OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, 2008-06-20, 8 U 131/05

8 U 131/05Obergericht / Civil Chamber 820.06.2008

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat — 8 U 131/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-20

Aktenzeichen: 8 U 131/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2008:0620.8U131.05.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 287 BGB, § 288 BGB

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.5.2005 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2/14 O 87/04) teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.879,47 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.1.2006 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Klägerin zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens bis einschließlich 31.3.2006 hat die Klägerin zu tragen, die danach entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zu 84 Prozent und der Beklagten zu 16 Prozent zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1 I.

Die Klägerin verlangt nach Kündigung durch die Beklagte restliches Honorar für Leistungen der Projektsteuerung.

2 Die Klägerin führte zunächst im Auftrag der Beklagten ab Oktober 2001 Arbeiten zur „Entscheidungsfindung zur Projektrealisierung“ durch auf der Basis eines Leistungs- und Honorarangebots vom 23.10.2002, das auf ein Honorar von 20.706 € lautete.

3 Die Klägerin wies die Beklagte mit Schreiben vom 6.6.2002 darauf hin, es habe sich darüber hinausgehender Leistungsaufwand ergeben. Damit habe sich „ein gewisser Bearbeitungsstand“ eingestellt, zu dem sie ihre bisherigen Leistungen in Rechnung stelle. Die zusätzlichen Leistungen, die über ihr Leistungs- und Honorarangebot hinausgehen, erlaube sie sich, auf Stundenbasis in Rechnung zu stellen.

4 Die Klägerin unterbreitete der Beklagten dann unter dem 3.12.2003 ein Angebot zum Abschluss eines Projektsteuerungsvertrags für die „Gesamtmaßnahme“. Die Beklagte beauftragte schließlich im Februar 2003 die Klägerin mit schriftlichem Projektsteuerungsvertrag mit der technischen und wirtschaftlichen Betreuung eines umfangreichen Bauvorhabens zu einem Pauschalhonorar von brutto 228.009,60 €. Als Grundhonorar für die Projektsteuerung waren 179.000 € netto vereinbart. Die Projektsteuerungskosten waren „lt. § 204 AHO“ mit insgesamt 26 Prozentpunkten, die Planungskosten mit 21 Prozentpunkten bewertet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Projektsteuerungsvertrags nebst Anlagen (Anlage K 8, Bl. 54 ff d.A.) verwiesen. In Anlage 2 des Projektsteuerungsvertrags „Grundlagen des Honorars“ Ziffer 1.1.2.2. ist der „Beginn der vertraglichen Leistungen“ auf den 1.12.2002 festgelegt.

5 Nachdem die Klägerin Teile der vereinbarten Leistungen erbracht hatte, kündigte die Beklagte den Projektsteuerungsvertrag, weil sie das Projekt nicht mehr durchführen wollte.

6 Die Klägerin hat im November 2003 eine Schlussrechnung gestellt über erbrachte und nicht erbrachte Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen und darauf beruhend Zahlung von 140.831,69 € verlangt.

7 Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlussrechnung als derzeit unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und wegen der Erwägungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (Bl. 396 ff d.A.).

8 Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zunächst ihre erstinstanzlich erhobene Forderung (140.831,69 €) weiter verfolgt. Sie hat dann für ihre Forderung eine neue Schlussrechnung vom 27.12.2005 erstellt (wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Anlage BK 2, Bl. 553 ff d.A.) und in der Berufungsverhandlung vom 31.3.2006 nur noch daraus abgeleitete 64.265,55 € geltend gemacht und im Übrigen die Berufung zurückgenommen.

9 Der Senat hat die Berufung zurückgewiesen. Wegen der Gründe wird auf das Senatsurteil vom 24.6.2006 verwiesen (Bl. 627 ff d.A.).

10 Auf die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das Revisionsgericht dieses Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf die Schlussrechnung vom 27.12.2005 gestützte Klage in Höhe von 48.909,13 € zuzüglich Zinsen als derzeit unbegründet abgewiesen worden ist. Das Revisionsgericht hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den Senat zurückverwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Revisionsgerichts vom 25.1.2007 verwiesen.

11 Die verbliebene streitgegenständliche Klageforderung errechnet sich aus der Annahme der Klägerin, ihr stünden 43 Prozent des vertraglich vereinbarten Honorars (179.000 €), mithin 76.970 € nebst vier Prozent darauf entfallender Nebenkosten, mithin weitere 3.078,80 €, insgesamt also 80.048,80 €, zuzüglich 16 Prozent Mehrwertsteuer, brutto also 92.856,60 € zu, abzüglich wiederum von der Beklagten bereits gezahlter 43.947.47 €.

12 Die Klägerin behauptet im Schriftsatz vom 28.10.2004 (Bl. 246 ff d.A.) unter Bezugnahme auf die Leistungsbilder des Projektsteuerungsvertrags, dass sie die Grundleistungen der Phase 1 (Projektvorbereitung, vertraglich bewertet mit 26 Prozentpunkten) vollständig erbracht habe, welche Leistungen der Phase 2 (Planung, vertraglich bewertet mit 21 Prozentpunkten) sie erbracht habe und sie legt dar, dass und warum aus ihrer Sicht nicht erbracht Leistungen aus dieser Phase mit 4 Prozentpunkten in Abzug zu bringen seien. Die Klägerin erläutert diese Darlegungen insbesondere in einem weiteren Schriftsatz vom 20.1.2005 (Bl. 290 ff d.A). Wegen der Einzelheiten, auf die in den Entscheidungsgründen näher einzugehen sein wird, wird auf diese Schriftsätze und die von der Klägerin vorgelegten weiteren Anlagen verwiesen.

