projekte
1 UF 61/09•OLG Frankfurt 1. Familiensenat, 2009-05-27, 1 UF 61/09
1 UF 61/09Obergericht27.05.2009
Entscheidungsdatum: 2009-05-27
Aktenzeichen: 1 UF 61/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0527.1UF61.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdegegnerin hat der Antragsteller zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Der am ....1961 geborene Antragsteller, der deutscher und griechischer Staatsangehöriger ist, lebte seit seinem dritten Lebensjahr in Deutschland, wo er bis zum Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit den Beruf des Z ausübte. Seit dem Jahr 2000 unterhielt er mit der am ....1961 geborene Antragsgegnerin, die von Beruf Y ist, eine Lebensgemeinschaft, aus der das am ....2003 geborene Kind A hervorging. Die Kindeseltern gaben eine Sorgeerklärung i.S.v. § 1626a Nr. 1 BGB ab und übten die elterliche Sorge gemeinsam aus. Am ....2006 gingen die Kindeseltern die Ehe miteinander ein.
Der Antragsteller leidet seit vielen Jahren an einer psychischen Erkrankung, weshalb er bereits seit dem Jahr 2002 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht. Nachdem diese zunächst nur vorläufig gewährt wurde, ist der Antragsteller seit 2006 wegen seiner psychischen Erkrankung endgültig frühverrentet. Seine monatliche Rente beträgt rund 1.000 €.
Im Oktober 2006 zogen die Kindeseltern mit dem Kind nach Griechenland. Der Antragsteller erwartete hierdurch eine wesentliche Besserung seines Gesundheitszustandes.
In Griechenland lebten die Parteien mit dem Kind zunächst auf einem Campingplatz in einem Campingwagen, im Mai 2007 zogen sie in ein kleines teilmöbliertes Haus, das der Lebensgefährtin des Vaters des Antragstellers gehörte, und nachdem die Antragsgegnerin im Oktober 2007 Arbeit in einem X fand und bei einer 40-Stunden-Woche ein monatliches Einkommen von rund 800 € netto erzielte, mieteten sie eine Wohnung in Stadt1 zu einer monatlichen Kaltmiete von 630 €. A besuchte in Griechenland einen Kindergarten und wurde am 6.9.2008 griechisch-orthodox getauft.
Am 6. Oktober 2008 verließ die Antragsgegnerin mit dem Kind Griechenland, wobei sie den Antragsteller erst vom Flughafen aus darüber informierte, dass sie mit dem Kind nach Deutschland fliegen werde. Sie wusste, dass der Antragsteller damit nicht einverstanden war.
A leidet an Schwerhörigkeit und an Schwachsichtigkeit. Ihre Sehschärfe beträgt rechts 60 % und links nur 40 %. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland hat die Antragsgegnerin die medizinische Behandlung des Kindes aufgenommen.
(Von der Darstellung wird aus Gründen des Persönlichkeitsrechts abgesehen - die Red.)
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Satz 1b HKÜ angenommen und den Antrag des Antragstellers auf Rückführung des Kindes mit der Begründung zurückgewiesen, eine Rückführung führe für A zu unhaltbaren Zuständen. Die notwendige Behandlung des Kindes sei im Falle einer Rückführung des Kindes nicht gewährleistet. Im Übrigen sei der Unterhalt des Kindes nicht gesichert, da der Antragsteller bei seinen Einkünften, die weitgehend durch die Wohnkosten aufgebraucht würden, zum Unterhalt des Kindes nichts beitragen könne und auch die Antragsgegnerin in Griechenland kein Einkommen erziele könne, welches sie in die Lage versetze, sich und das Kind zu unterhalten.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rückführungsbegehren weiter.
(Von der Darstellung wird aus Gründen des Persönlichkeitsrechts abgesehen - die Red.)
Der Senat hat die Parteien im Termin vom 26.5.2009 umfassend angehört. A wurde vom Berichterstatter angehört.
