OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, 2009-05-12, 8 U 255/08

8 U 255/08Obergericht / Civil Chamber 812.05.2009

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat — 8 U 255/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-12

Aktenzeichen: 8 U 255/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0512.8U255.08.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 280 BGB, § 253 BGB

Anmerkung

Es wurde kein Rechtsmittel bekannt.

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 31. Juli 2008, 3 O 316/05, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 31. Juli 2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden – Az.: 3 O 316/05 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.254,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.6.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 4.000,-- € Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 2.11.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus den Operationen vom ... 4., ….4. und ….4. 2005 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind.

Der Kläger wird weiter verurteilt, der Beklagten die kompletten Krankenunterlagen einschließlich der Behandlungsberichte und Pflegeberichte – jeweils in Kopie – herauszugeben sowie eventuell erstellte Licht- und Röntgenbilder zur Einsicht zu überlassen.

Die weiter gehende Widerklage wird abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 5/9 und die Beklagte 4/9 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 19.168,54 € (3.168,54 € + 10.000,-- € + 5.000,-- € + 1.000,-- €).

Gründe

1 I.

Der als Facharzt für Chirurgie und plastische Chirurgie tätige Kläger begehrt von der Beklagten Behandlungskosten in Höhe von 3.168,54 €, die Beklage verlangt widerklagend Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Schäden sowie die Herausgabe von Behandlungsunterlagen.

2 Die Beklagte, die sich bereits im Jahre 2002 einer Hals- und Wangenstraffung unterzogen hatte, stellte sich am 17.10.2004 erneut beim Kläger vor. An diesem Tag und am 10.1.2005 wurden die Möglichkeiten einer erneuten Wangenstraffung besprochen. Am 17.2.2005 unterschrieb sie eine Operationseinwilligung auf der Grundlage der Diagnose einer Weichteilatrophie mit Hauterschlaffung und Korrektur einer Stirnnarbe.

3 Am ….2.2005 nahm der Kläger in Lokalanästhesie eine Wangenstraffung vor; die zunächst gleichzeitig geplante Wangenaugmentation mit Silikonimplantaten erfolgte am ... 4.2005. Für beide - ambulant in Lokalanästhesie durchgeführten –Eingriffe stellte der Kläger der Beklagten am 15.6.2005 3.168,54 € in Rechnung (Bl. 5 d.A.).

4 Da die Beklagte mit dem Sitz der Implantate unzufrieden war, wurde am ... 4.2005 eine erneute Öffnung vorgenommen, die Implantatlager wurden erweitert, die Lage des rechten Implantats verändert, das linke Implantat herausgenommen und erneut eingesetzt. Nachdem die Beklagte den Sitz der Implantate erneut rügte, entfernte sie der Kläger am .... 4.2005.

5 Der Kläger hat behauptet, sämtliche Eingriffe nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen zu haben. Medizinisch sei weder die Korrektur des Sitzes der Implantate noch deren spätere Entfernung erforderlich gewesen. Der Kläger habe die Beklagte nach der Wangenstraffung darauf hingewiesen, dass diese zu einer Anhebung der Gesichtsweichteile geführt habe, so dass das Einbringen der Implantate nicht mehr unbedingt erforderlich sei. Die Beklagte habe aber darauf bestanden.

6 Am 15.4.2005 sei auf die Unterzeichnung einer weiteren Einwilligungserklärung verzichtet worden, weil auch dieser Eingriff schon mit der ersten Einwilligungserklärung abgedeckt gewesen sei. Über die möglichen Folgen im Kieferbereich, Narbenbildung und fehlenden Sitz der Prothese habe nicht aufgeklärt werden müssen, da es sich insoweit nicht um typische Folgen einer derartigen Operation handele.

7 Auch bestehe kein Anspruch auf Herausgabe der Originalkrankenunterlagen. Eine Herausgabe zum Zwecke der Fertigung von Kopien habe die Beklagte nicht verlangt.