13 Die Klägerin meint, es sei für die Vergütungspflicht nach dem Projektsteuerungsvertrag unerheblich, ob sie diejenigen Leistungen, auf die sie sich anspruchsbegründend bezieht, vor oder nach dem 1.12.2002 erbracht habe. Aus einer Gesamtschau der Zusammenarbeit der Parteien folge, dass auch zuvor erbrachte Leistungen nach dem Projektsteuerungsvertrag zu vergüten seien.

14 Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteil die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 48.909,13 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2003 zu zahlen.

15 Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

16 Die Beklagte trägt vor, dass die Klägerin die von ihr dargelegten Leistungen der Phasen 1 und 2 nicht oder nur unzureichend erbracht habe. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Beklagtenvortrags wird insbesondere auf den Schriftsatz der Beklagten vom 3.9.2007 (Bl. 657 ff d.A.) verwiesen.

17 II.

  1. Der Klägerin stehen die noch streitgegenständlichen Ansprüche nur zum Teil zu. Sie kann lediglich Leistungen in Höhe von 24 Prozent des vereinbarten Honorars (179.000 €) verlangen, mithin 42.960 €. Hinzuzurechnen sind 4 Prozent darauf entfallender, ebenfalls vertraglich vereinbarter Nebenkosten, also 1.718,40 €, was zu einer Nettovergütung von 44.678,40 € führt. Zuzüglich der zur Leistungszeit gültigen Mehrwertsteuer von 16 % ergibt dies eine der Klägerin zustehende Bruttovergütung von 51.826,94 €. Hiervon sind die von der Beklagten bereits bezahlten 43.947,47 € abzuziehen. Es verbleibt eine Zahlungspflicht der Beklagten in Höhe von 7.879,47 €.

18 Ob und inwieweit die Klägerin ein Entgelt für die in Folge der vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht erbrachten Leistungen verlangen könnte, ist nicht Entscheidungsgegenstand. Denn nach teilweiser Berufungszurücknahme und erfolgreicher, aber wiederum beschränkter Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin allein Vergütung für erbrachte Leistungen geltend.

19 Als vertragsgemäß erbrachte und zu vergütende Leistungen können für die Klägerin nur solche Leistungen in Ansatz gebracht werden, die sie nach dem 1.12.2002 zur Erfüllung des Projektsteuerungsvertrags erbracht hat. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Wortlaut des oben zitierten Anhangs 2 zum Projektsteuerungsvertrag und ausweislich des von der Klägerin selbst vorgetragenen Umstands, dass sie Vorleistungen im Rahmen der „Entscheidungsfindung zur Projektrealisierung“ nach dem Leistungs- und Honorarangebot vom 23.10.2001 und, soweit ihre diesbezüglichen Leistungen darüber hinausgingen, im Wege des Stundensatzes abgerechnet hat. Dem Angebot der Klägerin vom 3.12.2002 ist demgemäß nur zu entnehmen, dass sie ihre zukünftigen Tätigkeiten für die Beklagte im Rahmen eines Projektsteuerungsvertrags zu regeln wünschte. Dem entspricht, dass der im Februar geschlossene Projektsteuerungsvertrag den Beginn der vertraglichen Leistungen auf den 1.12.2002 festlegt. Dass zuvor erbrachte Leistungen im Rahmen des Projektsteuerungsvertrags vergütet werden sollten, ist demgegenüber nicht zu ersehen. Leistungen, die Klägerin im Rahmen der „Entscheidungsfindung zur Projektrealisierung“ insbesondere vor dem 6.6.2002 erbracht hat, waren nach Wortlaut und Sinn ihres Schreibens vom 6.6.2002 (Bl. 753 d.A.) mit dem Honorar aus dem Angebot vom 23.10.2001 oder pauschal nach Stundensätzen zu vergüten. Dem entspricht, dass die Klägerin mit der Klage selbst vorgebracht hat, es habe sich die Weiterführung des Projekts nach einer Sitzung des Verwaltungsrats im Dezember 2002 abgezeichnet. Demgegenüber hat die Klägerin noch am 15.11.2002 (Anlage A 67) die Beklagte darauf hingewiesen, dass „noch kein Vertragsverhältnis“ bestehe und um Mitteilung gebeten, wie hinsichtlich eines Abstimmungsbedarfs mit der …. weiter verfahren werden sollte. Wenn es bei dieser Sachlage übereinstimmender Wille der Parteien gewesen wäre, die vor dem 1.12.2002 im Projektzusammenhang erbrachten Leistungen der Klägerin im Rahmen des Projektsteuerungsvertrags zu vergüten, hätte es nahe gelegen, den Beginn der vertraglichen Leistungen auf einen früheren Zeitpunkt zu datieren.

20 2. Für die Berechnung der Vergütung für die erbrachten Leistungen kommt es auf deren Verhältnis zur vertraglich geschuldeten Gesamtleistung an. In diesem Verhältnis hat die Klägerin für ihre Teilleistungen Anspruch auf einen entsprechenden Teil der vertraglich vereinbarten Vergütung.

