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22 U 23/07•OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, 2008-09-10, 22 U 23/07
22 U 23/07Obergericht / Civil Chamber 2210.09.2008
Entscheidungsdatum: 2008-09-10
Aktenzeichen: 22 U 23/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2008:0910.22U23.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
1 1.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2 2.
Das Landgericht hat die Klage gegenüber dem Zweitbeklagten zu Recht abgewiesen, weil er der Insolvenzschuldnerin nicht wegen Verletzung seiner Pflichten als ihr früherer Aufsichtsrat (§§ 93 Abs. 2 Satz 1, 116 Satz 1, 111 Abs. 1 AktG) haftet. Auf das angefochtene Urteil wird Bezug genommen.
3 Mit der Berufung werden noch 156.661,64 € aus einem „haftungsrechtlich erheblichen Sachverhalt“ ab 4. Januar 2001 geltend gemacht. Auch die hierzu in der Berufungsbegründung ergänzend vorgebrachten Argumente führen zu keiner abweichenden Beurteilung.
4 2.1.
Der Zweitbeklagte ist am 15. Februar 2001 durch die Hauptversammlung der Insolvenzschuldnerin von seinem Amt als Aufsichtsrat abberufen worden. Für vom Vorstand nach diesem Zeitpunkt getätigte Ausgaben kann er schon unter Kausalitätsgesichtspunkten nicht in Anspruch genommen werden, weil ihn in dieser Zeit keine Überwachungspflicht mehr traf.
5 2.2.
Der Zweitbeklagte war als Aufsichtsrat auch nicht verpflichtet, die Ausgaben des Vorstandes in der Zeit vom 5. Januar bis 14. Februar 2001 in Höhe von 82.396,18 DM (Auflistung der 57 Einzelpositionen auf Seite 9/10 des Klägerschriftsatzes vom 9. Januar 2006 = Bl. 135 f d. A.) und 16.042,89 DM zu verhindern. Hierbei handelte es sich um vom Vorstand in der ihm nach § 76 Abs. 1 AktG zustehenden Kompetenz im alltäglichen laufenden Geschäftsbetrieb veranlasste Ausgaben, welche zu kontrollieren der Aufsichtsrat weder berechtigt noch verpflichtet war. Die Überwachungspflichten des Aufsichtsrats beziehen sich nur auf die wesentlichen Leitungsmaßnahmen und nicht auf das operative Geschäft (h.M, vgl. Spindler/Stilz, § 111 AktG Rn 8 m.w.N.). Hinzu kommt, dass die Bankkonten, aus welchen sie beglichen wurden, seinerzeit noch positive Kontostände aufwiesen und die Abschlussbilanz zum 31. Dezember 2000 nicht vorlag.
6 2.3.
Eine Zurechnung der geltend gemachten Schadenspositionen zu einer Überwachungspflichtverletzung des Zweitbeklagten kommt auch dann nicht in Betracht, wenn unterstellt wird, es habe im November/Dezember 2000 die Verpflichtung des Aufsichtsrats bestanden, den Alleinvorstand A aus wichtigem Grund zu entlassen. Der dreiköpfige Aufsichtsrat war seit der Amtsniederlegung des Aufsichtsratsmitglieds B am 6. Oktober 2000 als Gremium beschlussunfähig, weil keine drei Aufsichtsratsmitglieder mehr im Amt waren (§ 108 Abs. 2 Satz 3 AktG). Ein beschlussunfähiger Aufsichtsrat kann keinen wirksamen Beschluss fassen, ein entgegen diesem Grundsatz gleichwohl gefasster Beschluss wäre nichtig (vgl. BayObLG, Beschluss vom 28. März 2003 - 3Z BR 199/02– zitiert nach Juris Rn 22).
7 Die Pflicht, für die Ergänzung des Aufsichtsrats zu sorgen, traf den Vorstand (§ 104 Abs. 1 Satz 2 AktG), der auch die Hauptversammlung einzuberufen hatte (§ 121 Abs. 2 Satz 1 AktG). Der Senat sieht nicht, wie der Zweitbeklagte durch einen eigenen Antrag eine rechtskräftige gerichtliche Bestellung eines weiteren Aufsichtsrates deutlich vor der Hauptversammlung am 15. Februar 2001 hätte erreichen können.
8 2.4.
Dass bereits vor dem 6. Oktober 2000 Umstände vorlagen, die eine Nichtabberufung des Vorstands als Pflichtwidrigkeit des Aufsichtsrats erscheinen lassen, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist der Senat der Auffassung, dass der Aufsichtsrat – jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt – seinen Überwachungspflichten voll entsprochen hat. Gerade die kritischen Betrachtungen des Zweitbeklagten, der kapitalmäßig an der Aktiengesellschaft nicht beteiligt war, haben letztlich schon nach wenigen Monaten zu seiner Entfernung aus dem Aufsichtsrat geführt.
9 Bei seiner Beurteilung hatte der Aufsichtsrat zu berücksichtigen, dass dem Vorstand bei der Leitung der Geschäfte des Gesellschaftsunternehmens ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden muss, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist. Dazu gehört neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken grundsätzlich auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen, der jeder Unternehmensleiter, mag er auch noch so verantwortungsbewusst handeln, ausgesetzt ist (BGH NJW 1997, 1927). Die Kompetenz für die unternehmerische Ausrichtung der Gesellschaft liegt allein beim Vorstand. Der Aufsichtsrat muss den Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Vorstands respektieren und darf nicht seine eigene Auffassung an die Stelle des Vorstands setzen (Spindler/Stilz, § 111 AktG Rn 16). In den ersten Monaten der Unternehmenstätigkeit musste der Aufsichtsrat mithin den vom Vorstand ausgearbeiteten „Business Plan 2000 - 2009“ als Grundlage zur Suche von Kapitalgebern hinnehmen. Dieser stellte die Ausarbeitung des Unternehmenskonzeptes der Insolvenzschuldnerin dar, indem er das Unternehmen, das Management, den Markt, die Kunden und den Wettbewerb beschreibt, sowie in der Anlage Zahlen für den Finanzbedarf und seine Verwendung prognostiziert. Die Gedankengänge zur Gründung einer Frachtfluglinie waren nachvollziehbar, der Kläger stellt auch nicht dar, was an ihnen im Einzelnen zu beanstanden sei. Ob sie sich als tragfähig im Sinne einer erfolgreichen Umsetzung erweisen würden, war seinerzeit nicht abzusehen. Zu Recht hat allerdings der Zweitbeklagte in seinem Schreiben vom 23. August 2000 kritische Fragen gestellt und auf die Notwendigkeit sparsamen Wirtschaftens vor Aufnahme der operativen Tätigkeit hingewiesen.
10 3.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme – und gegebenenfalls zur Rücknahme des Rechtsmittels - bis 8. Oktober 2008.
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