8 Die Beklagte hat mangelnde Aufklärung gerügt und Behandlungsfehler behauptet. Obwohl die gleichzeitige Durchführung der Wangenstraffung und auch der Einbringung der Implantate vereinbart gewesen sei, habe der Kläger die Operation nach der Straffung abgebrochen. Die Implantate hätten von Anfang an nicht auf den Wangenknochen gesessen, sondern zur Nase hin. Die Revisionsoperation sei äußerst schmerzhaft gewesen. Am ….4.2005 seien die Implantate entfernt worden, weil es dem Kläger nicht gelungen sei, diese ordnungsgemäß zu platzieren.

9 Durch das mehrmalige Wiederaufschneiden, Dehnen und Zerren des OP-Bereiches sei die Wirkung der Wangenstraffung wieder aufgehoben worden. Es sei zu Narbenwülsten und Knoten gekommen, das Gesicht sei asymmetrisch, die rechte Operlippe sei verzogen.

10 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. A, C, Dr. B, D und E sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. F vom 18.9.2007 nebst Ergänzung vom 18.1.2008 und mündlicher Erläuterung vom 12.6.2008. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 107 bis 109, 133 bis 139, 163 bis 172, 214 bis 220 und 267 bis 271 d.A. Bezug genommen.

11 Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Beklagten auf die Widerklage 3.000,-- € Schmerzensgeld zugesprochen, desgleichen den Kläger zur Herausgabe der Krankenunterlagen verurteilt und festgestellt, dass dieser verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus der Operation vom ... 4.2005 und den Folgeoperationen zu ersetzen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger seine Pflichten aus dem Behandlungsvertrag in mehrfacher Hinsicht verletzt habe.

12 Der Kläger habe die Beklagte nicht ordnungsgemäß aufgeklärt. Aus der schriftlichen Einwilligungserklärung ergebe sich nicht, dass über die verschiedenen Operationsmethoden aufgeklärt worden sei. Mangels genauerer Darstellung der vorgenommenen Aufklärung komme eine Vernehmung des Klägers als Partei nicht in Betracht. Die fehlerhafte Aufklärung sei auch nicht dadurch unbeachtlich geworden, dass die Operation an sich lege artis durchgeführt worden wäre. Denn die korrekte Implantation der Silikonformteile sei dem Kläger letztlich nicht gelungen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass auch die zweite Operation nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Die Zeugen Dr. B und E hätten bekundet, dass die Implantate nicht da gesessen hätten, wo sie hingehörten. Deswegen werde eine Vergütung nicht geschuldet – auch nicht teilweise für die möglicherweise nicht zu beanstandende Wangenstraffung -, da der Auftrag nicht geteilt werden könne. Der Feststellungsantrag sei begründet, weil Folgeschäden nicht auszuschließen seien.

13 Als Schmerzensgeld sei ein Betrag von 3.000,-- € angemessen.

14 Der Kläger sei auch zur Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen mit Ausnahme der bereits vorliegenden Operationsberichte verpflichtet und entsprechend zu verurteilen.

15 Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Honorars und die volle Abweisung der Widerklage mit der Begründung, dass ihm weder Behandlungs- noch Aufklärungsfehler zur Last gelegt werden könnten.

16 Was die Aufklärung anbelange, so habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass sich die Beklagte bereits in den Jahren 2001 und 2002 einer Hals- und Wangenstraffung bei ihm unterzogen habe und über die entsprechenden Operationsmethoden und Risiken aufgeklärt worden sei.

17 Die Operationseinwilligung vom 17.2.2005 – ambulante OP mit Lokalanästhesie – sei rechtzeitig erfolgt. Auch habe sich bezüglich der am ….2.2005 durchgeführten Eingriffe – Wangenstraffung und Stirnnarbe – kein aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht. Die Operationseinwilligung habe auch den Wangenaufbau mit Silikonelastomer-Formteilen beinhaltet sowie das Einverständnis mit eventuellen Erweiterungen. Als spezielles Risiko sei ferner die Abstoßung bzw. Wanderung der Silikonformteile genannt worden. Gegenstand des Gespräches sei auch gewesen, ob überhaupt eine erneute Operation durchgeführt werden solle und welche Möglichkeiten zur Verfügung stehen – einschließlich der Zugangswege zur Einbringung der Implantate. Naturgemäß könne nicht alles in den Aufklärungsbogen aufgenommen werden. Der Beklagten sei schon vor dem zweiten Eingriff bekannt gewesen, dass die Einbringung der Implantate über den Kieferbereich erfolgen würde. Auch die Art der Betäubung sei besprochen worden.

