OLG Frankfurt, 2009-03-30, DGH 3/08

DGH 3/08Obergericht30.03.2009

Regest

(Keine weiteren Angaben) Verfahrensgang vorgehend Hessisches Dienstgericht für Richter, 6. Juni 2008, 2 DGH 2/06, Urteil nachgehend BGH, 8. November 2010, RiZ(R) 2/09, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt — DGH 3/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-30

Aktenzeichen: DGH 3/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0330.DGH3.08.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 31 Nr 2 DRiG, § 70 RiG HE, § 184b Abs 4 StGB

Leitsatz

(Keine weiteren Angaben)

Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Dienstgericht für Richter, 6. Juni 2008, 2 DGH 2/06, Urteil nachgehend BGH, 8. November 2010, RiZ(R) 2/09, Beschluss

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil der 2. Kammer des Hessischen Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Frankfurt/Main vom 6. Juni 2008 - Az.: 2 DG 2/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert wird auf 65.182,10 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1 (Anmerkung der Dokumentationsstelle: Der nachfolgende Entscheidungstext wurde aus Gründen des Schutzes des Persönlichkeitsrechts sowie des Datenschutzes gekürzt und anonymisiert. Die nicht dargestellten Textstellen werden durch (...) kenntlich gemacht.)

2 Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Marburg (2 Js 7904/06) vom 09.01.2007 ist der Antragsgegner zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten - für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt - verurteilt worden. Strafrechtlich steht damit fest, dass der Antragsgegner (...) sich (...) Bilder verschafft hat, die kinderpornographische Schriften darstellen (strafbar nach § 184 b Abs. 4 Satz 1 StGB), (...).

3 In Anbetracht dieser Umstände hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.9.2006 - beim Dienstgericht eingegangen am 25.9.2006 - das vorliegende Verfahren mit dem Ziel in Gang gesetzt, die beabsichtigte Versetzung des Antragsgegners in den einstweiligen Ruhestand für zulässig zu erklären.

4 Außerdem hat er gegen den Antragsgegner eine - am 2.8.2007 beim Dienstgericht eingegangene - Disziplinarklage erhoben (Az.: 2 DG 1/07). Mit Urteil vom 8.8.2008 hat das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Frankfurt/Main die Entfernung des Antragsgegners aus dem Richterverhältnis ausgesprochen; dieses Verfahren ist mittlerweile in der Berufung vor dem Dienstgerichtshof anhängig (Az.: DGH 5/08).

5 In einem weiteren Verfahren hat das Dienstgericht mit Beschluss vom 25.2.2008 angeordnet, dass der Antragsgegner bis zum Abschluss des Disziplinarklageverfahrens vorläufig seines Dienstes enthoben wird. Zugleich hat es angeordet, dass ab September 2007 10% und ab November 2007 20% der monatlichen Bruttodienstbezüge des Antragsgegners einbehalten werden (Az.: 2 DG 2/08). Die hiergegen eingelegte Beschwerde (Az.: DGH 2/08) hat der Dienstgerichtshof durch Beschluss vom 23.1.2009 zurückgewiesen.

6 Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller die Auffassung vertreten, dass infolge der Straftaten das Vertrauen in den Antragsgegner als Richter sowie das öffentliche Vertrauen in die Rechtspflege derart beeinträchtigt sei, dass mit der beantragten Maßnahme zu reagieren sei.

7 Im Hinblick darauf hat der Antragsteller beantragt,

die im Interesse der Rechtspflege beabsichtigte Versetzung des Antragsgegners in den einstweiligen Ruhestand gemäß den §§ 50 Nr. 2, 70 HRiG i.V.m. §§ 30 Abs. 1 Nr.3, 31 Nr. 2 DRiG für zulässig zu erklären.

8 Der Antragsgegner hat beantragt,

das Verfahren wegen eines absoluten Verfahrenshindernisses einzustellen, weil das Disziplinarklageverfahren im Verhältnis zum vorliegenden Verfahren vorrangig sei;

hilfsweise,

den Antrag zurückzuweisen.

(...)

9 Durch das angefochtene Urteil hat das Richterdienstgericht dem Antrag des Antragstellers entsprochen. Es hat die formellen Voraussetzungen (...) für gegeben erachtet und auch kein Verfahrenshindernis in Gestalt einer Voreingenommenheit des Gerichts bzw. der Gefährdung eines fairen Verfahrens feststellen können.

10 Auch einen Einstellungsgrund hat das Gericht verneint, weil im Versetzungsverfahren eine der Maßnahmen nach § 31 DRiG für zulässig zu erklären bzw. abzulehnen sei und verfahrensrechtliche Einstellungsgründe nach der VwGO nicht gegeben seien.

