OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, 2008-08-04, 6 W 108/08

6 W 108/08Obergericht / Civil Chamber 604.08.2008

Regest

In Markensachen kann ein Verfügungsgrund ausnahmsweise dann zu verneinen sein, wenn die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen viele Jahre nebeneinander benutzt worden sind, ohne das dem Inhaber des Kennzeichenrechts die Existenz der beanstandeten Bezeichnung aufgefallen ist. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 28. April 2008, 3/12 O 26/08, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat — 6 W 108/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-08-04

Aktenzeichen: 6 W 108/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2008:0804.6W108.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 935 ZPO, § 940 ZPO

Leitsatz

In Markensachen kann ein Verfügungsgrund ausnahmsweise dann zu verneinen sein, wenn die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen viele Jahre nebeneinander benutzt worden sind, ohne das dem Inhaber des Kennzeichenrechts die Existenz der beanstandeten Bezeichnung aufgefallen ist.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 28. April 2008, 3/12 O 26/08, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Antragstellerin.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO hat in der Sache keinen Erfolg, da ohne Abgabe der zur Erledigung führenden Unterlassungserklärung des Antragsgegners der Eilantrag voraussichtlich unter Aufhebung der ergangenen Beschlussverfügung zurückgewiesen worden wäre.

2 Es kann dahinstehen, ob der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustand. Denn jedenfalls fehlte dem Eilantrag der erforderliche Verfügungsgrund.

3 Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. WRP 02, 1096) wird im Markenrecht der Verfügungsgrund nicht vermutet. Zwar kann der in § 12 II UWG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke insoweit auf das Markenrecht übertragen werden, als wegen der Interessenlage der Beteiligten ein Verfügungsgrund nach §§ 935, 940 ZPO in der Regel angenommen werden kann (Senat a.a.O.). Im vorliegenden Fall liegen jedoch besondere Umstände vor, die ausnahmsweise zur Verneinung des Verfügungsgrundes führen. Die Parteien, die ihre Optikergeschäfte auf der einen Seite in … und auf der anderen Seite in … betreiben, haben die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren nebeneinander benutzt, ohne dass der Antragstellerin die Existenz der angegriffenen Geschäftsbezeichnung des Antragsgegners aufgefallen wäre. Dies beruhte vor allem darauf, dass beide Parteien ihre Leistungen - ungeachtet des bundesweiten Schutzes der Verfügungsmarke - ortsgebunden erbringen und die jeweiligen Betätigungsräume weit voneinander entfernt liegen. Die Antragstellerin ist auf die beanstandete Bezeichnung demgemäß auch nicht infolge einer Begegnung am Markt, sondern nur im Rahmen einer routinemäßigen Recherche gestoßen. Unter diesen Umständen kann – das Bestehen eines Verfügungsanspruchs unterstellt - ein die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erforderndes Bedürfnis der Antragstellerin, die Benutzung der angegriffenen Geschäftsbezeichnung sofort, d. h. noch vor Erlass eines vorläufig vollstreckbaren Urteils im Klageverfahren, zu unterbinden, nicht anerkannt werden.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

5 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.

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