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8 U 51/08•OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, 2009-05-12, 8 U 51/08
8 U 51/08Obergericht / Civil Chamber 812.05.2009
Entscheidungsdatum: 2009-05-12
Aktenzeichen: 8 U 51/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0512.8U51.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 280 BGB, § 823 BGB, § 249 BGB, § 253 BGB
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Limburg, 15. Januar 8200, 4 O 52/06, Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.1.2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer das Landgerichts Limburg an der Lahn (4 O 52/06) teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 5.330,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.6.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren, auch zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus den Behandlungen vom 12.11.2003 und vom 8.12.2003 zu ersetzen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner 43 Prozent zu tragen und die Klägerin 57 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 18.465,55 € festgesetzt.
1 I.
Die Klägerin war Patientin der Beklagten, die gemeinschaftlich eine Zahnarztpraxis betreiben.
2 Der Beklagte zu 1) entfernte der Klägerin am 12.11.2003 zwei Weisheitszähne (38 und 48) aus dem Unterkiefer, präparierte vier Backenzähne (17, 36, 46 und 47) für die Aufnahme von Inlays und versah den Zahn 36 mit einer „Composite“-Füllung. Zur Entfernung der Weisheitszähne wurde eine Leitungsanästhesie gesetzt. Während des Eingriffs kam es zu einer mechanischen Beschädigung des Zahnes 37. Nach dem Eingriff erlitt die Klägerin eine schwere Entzündung, zu deren Behandlung sie vier Tage stationär in einem Krankenhaus behandelt wurde. Seit dem Eingriff leidet die Klägerin an einem Taubheitsgefühl der Zunge. Am 8.12.2003 versorgte der Beklagte zu 2) die Klägerin mit „Cerek“-Inlays.
3 Die Klägerin wirft dem Beklagten zu 1) vor, sie vor dem Eingriff nicht ordnungsgemäß aufgeklärt zu haben, insbesondere nicht über das Risiko einer bleibenden Nervenverletzung, wie es sich bei ihr als Schädigung des Nervus lingualis verwirklicht habe und worauf das Taubheitsgefühl beruhe. Bei der Extraktion am 12.11.2003 habe der Beklagte zu 1) sorgfaltswidrig den Nervus lingualis und den Zahn 37 beschädigt. Nach dem Eingriff habe der Beklagte zu 1) auf Entzündungsanzeichen zu spät reagiert und insbesondere die Antibiose zu spät eingeleitet. Die vom Beklagten zu 2) eingesetzten Inlays seien fehlerhaft. Schließlich seien die Keramikinlays („Cerek“) der Zähne 17, 46 und 47 nicht zwingend erforderlich gewesen, Kunststoffinlays („Composite“) hätten genügt.
4 Die Klage war gerichtet auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zu einem Schmerzensgeld von mindestens 15.000 €, zu materiellem Schadensersatz von 1.155,55 €, für dessen Einzelheiten auf Bl. 10 der Klageschrift (Bl. 10 d.A.) verwiesen wird, und auf die Feststellung der Ersatzpflicht für weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus den streitgegenständlichen Behandlungen.
5 Die Beklagten haben jegliche Pflichtverletzung in Abrede gestellt.
6 Das Landgericht hat ein schriftliches Gutachten aus einem Beweissicherungsverfahren (4 OH 24/04 - Landgericht Limburg an der Lahn) verwertet, ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. SV1 sowie ein Schriftgutachten eingeholt, Zeugen vernommen und die Parteien persönlich angehört. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil vom 15.8.2008 verwiesen (Bl. 252 ff d.A.)
