OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, 2008-10-02, 6 WF 138/08

6 WF 138/08Obergericht02.10.2008

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen — 6 WF 138/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-10-02

Aktenzeichen: 6 WF 138/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2008:1002.6WF138.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bensheim wird abgeändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung unter Zurückweisung des Antrags des Antragstellers das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind …, geb. am ...03.2005 übertragen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1 Die Parteien streiten im Hauptsacheverfahren um das Sorgerecht für ihre gemeinsame Tochter und erstreben jeweils im Eilverfahren die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich.Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.07.2008 durch einstweilige Anordnung der Kindesmutter untersagt, ohne Einverständnis des Kindesvaters bis zum Abschluss des Sorgerechtsverfahrens den Aufenthalt des gemeinsamen Kindes … zu verändern. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter, mit der sie die Aufhebung der einstweiligen Anordnung und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege einer einstweiligen Anordnung auf sie begehrt.

2 Der Kindesvater beantragt die Aufrechterhaltung des Beschlusses, hilfsweise die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich.

3 Die gemäß §§ 621g, 621 Abs. 1 Nr. 1, 620c ZPO zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Kindesmutter hat in der Sache Erfolg.

4 In Anbetracht des unmittelbar bevorstehenden Umzugs der Kindesmutter nach O1 ergibt sich ohne weiteres ein Regelungsbedürfnis hinsichtlich der Frage, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter … zu übertragen ist, da beide Elternteile sich in dieser Frage nicht einig sind. Die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung lässt das Regelungsbedürfnis nicht entfallen, da im Fall des geplanten Umzugs der Mutter nicht geklärt wäre, bei welchem Elternteil das Kind verbleiben soll. Da der Umzug der Kindesmutter, die das Recht der Freizügigkeit hat, unmittelbar bevorsteht, kann die Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden, vielmehr ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Klärung der Frage, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht, geboten.

5 Gemäß § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB ist einem Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teilbereichs stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

6 Die im Rahmen des Eilverfahrens gebotene vorläufige Prüfung der Erfolgsaussichten der Sorgerechtsanträge der Kindeseltern lässt eine Entscheidung zugunsten der Kindesmutter erwarten.

7 Im Hinblick auf den Umstand, dass das gemeinsame Kind … seit der Trennung der Parteien aufgrund einer einvernehmlichen Regelung der Parteien im Haushalt der Kindesmutter lebt, spricht schon der Kontinuitätsgrundsatz, dem angesichts des Lebensalters des Kindes ein besonderes Gewicht zukommt, dafür, der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, da mit dieser Entscheidung die Aufrechterhaltung der Bindung des Kindes zu seiner Hauptbezugsperson gesichert wird. Dem Kindesvater ist zwar daran zuzustimmen, dass auch der Umzug des Kindes nach O1 eine Belastung darstellt, nach Auffassung des Senats ist jedoch diese Belastung geringer einzustufen als diejenige, die durch einen Wechsel des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters eintreten würde, da in diesem Fall die Hauptbezugsperson des Kindes ausgewechselt werden würde.

8 Es liegen auch keine Gründe vor, die Anhaltspunkte zu Zweifeln an der Erziehungskompetenz der Kindesmutter geben könnten. Auch der Kindesvater hat vor Ankündigung des Umzugs der Kindesmutter keine Veranlassung gesehen, eine Änderung der Betreuungssituation anzustreben. Zwar hat der Kindesvater während eines Krankenhausaufenthaltes der Kindesmutter kurz nach der Geburt allein betreut und auch einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn gestellt, nach Genesung der Kindesmutter das Kind aber wieder in ihre Obhut gegeben. Auch kann das Gericht eine mangelnde Bindungstoleranz der Kindesmutter, die gegen ihre Erziehungskompetenz sprechen könnte, nicht feststellen.

9 Die Kindesmutter hat aus ihrer Sicht folgerichtig und im Interesse des Kindes handelnd im Umgangsverfahren zwar beantragt, den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind auszuschließen, in Anbetracht der Äußerungen des Kindes auch gegenüber Betreuungspersonen in der Kinderkrippe ist aber ihre Überzeugung, zur Wahrung des Kindeswohls so handeln zu müssen, nachvollziehbar und verständlich. Die vom Kindesvater behauptete Tendenz der Kindesmutter, ihm das Kind vollständig zu entziehen, vermag der Senat nicht zu sehen. Hiergegen spricht schon, dass in einem relativ kurzen Zeitraum von wenigen Wochen regelmäßig begleitete Umgangskontakte stattfanden, die zur Aufrechterhaltung der Bindung zwischen dem Kindesvater und dem Kind dienen konnten. Zudem hat die Kindesmutter auch in ihrer Anhörung vor dem Senat bekundet, auch nach ihrem Umzug begleitete Umgangskontakte zu fördern und eine Normalisierung der Umgangskontakte anzustreben. Zwar wird die Durchführung der Umgangskontakte durch den Umzug der Kindesmutter nach O1 erschwert, das Recht des Kindesvaters auf mühelosen Umgang mit dem Kind hat allerdings hinsichtlich des Freizügigkeitsrechts der Kindesmutter zurückzutreten. Diese Frage ist selbst in den Fällen, in denen ein Elternteil mit dem Kind ins weit entfernte Ausland ziehen will, in der Rechtsprechung eindeutig geklärt (vgl. BGH FamRZ 1990, 392; OLG Köln, OLG-Report Köln 2006, 430; OLG Frankfurt/Main, FamRZ 2007, 759 ff.). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Umzug das Ziel der Umgangsvereitelung hätte, so dass die Berufung auf das Recht der Freizügigkeit als missbräuchlich anzusehen wäre. Die Kindesmutter hat aber durchaus beachtenswerte Gründe für ihren Umzug nach O1 vorgetragen, hier sind insbesondere ihre Erwartung der besseren Vereinbarkeit der Kinderbetreuung mit ihrer Berufstätigkeit sowie der Wunsch in ihre Heimatstadt mit den dort lebenden nahen Verwandten zurückkehren zu können, zu nennen.

10 Soweit der Kindesvater das Wohl des Kindes durch eine psychische Erkrankung der Kindesmutter gefährdet sieht, vermag sich der Senat dieser Einschätzung nicht anzuschließen. Eine Krankheitsepisode nach der Geburt des Kindes ist offensichtlich abgeschlossen. Auch der Kindesvater hatte bisher keine Bedenken, das Kind in der Obhut der Kindesmutter zu belassen.

11 Auch die Bedenken des Kindesvaters hinsichtlich des Vaters der Kindesmutter vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen, da eine konkrete Gefährdungslage für das Kind unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gesehen werden kann.

12 Um einen vollständigen Umfeld- und Bezugspersonenwechsel für das Kind zu vermeiden, war damit die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege einer einstweiligen Anordnung auf die Kindesmutter erforderlich. Da zu erwarten ist, dass, wenn sich die Kindeseltern auch künftig nicht über den Aufenthalt des Kindes einigen werden, in der Hauptsache zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Kindermutter übertragen wird, stand dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, dass durch den Umzug der Kindesmutter Fakten geschaffen werden, die nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnten. Das ist im Hinblick auf das Freizügigkeitsrecht der Kindesmutter hinzunehmen.

13 Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 13a Abs. 1 S. 1 FGG.

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