II.
Die gemäß § 40 Abs. 2 IntFamRVG zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat den Rückführungsantrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
Dabei kann es jedoch keinem Zweifel unterliegen, dass das Verbringen des Kindes im Oktober 2008 widerrechtlich war.
Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte (Art. 3 Abs. 1 HKÜ). Das Übereinkommen wird auf jedes Kind angewandt, das unmittelbar vor der Verletzung des Sorgerechts seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hatte (Art. 4 HKÜ).
Das Kind hatte vor dem Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Griechenland, das Vertragsstaat des Haager Kindesentführungsübereinkommens ist.
Ob das (Mit-)Sorgerecht eines Elternteils verletzt worden ist, ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach dem hier maßgeblichen griechischen Recht hat der Antragsteller das Mitsorgerecht für A. Durch die Verheiratung der Kindeseltern hat A gemäß Art. 1473 des griechischen Zivilgesetzbuchs die Stellung eines in der Ehe geborenen Kindes erlangt. Gemäß Art. 1510 des griechischen Zivilgesetzbuchs üben die Eltern die Sorge für ein minderjähriges Kind gemeinsam aus. Das Verbringen des Kindes nach Deutschland erfolgte ohne Einwilligung des Antragstellers und verletzte diesen somit in seinem Mitsorgerecht.
Der Senat hat jedoch als Ergebnis der mündlichen Anhörung der Beteiligten die Überzeugung gewonnen, dass eine Rückführung für A mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens verbunden wäre und das Kind in eine unzumutbare Lage bringen würde, so dass die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Satz 1b HKÜ vorliegen und die Rückführung hier abzulehnen ist.
In der Anhörung bestätigte sich, dass der Antragsteller auf Grund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Bedürfnisse des Kindes zu erkennen und die Erziehungsverantwortung in realitätsangemessener Weise wahrzunehmen.
Dies wird zum einen belegt durch das beiden Eltern in der Vergangenheit vorzuwerfende Versagen hinsichtlich ihrer Erziehungsverantwortung, indem sie dem Kind während des Aufenthalts in Griechenland nicht die erforderliche Förderung und medizinische Behandlung haben zuteil werden lassen. In der Anhörung des Kindes bestätigten sich Sprachentwicklungsstörungen des Kindes in einem Ausmaß, dass es eine schwere Vernachlässigung der Sorgepflichten der Eltern darstellt, dass sie in Griechenland nichts zur Untersuchung der Ursachen und ihrer Behandlung unternommen haben. Dies ist vor allem auch deshalb nicht mit vernünftigen Gründen zu erklären, weil beide Eltern nach ihrer Ausbildung und ihren intellektuellen Fähigkeiten durchaus wussten, wie wichtig die frühzeitige Sprachförderung des Kindes ist und die Behandlung einer Sprachentwicklungsstörung nicht ohne Schaden für das Kind auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben werden kann.
Das Unvermögen der Eltern erklärt sich für den Senat allein daraus, dass durch wahnbesetzte Vorstellungen des Antragstellers der Blick der Eltern auf die Lebenswirklichkeit verstellt war, wobei hinzukommt, dass es der Antragsgegnerin nicht möglich war, sich aus der Verstrickung zu lösen und Maßnahmen gegen den Willen des Antragstellers durchzusetzen. Ihr Fehlverhalten lässt sich nicht damit erklären, dass - wie der Antragsteller vorträgt - sie nach der Auskunft der Krankenkasse davon ausgingen, derartige Maßnahmen seien vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Eine wirkliche Klärung dieser Frage haben die Eltern nicht herbeigeführt. Gerade wenn eine Kostentragung in Griechenland fraglich war, hätte alles unternommen werden müssen, um eine Lösung zu finden - selbst wenn dies eine vorübergehende Aufenthaltsänderung erforderlich gemacht hätte, um einen Kostenträger zu finden und so die notwendige Behandlung aufnehmen zu können. Dass die Kindeseltern trotz der Kenntnisse über die Notwendigkeit der Sprachförderung keinerlei Initiative ergriffen, lässt sich nur mit der von der Antragsgegnerin überzeugend geschilderten wahnbesetzten Familiensituation erklären.