18 Dem Kläger sei auch kein Behandlungsfehler zur Last zu legen. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass die vom Kläger vorgenommene Reihenfolge – erst Wangenstraffung, dann Einbringung von Implantaten – nicht zu beanstanden sei. Er habe es auch für nachvollziehbar erachtet, dass am ….2.2005 wegen der erschöpften Belastbarkeit der Beklagten nur die Wangenstraffung erfolgte. Selbst wenn das linke Implantat nach der Operation vom ... 4.2005 zu tief platziert gewesen sein sollte, so handele es sich um eine mögliche Komplikation nach einer solchen Operation. Nachkorrekturen seien nichts Ungewöhnliches. Die Durchführung eines bildgebenden Verfahrens zum Nachweis der richtigen Platzierung hätte die Beklagte nicht zufriedengestellt, da sie auf jeden Fall eine Korrektur gewünscht habe. Es sei bei der Operation vom ... 4.2005 nicht um den Beweis eines korrekten Sitzes der Implantate gegangen, sondern um den Beweis ihrer seitengerechten Verwendung, welcher nur durch die Wiedereröffnung zumindest einer Seite zu führen war.

19 Nicht nachvollziehbar sei, dass der Kläger nicht wenigstens eine Vergütung für seine Tätigkeiten am 7.2. und ….2.2005 erhalten solle.

20 Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.168,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.6.2005 zu zahlen sowie die von der Beklagten erhobene Widerklage abzuweisen.

21 Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlussberufung den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes weiteres Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.11.2005 zu zahlen.

22 Die Beklagte wiederholt ihr Vorbringen, dass sie nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei – insbesondere nicht über die verschiedenen Möglichkeiten der Implantateinbringung und der Narkose. Der richtige Zugang sei die Stelle, wo die bewegliche Schleimhaut beginnt. Demgegenüber bedinge der Frontzahnbereich einen überverhältnismäßig langen Weg.

23 Die Implantate seien nicht gewandert, sondern hätten von Anfang an nicht auf dem Jochbein gesessen. Sie habe bei den Eingriffen und in deren Folge große Schmerzen gehabt. Angesichts der insgesamt erlittenen Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld von 10.000,-- € angemessen.

24 Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

25 II.

Sowohl die Berufung des Klägers als auch die Anschlussberufung der Beklagten haben zum Teil Erfolg.

26 1. Die Beklagte schuldet dem Kläger aus dem mit ihm geschlossenen Behandlungsvertrag das Honorar für die Beratung vom 7.2.2005 und den Eingriff vom ….2.2005 nebst der darauf basierenden Nachbehandlung vom ….2.2005, insgesamt 2.254,27 € gemäß Rechnung vom 15.6.2005. Denn die am ….2.2005 durchgeführte Wangenstraffung erfolgte ordnungsgemäß und ist demgemäß zu vergüten. Dieser Behandlungsschritt ist auch von dem weiteren Eingriff der Wangenaugmentation am ... 4.2005 trennbar. Der Misserfolg der Wangenaugmentation einschließlich der Eingriffe zur Neuplatzierung bzw. der Entfernung der Implantate hat keine Auswirkungen auf die zuvor erfolgte Wangenstraffung. Insoweit hat der Sachverständige Prof. Dr. F bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt, dass die zweite und dritte Operation ohne Einfluss auf die zuvor vorgenommene Wangenstraffung waren. Es sei hierbei nicht zu derartigen Hautdehnungen gekommen, dass Auswirkungen auf die Wangenstraffung zu verzeichnen sein könnten.