7 Das Landgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Die Klägerin habe eine unterlassene Aufklärung durch den Beklagten zu 1) nicht bewiesen. Die eingetretene Verletzung des Nervus lingualis sei ein anerkanntes Risiko und auch bei sorgfältiger Operationstechnik nicht immer zu vermeiden. Ein Nachbehandlungsfehler hinsichtlich des Beginns der Antibiose sei nicht zu erkennen. Die Füllung der Zähne 46 und 47 durch den Beklagten zu 2) sei zwar insuffizient, ein Behandlungsfehler stehe aber nicht fest. Die Behandlung sei mangels Mitwirkungsbereitschaft der Klägerin schwierig gewesen. Die Behandlung sei am 8.12.2003 nicht abgeschlossen gewesen. Weil die Klägerin die Behandlung danach abgebrochen habe, habe sie die Möglichkeit der Kontrolle und ggf. weiterer Korrekturmaßnahmen vereitelt. Die Klägerin sei mit Keramikinlays für den Fall der medizinischen Notwendigkeit einverstanden gewesen, was sich aus der Dokumentation (Inhalt von Bl. 115 d.BA.: „wo möglich Composite“) ergebe. Eine solche Notwendigkeit habe bei den großflächiger beschädigten Zähnen 46 und 47 bestanden. Zugesprochen hat das Landgericht der Klägerin lediglich einen Betrag von 190 € nebst Zinsen, der die Mehrkosten eines Keramikinlays für den Zahn 17 betrifft.
8 Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzlichen Prozessziele unverändert weiter, soweit die Klage abgewiesen wurde.
9 Das Landgericht habe die Beweislast hinsichtlich der Eingriffsaufklärung verkannt, welche tatsächlich nicht stattgefunden habe. Die Versorgung der Zähne 46 und 47 sei insuffizient gewesen, was einen Behandlungsfehler belege. Größere Vorschäden bei den Zähnen 46 und 47 habe der Sachverständige gerade nicht festgestellt, so dass eine Versorgung mit den (preisgünstigeren) „Composite“-Füllungen sehr wohl möglich gewesen sei, was der Klägerin einen Eigenanteil von weiteren 380 € erspart hätte.
10 Die Klägerin beantragt,
11 unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindesten 15.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 28.6.2005 zu zahlen;
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 965,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 28.6.2005 zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagten hierüber hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren, auch zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus den Behandlungen vom 12.11.2003 und vom 8.12.2003 zu ersetzen.
12 Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
13 Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und erheben – wie schon in erster Instanz - den Einwand der hypothetischen Einwilligung.
14 Der Senat hat ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. SV1 eingeholt und den Sachverständigen zur Erläuterung seiner Ausführungen mündlich angehört. Er hat ferner die Klägerin und den Beklagten zu 1) persönlich angehört. Auf das Ergänzungsgutachten vom 19.9.2008 (Bl. 354 ff d.A.) und auf die Sitzungsniederschrift vom 10.2.2009 (Bl. 411 ff d.A.) wird verwiesen.
15 Die Beiakte (LG Limburg an der Lahn - 4 OH 24/04) war Gegenstand der mündlichen Senatsverhandlung.
16 II.
Die Berufung der Klägerin hat zum Teil Erfolg, was zur Teilabänderung des angefochtenen Urteils führt. Allerdings stehen der Klägerin die geltend gemachten Leistungsansprüche nicht in voller Höhe zu.
17 Die Beklagten sind der Klägerin als Gesamtschuldner schadensersatzpflichtig wegen des Eingriffs vom 12.11.2003, weil hierfür keine ausreichende Eingriffseinwilligung vorlag, und aus Behandlungsfehlern bei dem Einsetzen von zwei Inlays am 8.12.2003.
18 Der Umstand, dass am 12.11.2003 nur der Beklagte zu 1) und am 8.12.2003 nur der Beklagte zu 2) die Klägerin behandelt hat, steht der Haftung beider Beklagter nicht entgegen. Die Beklagten betreiben eine Gemeinschaftspraxis, was zur gesamtschuldnerischen Haftung auch des nicht befassten Arztes für Fehlleistungen und Behandlungsfehler des Handelnden führt. Das gilt auch für Aufklärungspflichtverletzungen, soweit sie – wie hier – zugleich eine Verletzung der schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Behandlungsverhältnis darstellen.
19 Der Eingriff am 12.11.2003 war rechtswidrig, weil eine genügende Einwilligungserklärung der Klägerin nicht vorlag. Nach allgemeiner und zutreffender Auffassung hat nicht die Klägerin zu beweisen, dass eine erforderliche Aufklärung unterlassen wurde, sondern die Beklagten müssen beweisen, dass diese Aufklärung stattgefunden hat. Selbst wenn inhaltlich genügende Aufklärungsdokumente vorliegen, würde dies nicht zu einer Beweislastumkehr führen, sondern lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung zu bewerten sein. Den Beklagten ist es nicht gelungen, den Beweis einer zureichenden Eingriffsaufklärung zu führen.