21 Soweit nur teilweise oder nicht vertragsgemäß erbrachte Leistungen der Klägerin danach der Vergütungspflicht nach dem Projektsteuerungsvertrag unterliegen, schätzt der Senat die zutreffende Höhe ihres Werklohns auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarung (§ 287 Abs. 2 BGB), soweit hierfür unter Berücksichtigung des Parteivorbringens zureichende Anhaltspunkte gegeben sind. Die Vergütungsvereinbarung enthält prozentuale Aufschlüsselungen für die beiden in Frage stehenden Leistungsphasen und darunter weitere Aufschlüsselungen für die innerhalb der Leistungsphasen genannten Handlungsbereiche. Dies ermöglicht es, die ganz, teilweise oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistungen der Klägerin schätzweise in ein Verhältnis zu setzen.

22 Die hierfür maßgeblichen Erwägungen werden im Folgenden in der Reihenfolge der im Streit stehenden Leistungsphasen und der dort beschriebenen Handlungsbereiche ausgeführt.

23 Leistungsphase 1. Projektvorbereitung:

24 Der Klägerin stehen für ihre in dieser Leistungsphase erbrachten Leistungen nicht die vereinbarten und von ihr verlangten 26 Prozentpunkte zu, sondern nur 17 Prozentpunkte. Denn sie hat die hierauf entfallenden Grundleistungen nicht oder nicht vollständig vertragsgemäß erbracht.

25 Handlungsbereich 1. A Organisation, Information, Koordination und Dokumentation

26 Der Klägerin stehen aus diesem Handlungsbereich anstatt der vereinbarten und verlangten 8 Prozentpunkte nur 7 Prozentpunkte zu.

27 zu Grundleistung 1. A. 1. (Entwickeln Vorschlagen und Festlegen der Projektziele und der Projektorganisation durch ein projektspezifisch zu erstellendes Organisationshandbuch):

28 Die Klägerin hat ein Organisationshandbuch erstellt (Anlage A 4), das die Projektorganisation projektspezifisch festlegt. Dass dieses Organisationshandbuch erst unter dem 15.5.2003 vorgelegt wurde, ist unschädlich. Das Organisationshandbuch ist allerdings mangelhaft. Eine Festlegung der Projektziele ist ihm (abgesehen von der Beschreibung: „Quartierbebauung“) allerdings nicht zu entnehmen, denn welche bauliche Neuordnung anzustreben sei, ist dort nicht in Umrissen beschrieben. Kostenziele sind dem Organisationshandbuch nicht zu entnehmen, Terminsziele ebenfalls nicht.

29 zu Grundleistung 1. A. 2. (Auswahl der zu Beteiligenden und Führen von Verhandlungen):

30 In der Phase der Projektvorbereitung betrifft diese Grundleistung vorrangig die Auswahl der künftigen Planer, Berater und Gutachter. Die Klägerin hat solche Leistungen erbracht, wie sich aus den von ihr vorgelegten Unterlagen (Anlagen 5 bis 39) zweifelsfrei ergibt. Aus ihnen lässt sich – entgegen der Ansicht der Beklagten – durchaus hinreichend entnehmen, dass mit zukünftig zu Beteiligenden auch Verhandlungen geführt wurden. Diese haben Angebote abgegeben, teilweise nach Präsentationen im Hause der Klägerin (vgl. etwa Anlage A 34).

31 zu Grundleistung 1. A. 3. (Vorbereitung der Beauftragung der zu Beteiligenden):

32 Hierbei geht es in der Phase der Projektvorbereitung um die Vorbereitung der Vertragsschlüsse mit den zukünftig zu Beteiligenden. Die Klägerin hat als Anlagen 40 bis 49 Dokumente vorgelegt, aus denen sich ihre diesbezügliche Tätigkeitsentfaltung ergibt. Dass diese Tätigkeiten nach Darstellung der Beklagten nicht vor Februar 2003 entfaltet wurden, ist unschädlich.

33 zu Grundleistung 1. A. 4. (laufende Information und Abstimmung mit dem Auftraggeber):

34 Hierdurch soll sichergestellt werden, dass einerseits der Auftraggeber stets über den aktuellen Stand des Projekts und die voraussichtliche Entwicklung informiert ist. Andererseits soll auch gewährleistet werden, dass dem Projektsteuerer vom Auftraggeber laufend und rechtzeitig projektrelevante Informationen umfassend zugeleitet werden. Dies ist, wie sich Anlagen A 50 bis 57 entnehmen lässt, von der Klägerin geleistet worden, und zwar ausweislich dieser Anlagen u.a. auch im Rahmen der Projektvorbereitung, nämlich auch zur Vorbereitung der Vertragsschlüsse mit weiteren zu Beteiligenden.

35 zu Grundleistung 1. A. 5. (Einholung der erforderlichen Zustimmungen des Auftraggebers):

36 Dass die Klägerin die nach diesen Vorarbeiten erforderlichen Zustimmungen der Beklagten abgefordert hat, wird von dieser nicht in Abrede gestellt.

37 Handlungsbereich 1. B Qualitäten und Quantitäten

38 Der Klägerin stehen aus diesem Handlungsbereich anstatt der vereinbarten und verlangten 8 Prozentpunkte nur 3 Prozentpunkte zu.