27 Weiter gehende Behandlungskosten – insbesondere für den Eingriff vom ... 4.2005 – stehen dem Kläger nicht zu. Denn der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Wangenaugmentation mit Silikonimplantaten fehlgeschlagen ist. Nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und der Anhörung der Beklagten vor dem Senat ist davon auszugehen, dass dieser Eingriff nicht gelungen ist und auch durch die Korrektur vom ... 4.2005 nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte, weswegen er für die Beklagte wertlos war. Die Beklagte hat nachgewiesen, dass die Implantate vom Kläger nicht so platziert worden sind, wie es ihrer Vorstellung entsprach und medizinisch auch möglich war. Nach dem Eingriff vom ... 4.2005 haben die Implantate nach den Angaben der Beklagten so tief gesessen, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, ihre Zahnprothese einzusetzen.

28 Der Senat geht davon aus, dass der Eingriff vom ... 4.2005 auch nicht zur Zufriedenheit des Klägers verlaufen war, weil er sich am ... 4.2005 zu einem Revisionseingriff veranlasst sah. Dass dieser erfolgt sei, um der Beklagten den korrekten Sitz der Implantate - insbesondere die seitengerechte Einbringung – nachzuweisen, ist nicht nachzuvollziehen. Die Vornahme eines weiteren operativen Eingriffs durch Entfernen und Wiedereinsetzen der Implantate ausschließlich zum Nachweis einer nicht erfolgten Seitenverwechslung entspricht nicht der Vorstellung des Senates von dem üblichen Vorgehen eines Arztes. Der Kläger dürfte sich auch nicht allein deswegen zur Revision entschlossen haben, weil die Beklagte ohne nachvollziehbaren Anlass mit dem Operationsergebnis unzufrieden war und eine Korrektur wünschte. Dass der Kläger seinen Eingriff vom ... 4.2005 auch selbst als nachbesserungsbedürftig erachtete, wird daraus ersichtlich, dass er am ... 4.2005 eine Korrektur beider Implantatlager – Erweiterung nach kranial lateral über dem Jochbogen (s. Operationsbericht Bl. 77 d.A.) - vornahm. Während das rechte Implantat danach stabil saß, rutschte nach den Beobachtungen der Beklagten das linke Implantat in die frühere tiefe Position. Auch wenn die Dislokation, insbesondere das Abrutschen eines Implantates ein typisches Risiko einer Operation zur Wangenaugmentation ist, das bei einer zweiten Operation nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F noch erhöht ist, geht der Senat aufgrund der Beweisaufnahme und der Anhörung der Beklagten davon aus, dass das Ergebnis auch des Korrektureingriffs nicht als ordnungsgemäße Erfüllung des Behandlungsauftrags gelten konnte. Eine adäquate annähernd symmetrische Einbringung der Silikonteile ist nicht geglückt.

29 Die Zeugin E, hat bekundet, die Implantate seien von Anfang an falsch platziert gewesen, nämlich nicht auf den Wangenknochen, sondern zur Nase hin, was links mehr aufgefallen sei als rechts. Auch der Zeuge Dr. B, Hausarzt der Klägerin, sprach von einem - links - asymmetrischen Gesicht der Beklagten, weswegen er ihr am 26.4.2005, empfohlen habe, mit dem Kläger Rücksprache zu halten. Auch seiner Ansicht nach hat es sich nicht um bloße operationsbedingte Schwellungen gehandelt. Zwar hat die Zeugin C – wie der Kläger - von Schwellungen ein, zwei oder drei Tage nach der Operation gesprochen und auch der Zeugin D ist eine Asymmetrie nicht aufgefallen. Gleichwohl hält der Senat die Einlassung des Klägers, es habe sich nur um Schwellungen gehandelt, für widerlegt. Insbesondere dem Zeugen Dr. B dürfte eine Unterscheidung zwischen einem infolge eines chirurgischen Eingriffs geschwollenen Gesicht und einer implantatbedingt veränderten Gesichtsform möglich sein. Auch die Zeugin E hatte in ihrer beruflichen Tätigkeit schon Patienten mit Wangenimplantationen gesehen und besaß von daher eine gewisse Erfahrung, was den Sitz von Implantaten angeht. Im Übrigen hat der Sachverständige Prof. Dr. F bestätigt, dass auch Laien eine falsche Platzierung wahrnehmen können.