20 Zu den aufklärungspflichtigen Risiken einer Weisheitszahnentfernung im Unterkiefer zählt eine auch dauerhafte Verletzung des Nervus lingualis nebst den damit verbundenen möglichen Folgen für den Patienten. Dies wird von den Beklagten nicht in Abrede gestellt und entspricht den Erkenntnissen, den der in Arzthaftungssachen regelmäßig befasste Senat auch in anderen Verfahren gewonnen hat.
21 Der Senat geht nicht davon aus, dass der Beklagte zu 1), der sich dessen berühmt, die Klägerin vor dem Eingriff über dieses Risiko aufgeklärt hat. Der Senat hat beide Parteien zu dieser Frage angehört. Der Beklagte hat dabei umfangreich vorgetragen, dass und wie über das Risiko der Nervschädigung der streitgegenständlichen Art vor dem Eingriff aufzuklären sei. Die Erklärung, dass er die Klägerin in diesem Sinne vor dem Eingriff auch tatsächlich aufgeklärt habe, gab der Beklagte erst auf Nachfrage des Senats ab, wobei er Verwunderung und Ungeduld darüber äußerte, dass man sich abermals mit dieser Frage befasse. Er habe den bei den Akten befindlichen Aufklärungsbogen betr. die operative Entfernung von Weisheitszähnen (Inhalt von Bl. 114 der Beiakte 4 OH 24/04) bei einem 30-minütigen Gespräch mit der Klägerin am 30.10.2003 intensiv besprochen, dabei über alle wichtigen Risiken aufgeklärt und die wichtigsten Inhalte auch noch mit schwarzem Stift auf der Seite 3 angekreuzt. Seine Unterschrift habe er am Schluss des Gesprächs geleistet. Der Senat hat die beiden Aufklärungsbögen (auch denjenigen betr. die Operation an einem retinierten Zahn) zusammen mit den Parteien in Augenschein genommen und dort Ankreuzungen, Anstreichungen, Eintragungen und Unterschriften in schwarzer und blauer Farbe wahrgenommen. Die Unterschriften des Beklagten zu 1) sind blau, ebenso die ihm zuzuordnenden Datumseintragungen „30.10.2003“, also nicht mit demjenigen Stift vorgenommen, den der Beklagte zu 1) vorgibt, für zuvor durchgeführte Ankreuzungen verwendet zu haben. Die Unterschriften der Klägerin sind schwarz, ebenso die ihr zuzuordnenden Datumseintragungen. Der Beklagte zu 1) gab ferner an, der blaue Vermerk „30 ´´“ im Aufklärungsbogen Operative Entfernung von Weisheitszähnen stamme von ihm, wer außerdem „30 Minuten“ in schwarzer Schrift notiert habe, vermochte der Beklagte nicht zu erklären. Er erklärte auch nicht, von wem diejenigen sonstigen blauen Eintragungen stammen, die der Sache nach eher aus ärztlicher Urheberschaft stammen müssten (Ankreuzungen auf der ersten Seite) und daher eigentlich von ihm mit schwarzem Stift hätten vorgenommen worden sein müssen.
22 Der Senat vermag den Aufklärungsbögen angesichts solcher Unklarheiten kein Indiz dafür zu entnehmen, dass die Klägerin tatsächlich mündlich ausreichend aufgeklärt wurde. Er sieht darin vielmehr einen Anhalt für die Behauptung der Klägerin, dass hier Manipulationen vorgenommen worden sein können, die von den Unterschriften der Klägerin nicht gedeckt sind. Angesichts dieses nicht ausgeräumten Verdachts und der klaren Aussage des Klägerin, ein Aufklärungsgespräch habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden, ist der Senat nicht zu der Überzeugung gelangt, dass das Gegenteil der Fall war. Eine solche Überzeugung war auch nicht aus den Angaben der erstinstanzlich gehörten Zeuginnen Z1 und Z2 zu gewinnen. Der objektive Gehalt ihrer vom Landgericht protokollierten Angaben gibt dafür nichts her, sondern belegt mangels konkreter Erinnerungen allenfalls, wie der Beklagte zu 1) üblicherweise vorgeht und was möglicherweise geschehen sein könnte. Die begründeten Zweifel daran, dass es im streitgegenständlichen Fall tatsächlich auch so war, sind dadurch nicht zu überwinden.