39 zu Grundleistung 1. B. 1. [Mitwirken bei der Erstellung der Grundlagen für das Gesamtprojekt einschließlich Bedarf nach Art und Umfang (Nutzerbedarfsprogramm NBP)]:

40 Die Klägerin beruft sich darauf, mit den Architekten Verhandlungen geführt zu haben, woraufhin diese am 25.1.2002 ein Angebot vorgelegt hätten. Der dazu vorgelegten Anlage A 58 ist zu entnehmen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Raumprogramm bestand, das nach Auffassung der Architekten überarbeitet werden musste. Sie verweist ferner auf weitere konzeptionelle Überlegungen aus dem April 2002, an denen sie mitgewirkt habe. Der Senat vermag aus den eingangs genannten Gründen in derartigen Tätigkeiten keine nach dem Projektsteuerungsvertrag zu vergütende Leistungen zu erkennen. Die Mitwirkungshandlungen, auf die sich die Klägerin zur Begründung ihrer Schlussrechnung insofern bezieht, hat sie nicht nur vor dem 1.12.2002 (Beginn der vertragsgemäßen Leistungen nach dem Projektsteuerungsvertrag) erbracht, sondern sogar noch vor dem 6.6.2002. Mithin waren sie mit dem vereinbarten Honorar für die „Entscheidungsfindung zur Projektrealisierung“ abgegolten oder sollten nach der Auffassung, die die Klägerin im Schreiben vom 6.6.2002 vertreten hat, pauschal nach Stundensätzen abgegolten werden. Die insoweit vorgelegten Schriftstücke deuten ferner darauf hin, dass treibende Kraft der konzeptionellen Vorüberlegungen der A, die Beklagte vertretend, gewesen ist, der offenbar insbesondere mit den Architekten unmittelbar verhandelt hat und die Koordinierung der Maßnahmen versuchte, wohingegen die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt insoweit wohl nur informiert wurde (vgl. insbes. Anlage 60). Ein Nutzerbedarfsprogramm ist offenbar nicht erarbeitet worden, jedenfalls fehlt dazu ausreichender Vortrag der Klägerin zur Begründung ihrer Schlussrechnungsforderung.

41 zu Grundleistung 1. B. 2. (Mitwirken beim Ermitteln des Raum-, Flächen- oder Anlagenbedarfs und der Anforderung an Standard und Ausstattung durch das Bau- und Funktionsprogramm):

42 Die Klägerin hat durch Vorlage der Anlage A 68 belegt, dass sie (nach dem 1.12.2002) bei der Ermittlung der Anforderungen für einen Teil des Projekts (...) mitgewirkt hat. Ein Bau- und Funktionsprogramm, das derartigen Bedarf und derartige Anforderungen für das ganze Projekt beschrieben hätte, ist aber offenbar nicht erarbeitet worden.

43 zu Grundleistung 1. B. 3. (Mitwirken beim Klären der Standortfragen, Beschaffung standortrelevanter Unterlagen, der Grundstücksbeurteilung hinsichtlich Nutzung in privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Hinsicht):

44 Ziel dieser Teilleistung ist die Beurteilung von Grundstücksoptionen im Hinblick auf die Möglichkeit der optimalen Bebaubarkeit nach den im Nutzerbedarfsprogramm festgelegten Anforderungen und Bedingungen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die durch die Bedarfsplanung festgelegten grundstücksbezogenen Anforderungen durch die in Betracht kommenden Grundstücke erfüllt werden.

45 Hierzu hat die Klägerin belegt, dass sie einerseits mit Mietern, andererseits mit dem E Kontakte aufgenommen hatte (insbes. Anlage A 76 und 77), um die zukünftige Nutzungsmöglichkeit zu klären. Damit hat sie diese Grundleistung nur teilweise erbracht.

46 zu Grundleistung 1. B. 4. (Herbeiführen der erforderlichen Entscheidungen des Auftraggebers):

47 Die Klägerin hat vorgebracht, sie habe Entscheidungen bei der Beklagten abgefordert, die das Raumprogramm betrafen und sie hat dies auch belegt, insbesondere durch die Anlage A 82. Diese Tätigkeit erbrachte sie aber bereits im Februar 2002. Dass die Beklagte die Klägerin über Verwaltungsratsbeschlüsse informiert hat (Anlagen 83, 85), ist keine Leistung der Klägerin. Die Aufforderung, Projektkosten durch den Verwaltungsrat der Beklagten genehmigen zu lassen (Anlage 84), betrifft keine Leistung aus dem Bereich „Quantitäten und Qualitäten“.

48 Handlungsbereich 1. C Kosten und Finanzierung

49 Der Klägerin stehen aus diesem Handlungsbereich anstatt der vereinbarten und verlangten 5 Prozentpunkte nur 3 Prozentpunkte zu.

50 zu Grundleistung 1. C. 1. (Mitwirken beim Festlegen des Rahmens für Investitionen und Baunutzungskosten)

51 Die Klägerin begründet ihre Schlussrechnung insoweit damit, dass sie den Investitionsrahmen in mehreren Varianten ausgearbeitet hat. Die trifft unstreitig zu. Ob die Klägerin – wie die Beklagte meint – dabei schon die mangelnde Durchführbarkeit des Gesamtprojekts hätte erkennen müssen, ist insoweit ohne Belang. Die Klägerin hat diese Leistung allerdings bereits im August 2002 erbracht (vgl. Anlage A 88). Auch die übrigen Leistungen, auf die sich die Klägerin unter Verweis auf die Anlagen A 89 bis A 98 bezieht, hat sie sämtlich vor dem 1.12.2002 erbracht.