30 Die Einschätzung einer unzutreffenden Positionierung der Implantate hat der Kläger nicht zuletzt deswegen nicht zu widerlegen vermocht, weil er eine Dokumentation des Behandlungsablaufes durch Fotografien oder sonstiges Bild- oder Filmmaterial offenbar nicht vorgenommen hat. Seine diesbezügliche Einlassung, derartige Aufnahmen seien nicht aussagekräftig, weil es an einem standardisierten Verfahren fehle, vermag als Begründung, deswegen überhaupt keine Dokumentation vorzunehmen, nicht zu überzeugen.

31 2. Auf die Widerklage war der Kläger zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 4.000,-- € zu verurteilen, weil er seiner Pflicht zur Aufklärung der Beklagten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.

32 a) Die Auffassung des Landgerichts, dass der Kläger zum Inhalt der Aufklärung der Beklagten nicht zu vernehmen bzw. anzuhören gewesen sei, weil es insoweit an schlüssiger Darlegung fehle, teilt der Senat nicht, so dass beide Parteien zum Inhalt der vor den Eingriffen geführten Gespräche angehört worden sind.

33 Diese Anhörung hat ergeben, dass die im Aufklärungsformular vom 17.2.2005 enthaltene Diagnose - Weichteilatrophie an den Wangen mit Hauterschlaffung, Stirnnarbe – mit der Beklagten erörtert worden ist und hierbei als operative Maßnahmen Wangenaufbau mit Silikonelastomer-Formteilen und Wangenstraffung (sowie die hier nicht streitgegenständliche Korrektur der Stirnnarbe links) in einem in Lokalanästhesie vorzunehmenden Eingriff vorgesehen waren.

34 b) Insoweit geht der Senat zunächst mit dem Landgericht davon aus, dass der Zeitpunkt der Aufklärung nicht zu beanstanden ist, obwohl die Operation am gleichen Tage erfolgte. Bei der Art des Eingriffes und der Vorkenntnis der Beklagten aus früheren Operationen und den Vorgesprächen war dies noch rechtzeitig.

35 c) Auch die Risikoaufklärung ist ausreichend gewesen. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass sie über die in der Operationseinwilligung genannten allgemeinen Operationsrisiken hinaus nicht so aufgeklärt worden sei, wie im Formular handschriftlich hinzugesetzt, nämlich „Spez. Risiko ist bekannt aus Voroperation z.B. Verletzung des Gesichtsnerven, Verschiebung der Haargrenzen. Neu: Abstoßung bzw. Wanderung der Silikonformteile.“

36 d) Zu beanstanden ist indessen, dass die gebotene Behandlungsaufklärung nicht vollständig war und der Beklagten somit kein zureichendes Bild über den Behandlungsablauf vermittelt wurde.

