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1 U 301/07•OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, 2008-09-11, 1 U 301/07
1 U 301/07Obergericht / I. Zivilkammer11.09.2008
Keine Haftung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Verdeckung einer Verkehrsinsel durch Laubfall Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden, 7 O 217/07
Entscheidungsdatum: 2008-09-11
Aktenzeichen: 1 U 301/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2008:0911.1U301.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 839 BGB, Art 34 GG, § 823 BGB
Keine Haftung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Verdeckung einer Verkehrsinsel durch Laubfall
Verfahrensgang
vorgehend LG Wiesbaden, 7 O 217/07
In dem Rechtsstreit …beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
1 Die Berufung dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben.
2 Dem Kläger steht wegen seines Sturzes vom 20. November 2006 kein Anspruch auf materiellen oder immateriellen Schadensersatz gegen die beklagte Stadt zu.
3 Der Senat verweist insoweit auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen des Landgerichts. Das Berufungsvorbringen zeigt demgegenüber keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte auf. Ein durchschnittlich sorgfältiger Verkehrsteilnehmer weiß, dass sich unter laubbedeckten Stellen auf der Fahrbahn Hindernisse in Form von Vertiefungen, Stufen oder Ähnlichem befinden können; er wird derartige Stellen gerade wegen der mangelnden Erkennbarkeit dessen, was sich möglicherweise darunter verbirgt, entweder meiden oder mit besonderer Vorsicht, notfalls mit tastenden Schritten, begehen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. November 1996, NJWE-VHR 1997, S. 286).
4 Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
5 Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls zur - zusätzliche Kosten sparenden - Berufungsrücknahme Dienstag, den 30. September 2008. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass auch im Anhörungsverfahren des §522 Abs. 2 ZPO neuer Tatsachenvortrag gemäß §§529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht zulässig ist.
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