11 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Dienstgericht ausgeführt, dass nach dem insoweit maßgeblichen § 31 Nr. 2 DRiG, dessen Anwendbarkeit § 70 HRiG für Richter im Dienst des Landes Hessen vorsehe, ein Richter dann in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden könne, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine solche Maßnahme zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden. Eine solche liege dann vor, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person des Richters in so hohem Maße Schaden genommen hätte, dass seine Rechtsprechung nicht mehr glaubwürdig erscheine und durch sein Verbleiben in dem ihm anvertrauten Amt das öffentliche Vertrauen in eine unabhängige und unvoreingenommene Rechtspflege beseitigt oder gemindert würde. Ein Verschulden des Richters sei nicht erforderlich, da es anders als im Disziplinarverfahren nicht in erster Linie um die persönliche Verantwortlichkeit des Richters gehe, Schutzobjekt des § 31 DRiG sei vielmehr das Ansehen der Justiz als dritte Staatsgewalt in der Öffentlichkeit, dessen Verletzung nach rein objektiven Maßstäben zu bemessen sei. Wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen beider Verfahren könne ein und dasselbe Verhalten Gegenstand sowohl eines Disziplinarverfahrens als auch eines Versetzungsverfahrens nach § 31 DRiG sein. Angesichts der zu würdigenden unterschiedlichen Gesichtspunkte hätten im Versetzungsverfahren Umstände, die den Richter in subjektiver Hinsicht entlasten könnten, hinter die objektive Beurteilung der Auswirkungen seines Verhaltens auf das Ansehen der Justiz zurückzutreten.

12 Das im Strafbefehl festgestellte und vom Antragsgegner nicht bestrittene Fehlverhalten außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit beinhalte Straftaten, die nach allgemeiner Auffassung als in besonderem Maße verwerflich gälten und von der Öffentlichkeit mit Abscheu und Widerwillen betrachtet würden. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtspflege nehme schweren Schaden, wenn ein Richter, der derartige Straftaten in erheblichem Umfang begangen habe, in seinem Amt verbleibe. Es bestünde des weiteren die ernsthafte Gefahr, dass die Öffentlichkeit Zweifel an der Integrität der Richterschaft insgesamt entwickele, wenn ein Richter weiterhin Rechtsprechungsaufgaben ausüben könnte, obwohl er aufgrund seines Fehlverhaltens persönliches Vertrauen nicht mehr in Anspruch nehmen könne.

13 Im vorliegenden Fall habe das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person und die Amtsführung des Antragsgegners durch sein Fehlverhalten in hohem Maße Schaden genommen. Damit sei eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege verbunden, die das Verbleiben des Antragsgegners in dem von ihm bekleideten Amt ausschließe, auch wenn - wie von ihm vorgetragen - eine Wiederholungsgefahr (...) ausgeschlossen sein sollte.

(...)

14 Des Weiteren hat das Dienstgericht ausgeführt, dass die Maßnahme der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand sich auch als verhältnismäßige Maßnahme erweise. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

15 Gegen dieses seinem Verfahrensbevollmächtigten am 20.6.2008 zugestellte Urteil hat der Antragsgegner mit einem am 18.7.2008 beim Hessischen Dienstgericht für Richter eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18.8.2008 - eingegangen beim Dienstgerichtshof am gleichen Tag - begründet.

16 Er macht geltend, dass für das vorliegende Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei, nachdem mit der Anklageschrift vom 31.7.2008 das Disziplinarklageverfahren eingeleitet worden sei.

17 Das Dienstgericht habe ferner missachtet, dass der Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 10.10.2007 an das Hessische Ministerium der Justiz angeregt habe, ihn - verbunden mit einem freiwilligen Statusverzicht - in den allgemeinen Verwaltungsdienst zu versetzen. Im Hinblick darauf, dass durch eine derartige Maßnahme den in der Entscheidung des Dienstgerichts genannten Voraussetzungen Rechnung getragen würde, erweise sich das Versetzungsverfahren nicht nur als unnötig, sondern auch als unverhältnismäßig.

18 Im Zusammenhang mit der Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit seien auch die persönliche Verantwortlichkeit des Antragsgegners, mithin subjektive Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 18.8.2008 Bezug genommen.

20 Der Antragsgegner beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die beabsichtigte Versetzung des Antragsgegners in den einstweiligen Ruhestand für nicht zulässig zu erklären und den darauf gerichteten Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.