37 Zwar wusste die Beklagte, dass bei der Operation – außer der hier nicht streitgegenständlichen Narbenkorrektur - neben der Wangenstraffung ihren Wünschen entsprechend als weiterer Schritt die Einbringung von Silikonimplantaten geplant war. Der Kläger hat sie indessen nicht in ausreichender Form davon in Kenntnis gesetzt, auf welche Weise er die Silikonimplantate einzubringen gedachte. Diese Information gehörte auch dann zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Beklagten, wenn eine echte Behandlungsalternative zur Einbringung durch den Mund vorliegend nicht bestand, dieses Vorgehen vielmehr das risikoärmste in Bezug auf die Gefährdung von Gesichtsnerven war, zumal die für die Wangenstraffung notwendigen Schnitte nicht zur Einbringung der Implantate genutzt werden konnten. Hier stellt sich nicht vorrangig die Frage, ob die Beklagte über Behandlungsalternativen – insbesondere Einbringung über den Augenlidbereich - aufzuklären war, sondern der Beklagten musste der Ablauf der Operation geschildert werden. Es ging insoweit nicht darum, ihr medizinische Einzelheiten der Operation zu vermitteln – zu solcher Information ist der Operateur in der Regel nicht verpflichtet. Entscheidend für die Beklagte als Patientin war aber zu wissen, dass der Eingriff nicht insgesamt von außen durchgeführt werden würde, sondern dass die Wangenaugmentation – so wie sie vom Kläger geplant war - zusätzliche Schnitte im Mund erforderlich machte, dass sie also – insbesondere in Anbetracht bloßer Lokalanästhesie – den Mund längere Zeit würde geöffnet halten müssen, was weitere Unannehmlichkeiten bedeutete. Die Beklagte hat glaubhaft geschildert, dass sie völlig erstaunt gewesen sei, als der Kläger nach durchgeführter Wangenstraffung nunmehr Spritzen zur Betäubung im Mund ansetzen wollte. Sie wusste bis dahin also nicht, dass die Silikonimplantate durch den Mund eingebracht werden sollten. Dieser Information hätte sie vorab bedurft, um wirksam in die Operation einwilligen zu können. Der Senat ist davon überzeugt, dass sich die Beklagte die Durchführung auch der Wangenaugmentation reiflich überlegt hätte, wenn sie gewusst hätte, welchen Belastungen sie bei dem Eingriff ausgesetzt war. Dass sie diese nicht ohne weiteres ertragen konnte, zeigt der Umstand, dass die Operation vor der Silikoneinbringung wegen Erschöpfung und großer Schmerzen der Beklagten abgebrochen wurde.

38 e) Ein weiteres Aufklärungsversäumnis des Klägers liegt darin, dass er die Beklagte nicht über Alternativen der Narkose aufgeklärt hat, mit ihr also nicht in ausreichendem Maße besprochen hat, ob der Eingriff in Lokalanästhesie oder Vollnarkose durchgeführt werden sollte. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass dies besprochen worden sei, hat er den Senat bei seiner Anhörung hiervon nicht überzeugen können.

39 Über Behandlungsalternativen ist aufzuklären, wenn sie zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder wesentlich unterschiedliche Risiken bergen. Eine Vollnarkose birgt größere Risiken als die Lokalanästhesie und ist teurer; andererseits wäre sie für die Beklagte insoweit weniger belastend gewesen, als sie während des Eingriffs keine Schmerzen empfunden hätte und die Operation nicht in zwei Schritten hätte durchgeführt werden müssen. Der Sachverständige Prof. F hat dazu gesagt, dass nicht zwingend eine Vollnarkose hätte empfohlen werden müssen. Schmerzfreies Operieren in Lokalanästhesie sei aber schwieriger, wenn bei einem Patienten in dem betroffenen Bereich bereits Operationen ausgeführt worden sind. Daraus ist jedenfalls zu folgern, dass die Frage Vollnarkose oder Lokalanästhesie mit der Beklagten hätte besprochen werden müssen, zumal der Eingriff über mehrere Stunden ging. Dass die Beklagte bei den einige Jahre zurückliegenden Eingriffen (2001 und 2002) beanstandungsfrei eine Lokalanästhesie in Anspruch genommen hatte, durfte den Kläger nicht veranlassen, automatisch davon auszugehen, dass dies auch für die nun geplante aufwendigere Operation so sein sollte. In Anbetracht des Umstandes, dass nunmehr eine zweistufige Operation geplant war, nämlich außer der Wangenstraffung noch die – zusätzliche Zugänge erfordernde – Implantierung, konnte es auch nicht damit sein Bewenden haben, dass der Kläger der Beklagten vielleicht mitgeteilt hat, der Eingriff werde – wie immer – in Lokalanästhesie ausgeführt. Denn hinsichtlich der Aufwendigkeit der Implantateinbringung besaß die Beklagte keinerlei Erfahrung, so dass allein wegen der Länge der Operation und der trotz Lokalanästhesie zu erwartenden Schmerzen und Beeinträchtigungen die Alternative einer Vollnarkose – aus organisatorischen Gründen dann schon im Vorgespräch vom 17.10.2004 oder 10.1.2005 – zu besprechen gewesen wäre.