Der Senat hat aus der Anhörung der Kindeseltern die Überzeugung gewonnen, dass der Vortrag der Antragsgegnerin hinsichtlich der vom Antragsteller entwickelten Vorstellung von bösen Energien, die von der Antragsgegnerin und dem Kind Besitz ergreifen würden und die Familie zerstören wollten, zutrifft. Dabei kann dahinstehen, ob die unstreitig vorliegende Erkrankung des Antragstellers als Schizophrenie zu diagnostizieren ist oder ob es zutrifft, dass er - wie er angibt - an einer schweren Depression leidet. Schwere Depressionen gehen häufig mit psychotischen Symptomen wie Wahn oder Halluzination einher (affektive Psychose). Deshalb steht die Einlassung des Antragstellers nicht im Widerspruch zu der Schilderung der Antragsgegnerin. Die Auswirkungen der Erkrankung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin so überzeugend geschildert, dass für den Senat kein Zweifel daran besteht, dass sie das, was sie geschildert hat, tatsächlich so erlebt hat.
Es wurde insbesondere deutlich, dass die Erkrankung auch zu bedrohlichen - jedenfalls aber schwer belastenden - Situationen für das Kind führte. Der Antragsteller hat das Kind gewissermaßen für das Wohlergehen der Familie verantwortlich gemacht, indem er ihm immer wieder vorwarf, es zerstöre die Familie, wenn sich aus seiner Sicht eine Störung des Familienfriedens ergab. Nach der überzeugenden Bekundung der Antragsgegnerin hat sich das Kind derartige Vorwürfe nahezu täglich anhören müssen. Dem steht nicht entgegen, dass sich aus der Anhörung des Kindes keine Hinweise darauf ergaben, die Gefühle zum Vater seien angstbesetzt. Gerade wenn ein Kind die Vorstellung hat, es sei für das Wohlergehen des Vaters verantwortlich, will es alles tun, um den vermeintlichen Erwartungen zu entsprechen. Dies gilt hier um so mehr deshalb, weil der Vater zugleich auch den Elternteil verkörpert hat, der es während der berufsbedingten Abwesenheit des anderen Elternteils versorgte und offenbar auch außerhalb von wahnbesetzten Momenten empathisch auf das Kind zugehen konnte. Gerade wenn ein Elternteil, der einerseits fürsorglich ist, dem Kind andererseits heftige Vorhaltungen macht bis hin zu körperlichen Züchtigungen, steht für das Kind im Vordergrund, den Erwartungen dieses Elternteils zu genügen und sich dessen Wohlwollen zu verdienen.
Eine Rückführung des Kindes in den Haushalt des Vaters kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht. Hierdurch wäre das Kind gefährdet, weil es dem Wahnsystem des Vaters schutzlos ausgeliefert wäre. Hinzu kommt, dass der Senat schon nach den eigenen Angaben des Antragstellers im Rahmen seiner Anhörung davon ausgehen muss, dass dieser weiterhin vor der Behinderung des Kindes die Augen verschließt und die Schwerhörigkeit sowie die Sehbehinderung des Kindes negiert bzw. der Ansicht ist, solche Defizite würden vom Kind durch seine eigene Entwicklung ausgeglichen werden und Hilfsmittel wie Hörgeräte und Brille stünden dem entgegen. Zwar hat der Antragsteller im weiteren Verlauf der Anhörung erklärt, er wolle dem Kind diese Hilfsmittel dann nicht streitig machen, wenn von ihm zu Rate gezogene (weitere) Mediziner deren Notwendigkeit bescheinigten. Mit Blick auf die Vehemenz, mit der sich der Antragssteller solchen Hilfsmitteln in der Vergangenheit widersetzt hat, kann der Senat darauf jedoch nicht vertrauen. Das Absehen von solchen Hilfsmitteln war dem Antragsteller bislang immerhin so wichtig, dass die Antragsgegnerin ihm sogar ausdrücklich versprechen musste, A keine Brille und keine Hörgeräte tragen zu lassen.
