit der B GmbH in Stadt1 bestanden. Es fehle an einer wirksamen Schiedsvereinbarung. Das Schiedsgericht gab mit Schiedsspruch vom 03.03.2008 der Klage in Höhe von 29.532,58 EUR nebst Zinsen und Kosten statt.

4 Die Antragstellerin macht geltend, die Antragsgegnerin habe bei ihr mehrfach Material bestellt, was sie im eigenen Namen geliefert und berechnet habe. Die B GmbH sei lediglich ihre Handelsvertreterin in Deutschland. Insoweit verweist sie auf einen zwischen ihr und der B GmbH geschlossenen Agenturvertrag (Bl. 75 – 90) und deren Internetauftritt (Bl. 91).

5 Sie beantragt,

den Schiedsspruch der Einzelschiedsrichterin R1 vom 03.03.2008 für vollstreckbar zu erklären.

6 Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

7 Sie meint, es fehle an einer wirksamen Schiedsabrede. Die streitgegenständlichen wie auch die vorangegangenen Bestellungen (Bl. 58, 59) habe sie lediglich bei der B GmbH vorgenommen, die Verkäuferin gewesen sei. Die Rechnungen hätten keinen hinreichenden Anhalt dafür geboten, dass der schwedische Hersteller auch Verkäufer sei. Kontakte mit dem schwedischen Hersteller der Ware hätten weder bei den Bestellungen noch bei den Lieferungen bestanden. Die Zahlung habe sie wegen Mängeln der gelieferten Ware verweigert. Auch die entsprechende Mängelrüge sei gegenüber der B GmbH erklärt worden.

8 2. Zuständig für die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs ist das Oberlandesgericht Frankfurt, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs.2 ZPO.

9 3. Der zulässige Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen.

10 Die Anerkennung und Vollstreckung des schwedischen Schiedsspruchs richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ), §§ 1061 I ZPO, Art. II I UNÜ.

11 Der Einwand der Antragsgegnerin, die Parteien hätte keine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen, greift durch.

12 Nach Art. V Abs. 1 a UNÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs auf Antrag einer Partei, gegen die er geltend gemacht wird, versagt werden, wenn die Vereinbarung im Sinne des Art. II nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierzu nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist. Die Antragsgegnerin ist mit diesem Einwand nicht ausgeschlossen, weil sie ihn bereits in dem Schiedsverfahren vorgebracht hat.

13 Da nach dem Vortrag der Parteien keine Rechtswahl stattgefunden hat, findet folglich für die Frage der Gültigkeit der Schiedsvereinbarung schwedisches Recht Anwendung. § 1 des schwedischen Gesetzes über Schiedsverfahren (SFS 1999 – 116) verlangt ohne besondere Formerfordernisse eine Schiedsvereinbarung, wovon auch das Schiedsgericht ausgegangen ist. An einer solchen Vereinbarung fehlt es.

14 Die Aufträge der Antragsgegnerin, die sich auf die streitgegenständlichen Lieferungen bezogen, waren sämtlich an die B GmbH gerichtet. Es gibt keine tragfähigen Hinweise, dass die B GmbH diese Aufträge nur in Vertretung der Antragstellerin angenommen hat. Die Antragstellerin verweist darauf, dass die B GmbH aufgrund eines Agenturvertrages lediglich ihre Handelsvertreterin gewesen sei. Das ist unerheblich, weil nicht dargelegt ist, wann und wie die Antragsgegnerin Kenntnis von diesem Vertrag, an dem sie nicht beteiligt war, erhalten hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann eine Kenntnis der Antragsgegnerin von der Handelsvertreterstellung der B GmbH auch nicht aus deren Internetauftritt hergeleitet werden, weil auch hier nicht nachvollzogen werden kann, wann und auf welche Weise die Antragsgegnerin Einblick in diese Internetseite genommen hat. Nicht hinreichend ist ferner der pauschal gehaltene Vortrag der Antragstellerin, die B GmbH habe „stets deutlich gemacht“, nicht für sich selbst, sondern als Handelsvertreterin der Antragstellerin zu handeln; sie „habe auch klargestellt“, dass die Antragstellerin über den Vertragsschluss entscheiden werde; sämtliche Mitarbeiter seien angewiesen, Interessenten zu erläutern, dass die B GmbH für die Antragstellerin als Handelsvertreterin tätig sei; diese Erläuterung hätten „auch alle Kunden erhalten.“ Der Vortrag lässt nicht erkennen, wer seitens der B GmbH wann, wem seitens der Antragsgegnerin auf welche Art und Weise (Gespräch, Brief, Fax, email, Telefonat) auf die Handelsvertretertätigkeit hingewiesen haben soll. Die Entgegennahme der Aufträge durch die B GmbH mit der korrespondierenden Lieferung an die Antragsgegnerin bedeutet danach eine Annahme des Lieferauftrags, weswegen ein Vertragsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der B GmbH und nicht zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin zustande gekommen ist.