23 Auf eine hypothetische Einwilligung können sich die Beklagten nicht mit Erfolg stützen. Sie haben nicht dargelegt, warum anzunehmen sei, die Klägerin hätte auch bei gehöriger Aufklärung eingewilligt. Die Beklagten führen insoweit nur Argumente an, die den Standpunkt erhärten können, es hätte nichts gegen den Eingriff gesprochen. Sie haben demgegenüber aber nicht plausibel darlegt, warum die Klägerin auch in Kenntnis der Risiken eingewilligt hätte, etwas wegen besonderen Leidensdrucks oder besonderer Eilbedürftigkeit. Wenn die Klägerin nach Einschätzung der Beklagten als „Zahnarzt-Phobikerin“ zu gelten hatte, ist es umso weniger plausibel, dass sie sich auch in genügender Kenntnis der Risiken für den steitgegenständlichen Eingriff entschieden hätte.
24 Dass sich das eingriffsbedingte Risiko einer Verletzung des Nervus lingualis tatsächlich verwirklicht hat, konnte bis zur mündlichen Verhandlung des Senat als unstreitig gelten und war auch dem Erstgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. SV1 im selbständigen Beweisverfahren eindeutig zu entnehmen (dort S. 41 des Gutachtens, Bl. 108 der Beiakte 4 OH 24/04). Der nunmehr erhobenen Behauptung des Beklagten zu 1), diese Verletzung sei durch einen Nachbehandler bewirkt worden, weil die Klägerin während der Behandlung des Beklagten zu 1) keine entsprechenden Symptome aufgewiesen habe, war auch deswegen nicht zu folgen, weil der Beklagte sich hiermit in einen Widerspruch zu seiner eigenen Dokumentation begeben hat. Dort (Anlage K 1/Bl. 14 d.A.) ist für den 14.11.2003 vermerkt: „Zunge ist taub!!“. Diesen Widerspruch vermochte der Beklagte zu 1) auf Vorhalt nicht aufzulösen.
25 Demgegenüber sind den Beklagten Behandlungsfehler für den Eingriff am 12.11.2003 oder dessen Nachsorge nicht zur Last zu legen. Dass der Beklagte zu 1) während des Eingriffs die Nervenverletzung oder die mechanische Beschädigung des Zahnes 37 durch unsorgfältiges Verhalten schuldhaft herbeigeführt hat, ist ebenso wenig festzustellen wie ein fehlerhaftes Vorgehen bei der Nachsorge. Der Senat folgt hierin dem angefochtenen Urteil, das insoweit von der Berufung auch nicht angegriffen wurde.
26 Behandlungsfehlerhaft war es auch nicht, die Klägerin mit Keramikinlays zu versorgen. Das folgt zur Überzeugung des Senats aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. SV1, insbesondere im Rahmen seiner mündlichen Anhörung. Ausgehend davon, dass die Klägerin „wo möglich“ Kunststofffüllungen wünschte und eingedenk des Umstands, dass in erster Linie der behandelnde Arzt über die Geeignetheit von Behandlungsmethoden zu entscheiden hat, war den Beklagten insoweit ein Beurteilungsspielraum eröffnet. Die Befragung des Sachverständigen hat nicht ergeben, dass sich zweifelsfrei mittels Kunststofffüllungen eine zahnmedizinisch genügende Versorgung hätte herstellen lassen.
27 Ein Behandlungsfehler ist dem Beklagten zu 2) allerdings am 8.12.2003 unterlaufen. Die prothetische Versorgung der Zähne 46 und 47 war in vorwerfbarer Weise ungenügend. Es kam zu sog. positiven und negativen Stufen, von denen lediglich die positiven Stufen im Munde des Patienten bis zu einem gewissen Grad noch korrigierbar sind. Im streitgegenständlichen Fall waren die Inlays nicht sachgerecht korrigierbar. Sie wiesen vielmehr Mängel in einem Umfang auf, dass, wie der Sachverständige bei der mündlichen Anhörung formulierte, ein angehender Zahnarzt mit einer solchen Arbeit das Examen insoweit nicht bestanden hätte. Der Sachverständige hat dem Senat im Rahmen der Anhörung anhand von Lichtbildern überzeugend dargelegt, warum sich dies so verhielt.