Die Kindesmutter hat für den Senat überzeugend dargelegt, dass im Falle einer Rückführung sie selbst ihren Aufenthalt nicht wieder nach Griechenland verlegen könne. Sie hat dies damit begründet, dass nur die räumliche Distanz zum Antragsteller es ihr ermögliche, sich der wahnbesetzten Bindung zu ihm zu entziehen und das Kind zu schützen. Von ihr die räumliche Nähe zum Antragsteller zu verlangen, sei so, als schicke man einen Alkoholiker in ein Spirituosengeschäft, weil dort noch eine Rechnung zu begleichen sei. Es wurde für den Senat deutlich, dass die Mutter bei einem Aufenthalt in räumlicher Nähe zum Antragsteller dem Kind keinen Schutz davor bieten kann, dass dem Kind aus krankheitsbedingten Fehlvorstellungen des Kindesvaters notwendige Förderungen und Behandlungen erneut versagt werden. Es spricht viel dafür, dass die Befürchtungen der Antragsgegnerin begründet sind. Immerhin hat die Vergangenheit gezeigt, dass sie im Einflussbereich des Kindsvaters trotz besseren Wissens nicht dazu in der Lage war, dem Kind die notwendigen medizinischen und logopädischen Maßnahmen zuteil werden zu lassen. Der Entschluss der Mutter, selbst nicht nach Griechenland zurückzugehen, ist daher nicht mutwillig, sondern beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen und ist hinzunehmen.
Da das Kind aus den vorgenannten Gründen nicht der Obhut des Vaters übergeben werden kann, im Falle einer Rückführung aber auch die Mutter als die Obhut ausübender Elternteil ausfällt, bliebe nur die dortige Fremdunterbringung, um als Schutzmaßnahme eine Gefährdung des Kindes abzuwenden. Dies würde jedoch eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls bewirken und das Kind in eine unzumutbare Lage bringen. Die Beeinträchtigungen des Kindes durch eine solche Fremdunterbringung wären so erheblich, dass sie in keinem vertretbaren Verhältnis zum Rückführungszweck stehen. Solche besonders erheblichen und im Falle einer Rückführung konkret und aktuell werdenden Beeinträchtigungen des Kindeswohls stehen einer Rückführung jedoch entgegen (vgl. BVerfGE 99, 145, 159 ).
Es kommt hinzu, dass aus der Anhörung des Antragstellers deutlich wurde, dass es ihm bei der Rückführung nicht um die Herbeiführung einer dortigen Regelung der elterlichen Sorge und um die Aufnahme des Kindes in seinen Haushalt geht, sondern darum, die Kindesmutter zur Rückkehr mit A nach Griechenland zu zwingen, um dem Kind dort die Präsenz beider Elternteile zu erhalten. Dies ist nach seiner Vorstellung nur gewährleistet, wenn die Kindeseltern in räumlicher Nähe zueinander leben. Im Anhörungstermin äußerte er, dass Vater und Mutter maximal 6 Bushaltestellen voneinander entfernt leben dürften. Vor diesem Hintergrund erscheint es besonders unverantwortbar, die Rückführung des Kindes selbst um den Preis einer Fremdunterbringung in Griechenland durchzusetzen.
Bei dieser Sachlage ist der Beschwerde mit der Kostenfolge des Art. 26 Abs. 3 i.V.m. Art. 42 HKÜ, § 43 IntFamRVG, 13a Abs. 1 Satz 2 FGG der Erfolg zu versagen.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.