15 Daran ändert nichts, dass der Liefergegenstand von der Antragstellerin hergestellt worden ist und dieser Umstand auch der Antragsgegnerin bei Auftragserteilung bekannt war. Es kommt nicht selten vor, dass ein in Deutschland ansässiges Unternehmen ausländische Produkte veräußert, ohne dass deswegen vertragliche Beziehungen des Auftraggebers zum Hersteller bestehen. Die der Antragsgegnerin gestellten Rechnungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Rechnungen tragen zwar im oberen Bereich Namen und Logo der Antragstellerin. In dem unteren Bereich sind aber Namen, Anschrift und Kommunikationsverbindungen der B GmbH angegeben mit dem Zusatz, diese Forderung sei an C Bank … übertragen worden und könne nur in EUR auf ein Konto bei der C Bank in Stadt1 gezahlt werden. Daraus lässt sich aus der Sicht des Rechnungsempfängers nicht hinreichend schließen, dass nur die schwedische Herstellerin Vertragspartner von Lieferaufträgen sein sollte. Vielmehr konnte es sich um eine Rechnungsstellung durch einen Dritten handeln.

16 Hiervon ausgehend fehlt es auch an einer Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien. Die streitgegenständliche Schiedsklausel war lediglich unter den auf den Rechnungsrückseiten abgedruckten Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen mit aufgeführt. Handelte es aber bei Antragstellerin nicht um die Vertragspartnerin der Antragsgegnerin, dann geht die Schiedsklausel ins Leere. Sie betrifft Streitigkeiten über die zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung (Any disputes in respect of the origin, construction, or application of the provisions of this agreement…), in die die Schiedsvereinbarung eingebunden wird, setzt also gerade eine Vereinbarung über Lieferungen voraus, die im Streitfall nicht bestanden hat.

17 Auch der sich aus Art. VII Abs. 1 UNÜ ergebende Meistbegünstigungsgrundsatz verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Danach kommt die Anwendung nationalen Rechts in Betracht, soweit es für die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs günstiger ist, was von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Das deutsche Recht nimmt im Wesentlichen die Bestimmungen des UNÜ in Bezug, § 1061 Abs. 1 ZPO.

18 Art. II Abs.1 UNÜ schreibt eine schriftliche Vereinbarung vor. Darunter ist nach Art. II Abs. 2 UNÜ eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben. Daran fehlt es. Die Schiedsklausel war lediglich auf Rechnungen der Antragstellerin enthalten, nicht in gewechselten Schreiben (BGH NJW 2005, 3499 ff ).

19 Entnimmt man der Meistbegünstigungsklausel in Art. VII Abs.1 UNÜ ungeachtet der Rückverweisung des nationalen Rechts auf das UNÜ die Erlaubnis, anerkennungsfreundlicheres nationales Recht, mithin §§ 1025 ff, 1031 ZPO anzuwenden, folgt auch daraus keine wirksame Schiedsvereinbarung (dazu BGH aaO). Das Schweigen der Antragsgegnerin auf die in ihr übersandten Rechnungen der Antragstellerin abgedruckten Schiedsklausel genügt nicht den Anforderungen des § 1031 Abs.1, Abs.2 ZPO an eine Schiedsvereinbarung. Die Rechnungen stellen sich auch nicht als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben dar.

20 4. Die Ablehnung der beantragten Vollstreckbarerklärung führt zu der Feststellung, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist, § 1061 Abs. 2 ZPO.

21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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