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16 W 79/08•OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, 2009-01-26, 16 W 79/08
16 W 79/08Obergericht / Civil Chamber 1626.01.2009
Entscheidungsdatum: 2009-01-26
Aktenzeichen: 16 W 79/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0126.16W79.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 GewSchG, § 2 GewSchG, § 935 ZPO, § 940 ZPO
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2008 unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen teilweise abgeändert und der Streitwert auf 2.000.00 € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1 Die offensichtlich im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erhobene Beschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
2 Der Senat orientiert sich bei seiner von der Auffassung des Landgerichts abweichenden Entscheidung an dem Interesse des Antragstellers an dem Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung, für die das Landgericht die Erstbegehungsgefahr selbst bejaht hat, so dass es selbst von einer ernsthaften Gefahr für den Antragsteller trotz der unbestimmten Drohungen des Antragsgegners und trotz des Passus in der Antragsschrift, dass "von dem Antragsgegner voraussichtlich auch keine Gefahren mehr drohen", ausgegangen ist.
3 Die somit zu unterstellende ernsthafte Gefahr einer Entführung des Antragstellers ist indes mit einem Wert von 500,00 erheblich unterbewertet.
4 Ausgehend von dem von dem Bevollmächtigten des Antragstellers selbst bei Antragstellung angenommenen Wert von 4.000,00 € und unter Berücksichtigung eines Abschlags dafür, dass es sich vorliegend um ein Eilverfahren handelt, war demgemäß der Wert auf einen Betrag von 2.000,00 € festzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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