52 Demgegenüber hat die Klägerin unter dem 11.2.2003 eine Aufstellung über die „Investition und Finanzierung Gesamtprojekt“ aufgestellt (Anlage A 99), der Beklagten ausweislich deren Rückantwort vom 5.3.2003 (Anlage A 100) vorgelegt und am 11.3.2003 gewünschte Erläuterungen abgeben (Anlage A 101). Dass die Klägerin die Undurchführbarkeit des Projekts hätte erkennen müssen, ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht anzunehmen. Aufgabe des Projektsteuerers ist in erster Linie nicht die Verhinderung, sondern die Durchführung eines Projekts, zu der sich die Parteien, wie der Abschluss des Projektsteuerungsvertrags im Februar 2003 belegt, im Februar 2003 entschlossen hatten. Wie zahlreiche der klägerseits vorgelegten Unterlagen dokumentieren, war die Beklagte auch und insbesondere im Kontakt mit dem C grundsätzlich in ihrer Vorstellung bestärkt, das Projekt durchführen zu wollen. Insoweit ist auf die Mitteilung des C vom 25.2.2003 (bei Anlage A 110) zu verweisen, wo zwar der Finanzierungsplan als „zur Zeit nicht genehmigungsfähig“ bewertet wurde, zugleich aber dem Abschluss des Projektsteuerungsvertrags zugestimmt wird. Das lässt und ließ auch aus damaliger Sicht den Rückschluss zu, das C unterstütze den Fortgang des Projekts. Der Klägerin kann es daher nicht entgegengehalten werden, nach Lösungsmöglichkeiten für die Finanzierung gesucht zu haben. Eine Mitwirkung hinsichtlich der Baunutzungskosten ist allerdings nicht zu erkennen.

53 zu Grundleistung 1. C. 2. (Mitwirken beim Ermitteln und Beantragen von Investitionskosten):

54 Die Klägerin hat belegt, dass sie Anfragen zur Bereitstellung von Investitionsmitteln bei dem D und bei …bank Stadt1 erarbeitet bzw. dabei (auch in Besprechungen) mitgewirkt hat (vgl. Anlagen 101 und 103, 107, 109, 110). Bei Fortgang des Projekts, das insbesondere an der Frage der Finanzierbarkeit ins Stocken geriet, wären allerdings insoweit noch weitere Leistungen der Klägerin erforderlich geworden.

55 zu Grundleistung 1.C. 3. (Prüfen und Freigeben von Rechnungen zu Zahlung):

56 Nach dem Vortrag der Klägerin fielen solche Rechnungen im Rahmen der Projektvorbereitung nicht an, so dass sie hier keine zu vergütenden Leistung erbracht hat.

57 zu Grundleistung 1. C. 4. (Einrichtung der Projektbuchhaltung für den Mittelabfluss)

58 Die Klägerin hat die Projektbuchhaltung nach ihrem Vortrag vorbereitet. Soweit sie zum Beleg Dokumente vorgelegt hat (Anlage 198 a – d), ist diesen zu entnehmen, dass eine Aufgliederung unterhalb der Ebene der Bauabschnitte, also insbesondere eine Benennung von Haushaltsstellen, offenbar nicht stattgefunden hat. Eine solche Untergliederung des „BA 99“ (alle Planerkosten) ist offenbar nicht erfolgt, obwohl hier besonderer Unterscheidungsbedarf hinsichtlich der einzelnen Haushaltsstellen bestand und schon in der Vorplanung ohne weiteres zu leisten möglich war. Auch wenn die Klägerin, wie sie anführt, mangels weiterer „Kooperation“ der Beklagten daran gehindert worden sein sollte, die Projektbuchhaltung weiter auszudifferenzieren, so kann ihren erbrachten Leistungen eine brauchbare Projektbuchhaltung nicht als eingerichtet angesehen werden.

59 Handlungsbereich 1. D Termine und Kapazitäten

60 Der Klägerin stehen aus diesem Handlungsbereich anstatt der vereinbarten und verlangten 5 Prozentpunkte nur 4 Prozentpunkte zu.

61 zu Grundleistung 1. D. 1. (Entwickeln, Vorschlagen und Festlegen des Terminrahmens):

62 Soweit sich die Klägerin insofern erarbeitete Terminpläne bezieht, die zwischen dem 18.1.2002 und dem 11.2002 datieren, handelt es sich um Leistungen, die sie vor dem 1.12.2002 erbracht hat und die daher keine nach dem Vertrag zu vergütende Leistung darstellen können. Die Klägerin hat aber auch einen Projektplan vom 22.1.2003 vorgelegt (Anlage 199), dem die wesentlichen terminlichen Meilensteine des Projekts im damaligen Stand zu entnehmen sind, diese Leistung damit erbracht.

63 zu Grundleistung 1. D. 2. (Aufstellen/Abstimmen der Generalablaufplanung und Ableiten des Kapazitätsrahmens):

64 Insoweit gilt das zu 1. D. 1. Ausgeführte. Allerdings ist die Ableitung eines Kapazitätsrahmens nicht zu erkennen.

65 Leistungsphase 2. Planung

66 Der Klägerin stehen für ihre in dieser Leistungsphase erbrachten Leistungen nicht von ihr verlangten 17 Prozentpunkte zu, sondern nur 7 Prozentpunkte. Denn sie hat die dem entsprechenden Grundleistungen nicht oder nicht vollständig vertragsgemäß erbracht.