21 Der Antragsteller beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

22 Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

23 Nachdem beide Parteien sich hiermit einverstanden erklärt haben, konnte eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 101 Abs. 2 VwGO, 68 HRiG)

24 Die Berufung des Antragsgegners ist zulässig, aber nicht begründet.

25 Das Dienstgericht hat zutreffend auf der Grundlage von §§ 31 DRiG, 70 HRiG dem Antrag des Antragstellers auf Versetzung des Antragsgegners in den einstweiligen Ruhestand entsprochen. Auf seine ausführliche und in allen Punkten zutreffende Begründung wird vollinhaltlich Bezug genommen.

26 Demgegenüber ist das Berufungsvorbringen des Antragsgegners nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen.

27 Seine Einwände gegen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand greifen nicht durch.

28 Zunächst steht das gegen den Antragsgegner angestrengte Disziplinarverfahren einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Abgesehen davon, dass die im letzteren Verfahren zwischenzeitlich ergangene Entscheidung nicht rechtskräftig ist, also keine endgültige Regelung bezüglich der Entfernung des Antragsgegners aus dem Richterdienst vorliegt, sind das Verfahren auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und das Disziplinarverfahren - wie das Dienstgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht inhaltsgleich. Sie beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen und verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen. Aus diesem Grund wird die Durchführung des einen Verfahrens durch das gleichzeitig betriebene andere Verfahren nicht ausgeschlossen. Deutlich wird dies vor allem an der unterschiedlichen Zielrichtung beider Verfahren. Geht es in dem einen um die Versetzung des Richters in den einstweiligen Ruhestand (unter Beibehaltung der ihm zustehenden Versorgungsansprüche), gewährt das Disziplinarverfahren die Möglichkeit, zu Lasten des Richters die Entfernung aus dem Amt anzuordnen, welche mit einem Verlust der erworbenen beamtenrechtlichen Versorgung verbunden ist und damit für den Betroffenen schwerwiegendere Folgen enthält.

29 Das vorliegende Versetzungsverfahren dient allein der Wahrung des Ansehens der Rechtspflege in der Öffentlichkeit. Zu ihrem Schutz wird in § 31 DRiG sichergestellt, dass ein Richter in ein anderes Richteramt oder in den einstweiligen oder endgültigen Ruhestand versetzt werden kann, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten. Letztere Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Taten des Antragsgegners wirken sich derart nachteilig auf das Ansehen der Justiz aus, dass ohne Rücksicht auf seine persönliche Schuld eine Entfernung aus dem Dienst durch Versetzung in den einstweiligen Ruhestand die gebotene und auch verhältnismäßige Maßnahme darstellt. Auch insoweit wird vollinhaltlich auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Bejahung einer so gravierenden Schädigung des Ansehens der Justiz, welche die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand als erforderliche Reaktion nach sich zieht, benachteiligt den Antragsgegner nicht unverhältnismäßig, zumal ihm ausreichende Mittel verbleiben, um seinen Lebensunterhalt zu sichern.

30 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann der Antragsteller auch nicht darauf verwiesen werden, gewissermaßen als milderes Mittel dem Begehren des Antragsgegners auf Übernahme in den allgemeinen Justiz- oder Verwaltungsdienst zu entsprechen. Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass eine solche Vorgehensweise aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten sei, vermag der Dienstgerichtshof dem nicht zu folgen. Eine solche Maßnahme ist weder in den Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes noch in denjenigen des Hessischen Richtergesetzes vorgesehen, so dass es schon an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt.

31 Im Übrigen wird dem Verhältnismäßigkeitsgebot bereits durch den abgestuften Katalog der nach § 31 DRiG zulässigen Maßnahmen Rechnung getragen, die von der Versetzung des Richters in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bis zur Versetzung in den (endgültigen) Ruhestand reicht.

32 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht, im Versetzungsverfahren subjektive in seiner Person liegende Gründe zu beachten. Im Rahmen des § 31 DRiG kommt es - wie dargelegt - nur objektiv auf die Gefährdung des Ansehens der Justiz an. Für subjektive Erwägungen, wie z.B. den Grad des Verschuldens, die im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu beachten sind, ist in diesem Zusammenhang kein Raum.

33 Nach alledem war die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichts zurückzuweisen.

34 Als unterlegene Partei hat der Antragsgegner die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs.2 VwGO i.V.m. § 68 Abs.1 HRiG).

35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO i.V.m. § 68 Abs. 1 HRiG.

36 Die Wertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.5 S.1 Nr.1 GKG, wobei angesichts der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand das Zehnfache des Bruttoeinkommens zugrunde gelegt wurde. Eine Reduzierung auf das 6,5fache Endgrundgehalt nebst Zulagen kommt nicht in Betrachtm, da Streitgegenstand die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand als solche und nicht nur deren Zeitpunkt ist.

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