40 Zumindest nachdem der Eingriff am ... 4.2005 wegen „ausgeschöpfter Belastbarkeit“ der Beklagten abgebrochen werden musste, hätte der Kläger nicht nur darüber nachdenken, sondern der Beklagten ausdrücklich die Frage stellen müssen, ob die weitere Operation nicht besser in Vollnarkose stattfinden sollte.

41 3. Für die dem Kläger anzulastenden Aufklärungsversäumnisse hält der Senat ein Schmerzensgeld von insgesamt 4.000,-- € für angemessen.

42 Besonders ins Gewicht fällt bei der Schmerzensgeldbemessung, dass die Beklagte vor ihrer Entschließung, eine Wangenaugmentation mit Silikonteilen vornehmen zu lassen, nicht in Kenntnis gesetzt worden war, dass hier eine Einbringung durch den Mund geplant war, dass also zusätzliche Schnitte in einem Bereich erfolgen mussten, in dem die Beklagte bereits umfangreiche kieferchirurgische und zahnärztliche Eingriffe hinter sich hatte, die Narben hinterlassen hatten.

43 Die Beklagte hatte drei Eingriffe in Lokalanästhesie zu erdulden, von denen insbesondere der erste wegen schmerzbedingter Erschöpfung abgebrochen werden musste. Jedenfalls die jeweiligen intraoperativen Beschwerden hätte die Beklagte bei einer Vollnarkose nicht erlitten – eine Alternative, zu der sie sich hätte entschließen können, wenn ihr von vornherein klar gewesen wäre, in welcher Weise der zweistufige Eingriff erfolgt, wie viel Zeit er benötigen würde und mit welchen Beeinträchtigungen er verbunden sein würde.

44 Die Beklagte hat dem Senat ihre Beschwerden eindrucksvoll und ohne erkennbare Aggravationstendenz glaubhaft geschildert. Der Senat hält infolgedessen ein Schmerzensgeld von 4.000,-- € für angemessen.

45 4. Ein darüber hinausgehendes Schmerzensgeld kommt nicht in Betracht, weil dem Kläger ein schuldhafter Behandlungsfehler nicht zur Last gelegt werden kann.

46 a) Dies gilt zunächst für die Durchführung der Operation(en) in Lokalanästhesie. Der Sachverständige Prof. Dr. F hat diese Narkosewahl nicht als Behandlungsfehler gewertet, obgleich er bei der Vorgeschichte der Beklagten wegen ihrer Voroperationen wohl eher eine Vollnarkose angeraten hätte.

47 b) Auch die Reihenfolge der Operationen - nämlich zunächst Wangenstraffung am ….2.2005 und Wangenimplantation am ... 4.2005 - ist nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu beanstanden. Der Verzicht des Klägers auf das – zunächst ebenfalls geplante - Einbringen der Wangenimplantate im Rahmen der Operation am ….2.2005 unter Hinweis auf die „ausgeschöpfte Belastbarkeit der Patientin“ sei nachvollziehbar, da erfahrungsgemäß die Wirksamkeit einer alleinigen Lokalanästhesie nach mehrfachen Voroperationen und der damit verbundenen Narbenbildung beschränkt und die Präparation erschwert sei.

48 c) Die Wahl des Zugangs zur Einbringung der Implantate war ebenfalls nicht fehlerhaft. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass in etwa 80% der Fälle der vorliegenden Operation der Zugang durch den Mund gewählt werde. Der Zugang von außen über den Bereich des Auges (Lid) mache nur Sinn, wenn in diesem Bereich ohnehin weitere Korrekturen vorgenommen würden, da ansonsten ein zusätzlicher Schnitt gesetzt werden müsste. Im Rahmen der Schnittführung zur Wangenstraffung hätten die Implantate nicht eingebracht werden können, da hiervon wesentlich tiefer liegende Schichten betroffen seien, so dass zusätzliche Schnitte erforderlich gewesen wären. Das Risiko einer Nervschädigung wäre größer gewesen als beim intraoralen Zugang.