67 Handlungsbereich 2. A Organisation, Information, Koordination und Dokumentation

68 Der Klägerin stehen aus diesem Handlungsbereich anstatt der vereinbarten und verlangten 4 Prozentpunkte nur 2 Prozentpunkte zu.

69 zu Grundleistung 2. A. 1. (Fortschreiben des Organisationshandbuchs):

70 Aus dem zu 1. A. 1. Ausgeführten folgt, dass das von der Klägerin erarbeitete Organisationshandbuch den Anforderungen nur eingeschränkt entspricht. Eine maßgebliche Fortschreibung ist nicht erfolgt. Die Klägerin hat zum Beleg ihrer gegenteiligen Sicht zwar Dokumente vom (Bearbeitungsstand) 17.6.2003 (Anlage 118 a) vorgelegt. Betreffend die lfd. Nr. 3.2.3. (Behörden/Versorgungsträger/Dienstleistungs-unternehmen/Nachbarn) ergibt sich keine Fortschreibung gegenüber dem Datenstand des Organisationshandbuchs vom 15.5.2003. Zu lfd. Nr. 3.2.4. (AN Planung, Sonderfachleute, Bauleitung, Fachbauleitung) ergibt sich eine gewisse Fortschreibung in Gestalt einer Aufteilung nach Bauabschnitten hinsichtlich der Architekten und betr. die auf sie entfallenden Aufgaben/Leistungen. Dass die Klägerin keine substantiellen Fortschreibungen im Organisationshandbuch vorgenommen hat, mag dem Umstand geschuldet sein, dass in der Zeit nach dem 15.5.2003 Finanzierungsfragen im Vordergrund standen, ändert aber nichts daran, dass Fortschreibungen nur in geringem Umfang geleistet wurden.

71 zu Grundleistung 2. A. 2. (Dokumentation der wesentlichen projektbezogenen Plandaten in einem Projekthandbuch):

72 Die Klägerin hat ein Projekthandbuch im Stand vom Juli 2003 vorgelegt (Anlage 119).

73 Es handelt sich dabei um ein zwar differenziert aufgebautes, aber nicht mit Projektdaten ausgefülltes Dokument. Die Beklagte hat dies bemängelt. Die Klägerin hat daraufhin vorgebracht, es handele sich um ein Einlagesystem, in das die ihrem Schriftsatz vom 20.1.2006 beigefügten Anlagen eingelegt worden seien. Dies als zutreffend unterstellt, hätte es im Projekthandbuch zumindest einer nachvollziehbaren Bezugnahme auf solche Anlagen bedurft, damit das Projekthandbuch seinem Dokumentationscharakter aus sich heraus genügen konnte. Zur Projektdokumentation zählt es ferner, die wesentlichen Projektereignisse in zeitlicher Abfolge zu dokumentieren. Hieran fehlt es. Insbesondere sind weder etwaige Veränderungen der Zielvorhaben noch wechselnde Planungsstände oder wechselnde Finanzierungsvorschläge dokumentiert, obwohl zum Zeitpunkt der Abfassung des Projekthandbuchs (Juli 2003) zumindest letzteres und die mit den Finanzierungsproblem einhergehenden Aktivitäten wesentliche Umstände waren, die die weitere Projektplanung (wenn auch negativ) beeinflusst haben. Es fehlt beispielsweise auch eine Dokumentation betreffend den … Bauantrag. So, wie die Klägerin das Projekthandbuch vorgelegt hat, erfüllt es seine Aufgaben nicht. Es ist unbrauchbar.

74 zu Grundleistung 2. A. 3. (Mitwirken beim Durchsetzen von Vertragspflichten gegenüber den Beteiligten):

75 Die Klägerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten substantiiert vorgetragen, dass sie im Jahre 2003 mit den beauftragten Architekten und Vermessungsingenieuren Abstimmungen über deren Leistungserbringung getroffen hat. Bei der Bewertung der so erbrachten Leistungen ist zu berücksichtigen, dass die Planungsphase nicht zu Ende geführt wurde.

76 zu Grundleistung 2. A. 4. (Mitwirken beim Vertreten der Planungskonzeption mit bis zu 5 Erläuterungs- und Erörterungsterminen):

77 Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass, wann, in welcher Form und in welchem Zusammenhang sie die Konzeption gegenüber Dritten (C, E) vertreten, erläutert und erörtert hat.

78 zu Grundleistung 2. A. 4. (Mitwirken beim Genehmigungsverfahren):

79 Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass sie sich an der Erarbeitung des erforderlichen … Bauantrags beteiligt hat. Angesichts der zur vorgelegten Unterlagen (Anlagen 135 bis 156) sind diese Aktivitäten nicht – wie es die Beklagte tut – mit Nichtwissen zu bestreiten. Auch hierbei ist zu berücksichtigen, dass für das Projekt, wäre es durchgeführt worden, weitere Genehmigungsverfahren erforderlich geworden wären.