28 Wegen dieser grundlegenden Mängel und der Unmöglichkeit, diese Mängel nach Einsetzen im Munde der Klägerin durch Anpassungsarbeiten zu beheben, entlastet es die Beklagten nicht, dass die Klägerin sich für solche Anpassungsarbeiten nicht mehr zur Verfügung gestellt hat.
29 Die Beklagten schulden der Klägerin mithin den Ersatz ihrer immateriellen Beeinträchtigungen (§§ 280, 823, 253 BGB). Ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € erscheint angemessen. Der Senat hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass bei der Klägerin nach der rechtswidrigen Behandlung am 12.11.2003 Komplikationen eingetreten sind, die zu einem viertägigen Krankenhausaufenthalt führten. Er hat berücksichtigt, dass die Klägerin dauerhaft nervgeschädigt ist, aber nicht in besonders schwerwiegender Weise. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. SV1 in seinem Erstgutachten handelt es sich um eine partielle, lokal begrenzte Sensibilitätsstörung (Sensibilätsausfall) ohne Schmerzsymptomatik. Nicht das gesamte Ausbreitungsgebiet des Nervus lingualis ist betroffen. Der Sachverständige empfiehlt angesichts der Beeinträchtigungen nicht, das Risiko eines Rekonstruktionseingriffs einzugehen und verweist darauf, dass sich im Verlauf der Jahre Adaptionsmechanismen einstellen. Der Senat hat auch berücksichtigt, dass es zu einer behandlungsbedürftigen Beschädigung des Zahns 37 ohne den rechtswidrigen Eingriff nicht gekommen wäre. Ferner ist berücksichtigt, dass die Klägerin sich abermals einer prothetischen Versorgung der Zähne 46 und 47 unterziehen muss.
30 Die Beklagten schulden der Klägerin als materiellen Schadensersatz (§ 249 BGB) Ersatz der Aufwendungen für fachärztliche Stellungnahmen vom 9.8.2004 (Dr. SV2, 120 €) und vom 2.8.2004 (Dr. SV3, 174,55 €), weil diese im Hinblick auf die Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten und Verläufe (auch) zur Vorbereitung der Rechtsverfolgung erforderlich waren. Die Selbstbeteilung der Klägerin am Krankenhausaufenthalt (36 €) ist ebenfalls zu ersetzen.
31 Die Ersatzpflicht der Beklagten für weitere, insbesondere zukünftige materielle und immaterielle Schäden ist festzustellen. Die Schadensentwicklungen können letztlich nicht als abgeschlossen gelten, soweit Nachbehandlungen erforderlich und nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin noch nicht abgeschlossen sind, die auf dem geschilderten Fehlverhalten beruhen, dies betrifft insbesondere die Versorgung der Zähne 37, 46 und 47 der Klägerin. Insoweit – nicht allerdings hinsichtlich der Beeinträchtigungen durch die Nervschädigung – kommen grundsätzlich auch weitere immaterielle Beeinträchtigungen der Klägerin in Betracht, die über die bereits berücksichtigten Nachbehandlungserfordernisse hinausgehen.
32 Im Übrigen (weitergehende Zahlungsforderung) ist die Klage unbegründet und es bleibt bei der Klageabweisung, so dass die weitergehende Berufung der Klägerin zurückzuweisen ist. Davon unberührt bleibt die Leistungspflicht der Beklagten auf Grund des erstinstanzlichen Urteils (190 € nebst Zinsen), die mangels Rechtsmittels der Beklagten nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war.
33 Die Verteilung der Kosten entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens (§ 92 Abs. 1 ZPO), wobei es sich nicht auswirkt, dass in der Berufungsinstanz ein geringfügig reduzierter Streitwert (nämlich abzüglich 190 €) maßgeblich ist.
34 Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO). Schuldnerschutzanordnungen unterbleiben (§ 713 ZPO). Denn die Voraussetzungen der Zulassung der Revision liegen nicht vor und eine Nichtzulassungsbeschwerde findet mangels ausreichender Beschwer nicht statt.
35 Bei der Bemessung des Streitwerts wurde das Feststellungsinteresse mit 2.500 € angesetzt.
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