49 d) Soweit die Beklagte dem Kläger vorgeworfen hat, auch der Zugang durch den Mund sei an fehlerhafter Stelle erfolgt, nämlich im Frontbereich der Zähne, so ist der Kläger dieser Behauptung entgegengetreten: er will den Zugang über dem 3. Zahn gewählt haben. Insoweit hat der Sachverständige dargelegt, dass auch ein Zugang im Frontbereich der Zähne (1. und 2. Zahn) nicht zu beanstanden sei, obgleich der klassische Zugang eigentlich im Bereich oberhalb des 3. Zahnes liege. Allerdings konnte er den vom Kläger gewählten Zugangsweg in Anbetracht der Voroperationen und Vernarbungen nicht genau ausmachen und beschreiben. Da hier im Bereich des ersten und zweiten Zahnes bereits eine Narbe vorhanden gewesen sei, habe dieser Zugang durchaus noch einmal gewählt werden können. Hierdurch sei auch das Risiko des Verrutschens des Implantats nicht größer geworden. Auch berge die Benutzung einer bereits vorhandenen Narbe kein größeres Risiko für weitere Narbenbildungen oder Verziehungen in diesem Bereich. Für den Fall, dass im Gebiet des klassischen Zugangs, d.h. oberhalb des dritten Zahnes, Narben vorhanden gewesen wären, hätten diese sinnvollerweise genutzt werden können.

50 Nach allem war die Zugangswahl auch dann nicht fehlerhaft, wenn der Kläger die Implantate über den 1. bzw. 2. Zahn eingebracht hätte.

51 5. Dass es dem Kläger nicht gelungen ist, die Implantate ordnungsgemäß zu platzieren, stellt keinen schuldhaften Behandlungsfehler dar.

52 Sind die Implantate nach dem Einbringen am ... 4.2005 verrutscht, hätte sich ein typisches Risiko dieser Operation verwirklicht. Denn – wie der Sachverständige ausgeführt hat – es war jedenfalls nicht fehlerhaft, die Implantate nicht zu befestigen. Dies habe man früher getan; heute erfolge solches wegen des erhöhten Infektionsrisikos nicht mehr. Aber auch wenn die Implantate von Anfang an nicht den Vorstellungen entsprechend positioniert waren, vermag der Senat ein sorgfaltswidriges Vorgehen des Klägers nicht festzustellen. Soweit das linke Implantat nach der Revisionsoperation vom ... 4.2005, bei der die Implantatlager verschoben bzw. über dem Jochbogen erweitert wurden, verrutscht sein sollte, so hat sich das übliche Risiko der Dislozierung verwirklicht, welches – wie der Sachverständige dargelegt hat – bei einer zweiten Operation noch höher ist. Auch wenn nach dem Eingriff vom ... 4.2005 eine Asymmetrie des Gesichts der Beklagten bestand und von einem Misserfolg der Wangenaugmentation auszugehen ist – ein Umstand, der dann dem Wunsch der Beklagten entsprechend am ….4.2005 zur Entfernung der Implantate führte -, vermochte der Senat einen schuldhaften Behandlungsfehler des Klägers nicht festzustellen.

53 6. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens hatte es beim landgerichtlichen Ausspruch zu verbleiben. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass in dem Bereich, in dem die Wangenimplantate eingebracht waren, sich nach deren Entfernung Narben gebildet haben, die sich auf eine eventuelle spätere Implantation auswirken können. Folglich ist es nicht auszuschließen, dass zukünftig noch materielle Aufwendungen bzw. Schmerzen entstehen, welche auf die ohne hinreichende Aufklärung durchgeführten Operationen zurückgehen.

54 7. Der Beklagten steht auch ein Anspruch auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen in Kopie zu; bezüglich etwaiger gefertigter Fotos oder Röntgenbilder hat sie allerdings nur ein Einsichtsrecht.

55 .

56 Nach allem war das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern.

57 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.

58 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

59 Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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