80 zu Grundleistung 2. A. 6. (laufende Information und Abstimmung mit dem Auftraggeber):

81 Auch insoweit gilt, dass die von der Klägerin behaupteten und durch Dokumente belegten Informations- und Abstimmungsleistungen (vgl. Anlagen 157 bis 165) nicht zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten werden können. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin hätte sie frühzeitig über die Undurchführbarkeit informieren müssen, lässt die Vergütungspflicht nicht entfallen. Insbesondere soweit unvereinbare Positionen zwischen C und dem Verwaltungsrat der Beklagten dafür ausschlaggebend waren, das Projekt nicht weiter zu führen, ist nicht zu erkennen, dass und warum die Klägerin gehalten war, solche Unvereinbarkeiten nicht nur als ausschlaggebend vorauszusehen, sondern auch zum Anlass zu nehmen, von sich aus die Fortführung des Projekts in Frage zu stellen. Hinzu kommt, dass die Beklagte gerade hinsichtlich der Vorstellungen des C keinesfalls schlechter informiert war als die Klägerin. Zuspitzt haben sich die unterschiedlichen Vorstellungen offenbar erst im Juli 2003 (vgl. Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 17.7.2003, Anlage 173), woraufhin die Klägerin, was im gemeinsamen Interesse an der Projektdurchführung lag und außerdem ausdrücklich erbeten war, am 8.9.2003 erneut Alternativüberlegungen angestellt und unterbreitet hat (vgl. Anlage 174).

82 zu Grundleistung 2. A. 7. (Einholen der erforderlichen Zustimmungen des Auftraggebers):

83 Welche Zustimmungen der Beklagten im Rahmen der Planung erforderlich und von der Klägerin eingeholt wurden, hat sie nicht näher dargelegt.

84 Handlungsbereich 2. B Qualitäten und Quantitäten

85 Der Klägerin stehen aus diesem Handlungsbereich anstatt der vereinbarten und verlangten 7 Prozentpunkte nur 3 Prozentpunkte zu.

86 zu Grundleistung 2. B. 1. (Überprüfen der Planungsergebnisse auf Konformität mit den vorgegebenen Projektzielen):

87 Aus den von der Klägerin vorgelegten Dokumenten (Anlage 167 und 169) folgt, dass die Architekten der Klägerin Planungsergebnisse („Vorentwürfe“: Gesamtlageplan und Ansichten, Grundstücksbildung, Vorentwurf Gemeindezentrum und Kinderhaus, Vorentwurf Haus an der …) vorgelegt haben, dass diese Planungen von der Klägerin geprüft wurden und sodann Gegenstand von Erörterungen zwischen den Parteien unter Einschluss der planenden Architekten waren. Dieser Vortrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unsubstantiiert. Das Projekt endete in der Planungsphase, bei Projektfortgang wären in dieser Phase weitere Leistungen dieser Art im Hinblick auf weitere Bauabschnitte angefallen.

88 zu Grundleistung 2. B. 2. (Herbeiführen der erforderlichen Entscheidungen des Auftraggebers):

89 Auch hierzu hat die Klägerin substantiiert vorgetragen und durch Dokumente belegt, dass sie die erforderlichen Entscheidungen der Beklagten abgefordert hat. Sie hat insbesondere in der Sitzung am 8.9.2003 die notwendigen weiteren Entscheidungen der Beklagten zur Fortführung der Planungsphase klargestellt und verdeutlicht (Anlage 174). Das Projekt endete in der Planungsphase, bei Projektfortgang wären in dieser Phase weitere Leistungen dieser Art im Hinblick auf weitere Bauabschnitte angefallen.

90 Handlungsbereich 2. C Kosten und Finanzierung

91 Der Klägerin steht aus diesem Handlungsbereich anstatt der vereinbarten und verlangten 6 Prozentpunkte nur 1 Prozentpunkt zu.

92 zu Grundleistung 2. C. 1. (Überprüfen der Kostenschätzung und –berechnung der Objekt- und Fachplaner sowie Veranlassen erforderlicher Anpassungsmaßnahmen):

93 Das Leistungsbild beschreibt die Überprüfung der Kostenschätzungen und –berechnungen der Objekt- und Fachplaner. Soweit Objektplanungen erfolgt sind, haben Kostenberechnungen der Architekten nicht vorgelegen. Die Klägerin trägt vor, sie habe Kostenschätzungen der Architekten überprüft, ohne dies auf den entsprechenden Einwand der Beklagten näher zu substantiieren. Soweit die Klägerin zu diesem Leistungsbild substantiiert vorträgt, beschreibt sie Leistungen, die hiermit nicht in Zusammenhang stehen (Kaufangebot an das …, Kreditanfrage bei der Bank im … Stadt1).

94 zu Grundleistung 2. C. 2. (Zusammenstellung der voraussichtlichen Baunutzungskosten):

95 Zu den voraussichtlichen Baunutzungskosten zählen der eigene Aufwand des Nutzers in Bezug auf Personal- und Sachkosten sowie die Betriebs- und Bauunterhaltungkosten. Die Klägerin behauptet dazu, eine Zusammenstellung der Baunutzungskosten sei in den ... Bauantrag eingestellt worden, was die Beklagte bestreitet und als unsubstantiiert kennzeichnet. Die Klägerin hat zum Beleg ihrer Behauptung auf die Anlage 99 verwiesen. Die Anlage 99 listet auf: „Einnahmen, die für das Projekt angesetzt werden können“ und „Umlegung der Abbruchkosten des Gebäudes der F“. Eine Zusammenstellung der voraussichtlichen Baunutzungskosten ist daraus nicht ersichtlich.

