OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, 2008-10-29, 6 W 123/08

6 W 123/08Obergericht / Civil Chamber 629.10.2008

Regest

Geht ein Markeninhaber gegen eine ihm bekannte fremde Unternehmensbezeichnung mehrere Monate lang nicht im Wege des Eilverfahrens vor, entsteht ein (neues) Eilbedürfnis nicht dadurch, dass das beanstandete Zeichen auch als weiterer Domainname benutzt wird. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 19. August 2008, 3-11 O 19/08, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat — 6 W 123/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-10-29

Aktenzeichen: 6 W 123/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2008:1029.6W123.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Geht ein Markeninhaber gegen eine ihm bekannte fremde Unternehmensbezeichnung mehrere Monate lang nicht im Wege des Eilverfahrens vor, entsteht ein (neues) Eilbedürfnis nicht dadurch, dass das beanstandete Zeichen auch als weiterer Domainname benutzt wird.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 19. August 2008, 3-11 O 19/08, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 25.000,-- EUR

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

2 Das Landgericht hat den Eilantrag, der darauf gerichtet ist, den Antragsgegnern die Verlinkung der bislang genutzten Domain „X.tv“ mit der Domain „X.de“ zu untersagen, im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Denn es fehlt am erforderlichen Verfügungsgrund.

3 Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Dringlichkeitsvermutung des § 12 II UWG im Markenrecht nicht im Wege einer generellen Analogie anwendbar. Gleichwohl ist aufgrund der von jeder Markenverletzung ausgehenden Gefährdung für die geschützte Marke ein berechtigtes Interesse des Markeninhabers, weitere Verletzungshandlungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes alsbald zu unterbinden, in der Regel zu bejahen (vgl. OLG Frankfurt, WRP 2002, 1457).

4 Ebenso wie im Wettbewerbsrecht ist die zur Annahme eines Verfügungsgrundes erforderliche Dringlichkeit unter dem Gesichtspunkt der "Selbstwiderlegung" jedoch zu verneinen, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gegeben hat, dass ihm die Angelegenheit „so eilig nicht ist“. Ein Dringlichkeitsverlust tritt namentlich dann ein, wenn der Unterlassungsgläubiger mit der Geltendmachung seines Anspruchs im Eilverfahren zu lange zögert. Neue gleichartige Verletzungshandlungen lassen die Dringlichkeit nicht ohne weiteres neu entstehen. Vielmehr lebt die bereits entfallene Dringlichkeit nur dann wieder auf, wenn sich die Umstände wesentlich verändern, wie etwa bei einer einschneidenden Veränderung der Art und Intensität fortgesetzter Verletzungshandlungen, einer völlig neuen Verletzungssituation oder einem inhaltlich von den bisherigen Zuwiderhandlungen deutlich abweichenden Verstoß (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2002, 194, 195 m.w.N.).

5 Im vorliegenden Fall konnte die Antragstellerin, sofern man die Richtigkeit ihres Vorbringens unterstellt, seit September 2007 von den Antragsgegnern verlangen, die Benutzung der Bezeichnung „X“ als Marke, als Unternehmensbezeichnung und auch als Internet-Domain zu unterlassen. Der mehrere Monate später, nämlich am 18.08.2008, gestellte Eilantrag betrifft die Benutzung der Bezeichnung „X“ als Domain. Der Umstand, dass sich die Antragstellerin mit ihrem Verbotsantrag auf eine spezielle Form der Domainbenutzung durch die Antragsgegner beschränkt, nämlich auf die Verlinkung der Domain „X.de“ mit der bislang schon genutzten Domain „X.tv“, ändert hieran nichts.

6 Der auf die Benutzung der Bezeichnung „X“ als Domain gerichtete Unterlassungsanspruch, der der Antragstellerin (bei Unterstellung der Richtigkeit ihres Vorbringens) bereits seit September 2007 zusteht, erfasst ohne weiteres auch die im vorliegenden Eilverfahren beanstandete spezielle Form der Domainbenutzung. Diesen Unterlassungsanspruch kann die Antragstellerin nicht mehr im Wege des Eilverfahrens verfolgen, da sie mit dem Eilantrag zu lange gezögert hat. Die Geltendmachung des Anspruchs im Wege der Klage bzw. Widerklage steht dem Dringlichkeitsverlust nicht entgegen; dieser hätte nur durch die rechtzeitige Einleitung eines Eilverfahrens abgewendet werden können. Der Dringlichkeitsverlust bezieht sich nicht nur auf den Unterlassungsanspruch im Ganzen; einbezogen sind auch Ausformungen, die nur einen Teilaspekt erfassen und deshalb mit dem Anspruch nicht identisch, aber vollständig in ihm enthalten sind.

7 Von einer wesentlichen Veränderung der Umstände, die die Dringlichkeit erneut hätte aufleben lassen, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

8 Zwar nutzen die Antragsgegner durch die beanstandete Verlinkung jetzt auch die Domain „X.de“. Eine Benutzung der Bezeichnung „X“ als Domain fand aber schon vorher, nämlich durch den Gebrauch der Domain „X.tv“, statt. Die Präsenz der unter der Bezeichnung „X“ handelnden Antragsgegner im Internet hat keine wesentliche Veränderung erfahren, da unter „X.de“ kein eigenständiger Internetauftritt präsentiert wird; der Nutzer wird lediglich zu dem schon vorher existenten Internetauftritt unter „X.tv“ weitergeleitet. In Anbetracht der weit verbreiteten Verwendung von Suchmaschinen, für deren Sucherfolg es auf die exakte Kenntnis eines konkreten Domain-Namens einschließlich der korrekten Top Level Domain nicht entscheidend ankommt, ist des weiteren auch nicht ersichtlich, dass die Verlinkung der Domain „X.de“ die Zugänglichkeit des Internetauftritts der Antragsgegnerin derart verändert habe, dass unter diesem Gesichtspunkt eine qualitativ andere Verletzungslage anzunehmen sei.

9 Nach Auffassung des Senats ist es im Hinblick auf eine qualitative Veränderung der Verletzungslage auch unerheblich, ob die Antragsgegner eine Domain als Inhaber oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Domain-Inhaber nutzen. Schließlich führt auch die als Anlage A 4 vorgelegte Werbung zu keiner anderen Beurteilung. Beworben wird wiederum der – wenn auch jetzt auf einem anderen (zusätzlichen) Wege erreichbare – Internetauftritt der Antragsgegnerin, der schon längere Zeit vorher bestand.

10 Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hatte (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.