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2 Ausl A 32/08•OLG Frankfurt 2. Strafsenat, 2008-03-20, 2 Ausl A 32/08
2 Ausl A 32/08Obergericht / II. Strafkammer20.03.2008
Entscheidungsdatum: 2008-03-20
Aktenzeichen: 2 Ausl A 32/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2008:0320.2AUSL.A32.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 15 IRG, § 16 IRG, Art 2 AuslfVtr USA
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.]
1 Mit Beschluss vom 5. März 2008, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat der Senat gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet.
2 Nunmehr hat die Botschaft der USA in O1 mit Schreiben vom 12. März 2008 gebeten, die Frist zur Vorlage der förmlichen Auslieferungsunterlagen um 20 Tage zu verlängern.
3 Diesem Antrag ist nach Art. 16 Abs. 4 S. 2 des deutsch-amerikanischen Auslieferungsvertrages vom 20.6.1978 (BGB1 II 1980, S. 646 und S. 1300) zu entsprechen.
4 Die Besonderheiten des Auslieferungsverfahrens rechtfertigen die begehrte Fristverlängerung. Die in dem Ersuchen um vorläufige Festnahme des Verfolgten geschilderten Tatvorwürfe sind nicht einfach gelagert und von größerem Umfang.
5 Mit Rücksicht auf die strengen Formerfordernisse nach amerikanischem Recht ist deshalb eine Fristverlängerung um 20 Tage angemessen.
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