96 zu Grundleistung 2. C. 3. (Planung von Mittelbedarf und Mittelabfluss – Verhandlungen mit Behörden):

97 In der Planungsphase betrifft dieses Leistungsbild in erster Linie die Kosten der Objekt- und Fachplaner sowie Kosten aus Gutachten und Untersuchungen. Eine Planungsleistung der Klägerin ist insoweit nicht ersichtlich. Dass sie sich an der Festlegung des Investitionsrahmens in mehreren Varianten beteiligt hat, betrifft einen anderen Zusammenhang.

98 zu Grundleistung 2. C. 4. (Prüfung und Freigabe der Rechnungen zur Zahlung):

99 Die Klägerin hat durch Vorlage entsprechender Dokumente (Anlagen 195 bis 198) belegt, dass sie einige Planungsrechnungen geprüft hat.

100 zu Grundleistung 2. C. 5. (Fortschreiben der Projektbuchhaltung für den Mittelabfluss)

101 Die Klägerin hat durch die vorgelegten Anlagen 198 d zwar zu belegen vermocht, dass sie immerhin eine Buchhaltung für den Mittelabfluss eingerichtet hatte. Die Einrichtung einer ordnungsgemäßen Projektbuchhaltung hat sie auch dadurch allerdings nicht erreicht (insoweit wird auf die Ausführungen zu Grundleistung 1. C. 4. verwiesen).

102 Handlungsbereich 2. D Termine und Kapazitäten:

103 Der Klägerin steht aus diesem Handlungsbereich, für den 4 Prozentpunkte vereinbart sind, jedenfalls der insoweit nur verlangte eine Prozentpunkt zu.

104 zu Grundleitung 2. D. 1. (Aufstellen und Abstimmen der Grob- und Detailablaufplanung für die Planung):

105 Dieses Leistungsbild betrifft die Planung der Planung. Die Klägerin hat den Projektplan vom 22.1.2003 (Anlage 199) und Fortschreibungen 4.2.2003 (Anlage 201), 8.5.2003 (Anlage 200) und vom 20.8.2003 (Anlage 202) vorgelegt. Gegenstand dieser Pläne ist, jeweils für einzelne Bauabschnitte, auch die Planung dieser einzelnen Bauabschnitte. Der Einwand der Beklagten, diese Leistung sei nicht ordnungsgemäß, findet hier keine Stütze.

106 zu Grundleistung 2. D. 2. (Aufstellen und Abstimmen der Grobablaufplanung für die Ausführung):

107 Die zuvor genannten Projektpläne beinhalten jeweils auch eine Grobablaufplanung für die Ausführung.

108 zu Grundleistung 2. D. 3. (Ablaufsteuerung für die Planung):

109 Die Klägerin bringt hierzu selbst vor, es hätten insoweit keine Aktivitäten erfolgen können.

110 zu Grundleistung 2. D. 4. (Fortschreiben der General- und Grobablaufplanung für Planung und Ausführung sowie der Detailablaufplanung):

111 Den oben zu 2. D. 2. vorgelegten Projektpläne unterschiedlichen Datum ist zu entnehmen, dass die Klägerin die Planungen insoweit fortgeschrieben hat, als sich durch Zeitablauf Veränderungen ergeben hatten.

112 zu Grundleistung 2. D. 5. (Führen und Protokollieren von Ablaufbesprechungen der Planung sowie Vorschlagen und Abstimmen von erforderlichen Anpassungsmaßnahmen):

113 Die Klägerin bringt insoweit vor, es lägen diverse Protokolle über Detailbesprechungen vor. Ob und inwieweit dabei die Abläufe der Planung besprochen und abgestimmt wurden, ist nicht ohne weiteres ersichtlich.

114 3. Die begehrten Zinsen stehen der Klägerin in der geltend gemachten Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) zu, allerdings erst ab dem 5.1.2006, wie die Klägerin es in der ersten Berufungsverhandlung zu Recht mit Blick auf den Umstand beantragt hatte, dass sie nunmehr aus einer Schlussrechnung vom 27.12.2005 vorging.

115 Die Kosten der ersten Instanz hat die Klägerin ganz zu tragen, weil sie gegenüber dem von ihr erstinstanzlich verfolgten Interesse nur in verhältnismäßig geringem Umfang obsiegt (§ 92 Abs. 2 ZPO).

116 Im Hinblick auf die Kosten des Berufungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in der Berufungsverhandlung vom 31.3.2006 die Berufung, gerichtet zunächst auf Zahlung von 140.831,69 €, dadurch teilweise zurückgenommen hat, dass sie nur noch 64.265,55 € auf Grund der Schlussrechnung vom 27.12.2005 begehrt hat. Daher hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens bis einschließlich 31.3.2006 ganz zu tragen (§§ 97, 516 Abs. 3, 92 Abs. 2 ZPO).

117 Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des anschließenden weiteren Berufungsverfahren haben die Parteien nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aus einem Streitwert von 48.909,13 € zu tragen, wodurch auf die Klägerin 84 Prozent und auf die Beklagte 16 Prozent entfallen (§ 92 Abs. 1 ZPO).

118 Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO). Die Abwendungsbefugnis folgt aus § 711 ZPO.

119 Der Senat hält die Voraussetzung einer Revisionszulassung für nicht gegeben, weil die Entscheidung auf der Bewertung des Einzelfalles beruht und keine grundsätzliche Bedeutung hat.

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