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24 U 83/05•OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, 2009-01-23, 24 U 83/05
24 U 83/05Obergericht / Civil Chamber 2423.01.2009
Entscheidungsdatum: 2009-01-23
Aktenzeichen: 24 U 83/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0123.24U83.05.0A
Dokumenttyp: Urteil
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 12. April 2005, 18 O 216/04, Urteil vorgehend OLG Frankfurt, 23. Juni 2006, 24 U 83/05, Urteil nachgehend BGH, 26. November 2007, II ZR 161/06, Der BGH hat das OLG-Urteil v. 23.6.2006 teilweise aufgehoben und zurückverwiesen., Beschluss
Auf die Anschlussberufung der Widerklägerin wird das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 12.04.2005 abgeändert:
Der Widerbeklagte wird verurteilt, an die Widerklägerin € 52.567,30 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der außergerichtlichen Kosten im Verfahren auf die Nichtzulassungsbeschwerden, soweit darüber der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden hat – hat der Widerbeklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Widerbeklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Widerklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.
1 I.
Mit der allein noch streitgegenständlichen Widerklage begehrt die Widerklägerin Ersatz des Schadens, der ihr durch Steuerzahlungen zugunsten des Widerbeklagten entstanden ist.
2 Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf die Tatbestände im angefochtenen Urteil des Landgerichts und des Senats vom 23.06.2006 sowie den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2007 Bezug genommen.
3 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen Z1. Dieser hat dabei angegeben, das Auszahlungsbegehren des Klägers deshalb mitunterschrieben zu haben, weil der Kläger ihm bereits zuvor erfolgte – die vereinbarte Höchstgrenze erreichende – Auszahlungen verschwiegen habe. Auch sei der Bürgermeister ... mit der begehrten Auszahlung einverstanden gewesen, weshalb Z1 auf die Unterrichtung weiterer Gremien verzichtet habe. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll (GA 358) Bezug genommen.
4 II.
Die zulässige Berufung der Widerklägerin ist auch in der Sache begründet.
5 Der Widerbeklagte hat durch seine Auszahlungsanweisung vom 18.09.2001 (GA 279) die ihm als Geschäftsführer obliegende Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns i.S.d. § 43 Abs. 1 GmbHG verletzt. Denn der Widerbeklagte wusste aufgrund des mit ihm geschlossenen Dienstvertrages, dass ihm eine höhere als die vereinbarte „gedeckelte“ Gesamtvergütung pro Jahr nicht zustand. Er hat daher zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.
6 Mit seiner Auszahlungsanweisung hat er sich damit bewusst einen rechtswidrigen Vorteil verschafft, dem ein entsprechender Nachteil auf Seiten seines Vertragspartners entsprach. Neben dem dadurch entstandenen Vermögensabfluss auf Seiten der Widerklägerin ist dieser der hier streitgegenständliche Schaden in Form der weiterhin aufgewandten Steuerzahlungen für den Widerbeklagten entstanden.
7 Dieser ist vom Widerbeklagten nach § 43 Abs. 2 GmbHG als ebenfalls adäquat kausaler Schaden zu ersetzen.
8 Auch ein hypothetisch pflichtgemäßes Alternativverhalten des Widerbeklagten – etwa durch Einschalten des Aufsichtsrates – ließe den Schaden nicht entfallen. Denn der Zeuge Z1 hat ausdrücklich erklärt, dass eine die Deckelungshöchstgrenze überschreitende Auszahlungssumme allenfalls in Form eines gesonderten Darlehens, nicht aber etwa in stillschweigender Abänderung des Dienstvertrages als Vergütung gewährt worden wäre.
9 Der Widerbeklagte hat bei seiner Auszahlungsanweisung bewusst den Umstand ausgenutzt, dass er de facto Alleingeschäftsführer war, weil sein Mitgeschäftsführer ehrenamtlich tätig war und sich um die Einzelheiten der Geschäftsführung nicht kümmern konnte und nicht gekümmert hat.
10 Dieser Umstand ist jedoch nicht etwa geeignet, den Widerbeklagten zu entlasten. Denn für den Grund der Haftung ist es gleichgültig, ob außer dem Widerbeklagten auch Dritten Fehlverhalten anzulasten wäre, weil Mit- oder Nebentäterschaft für die Begründung einer Schadensersatzverpflichtung ausreicht. Der Widerbeklagte hatte demgegenüber keinen Anspruch auf eine Kontrolle seitens der Widerklägerin. Für eine etwaige Anwendung des § 254 BGB zugunsten des Widerbeklagten ist daher kein Raum, (vgl. nur Ulmer et al., GmbHG, 2006, Rn 90 zu § 43 GmbHG).
11 Die gutgläubige Gegenzeichnung seiner Anweisung bzw. der dieser zugrundeliegenden Berechnung seitens des Zeugen Z1 ändert an der Verantwortlichkeit des Widerbeklagten also nichts.
12 Die Höhe des von der Widerklägerin geltend gemachten Schadens hat der Widerbeklagte nicht substantiiert bestritten. Der Senat hat ihm diesbezüglich mit Hinweisbeschluss vom 26.11.2008 Gelegenheit zu weiterem Vortrag gegeben, ohne dass solcher erfolgt wäre. Im Schriftsatz des Widerbeklagten vom 06.01.2009 werden zwar Ausführungen zu Kenntnissen des Zeugen Z1 gemacht, nicht aber wird dargelegt, warum der von der Widerklägerin geltend gemachte Schaden nicht oder geringer eingetreten sein sollte.
13 Die Schadenshöhe ist jedoch bereits durch die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters der Beklagten vom 05.09.2005 (GA 249) dargelegt und erstmals in der Senatssitzung vor dem beauftragten Richter am 20.10.2008 (GA 362) überhaupt bestritten worden. Ein vorheriges Bestreiten des Widerbeklagten (etwa GA 134, 269) bezog sich auf den inzwischen rechtskräftig ausgeurteilten nicht mehr streitgegenständlichen Anspruch. (Soweit der Kläger noch höhere Ansprüche geltend machte, ist er durch die „Deckelung“ seiner Bezüge und seine Kündigung daran gehindert, wie inzwischen rechtskräftig feststeht). Vorheriges Bestreiten konnte sich auch gar nicht auf die streitgegenständlichen Steuerzahlungen der Beklagten beziehen, weil diese erst mit der Widerklageerweiterung (GA 247) geltend gemacht wurden.
14 Der Rückforderungsanspruch der Widerbeklagten ist nach der fünfjährigen Verjährungsfrist § 43 Abs. 4 GmbHG nicht verjährt: Für die Steuerzahlung des Jahres 2000 ergibt sich eine Hemmung der Verjährung durch den Feststellungsantrag vom 04.10.2004 (GA 123) und für die Steuerzahlung des Jahres 2002 durch den bezifferten Zahlungsantrag vom 20.09.2005 (GA 243).
15 Ist der geltend gemachte Anspruch derart begründet, kommt es auf die vom Bundesgerichtshof erörterten - sekundären - Bereicherungsansprüche der Widerklägerin nicht mehr an.
16 Nebenentscheidungen: §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
17 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor.
18 Der Wert zweiter Instanz wird auf 79.762,21 € bis 26.11.2007 und 52.567,30 € für die Zeit danach festgesetzt.
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