OLG Frankfurt 2. Strafsenat, 2008-03-05, 2 Ausl A 32/08

2 Ausl A 32/08Obergericht / II. Strafkammer05.03.2008

Regest

Zu den Voraussetzungen der Auslieferungshaft aufgrund des deutsch-amerikanischen Ausliferungsvertrages vom 20.6.1978 wegen des Vorwurfs der Computerkriminalität (Entwendung von Kreditkartenkontonummern) nach einem Haftbefehl eines US-Gerichts Verfahrensgang nachgehend OLG Frankfurt, 20. März 2008, 2 Ausl A 32/08, Beschluss nachgehend OLG Frankfurt, 30. April 2008, 2 Ausl A 32/08, Beschluss nachgehend OLG Frankfurt, 12. Juni 2008, 2 Ausl A 32/08, Beschluss nachgehend OLG Frankfurt, 3. Juli 2008, 2 Ausl A 32/08, Beschluss nachgehend OLG Frankfurt, 3. September 2008, 2 Ausl A 32/08, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 2. Strafsenat — 2 Ausl A 32/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-03-05

Aktenzeichen: 2 Ausl A 32/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2008:0305.2AUSL.A32.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 15 IRG, § 16 IRG, Art 2 AuslfVtr USA

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der Auslieferungshaft aufgrund des deutsch-amerikanischen Ausliferungsvertrages vom 20.6.1978 wegen des Vorwurfs der Computerkriminalität (Entwendung von Kreditkartenkontonummern) nach einem Haftbefehl eines US-Gerichts

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 20. März 2008, 2 Ausl A 32/08, Beschluss nachgehend OLG Frankfurt, 30. April 2008, 2 Ausl A 32/08, Beschluss nachgehend OLG Frankfurt, 12. Juni 2008, 2 Ausl A 32/08, Beschluss nachgehend OLG Frankfurt, 3. Juli 2008, 2 Ausl A 32/08, Beschluss nachgehend OLG Frankfurt, 3. September 2008, 2 Ausl A 32/08, Beschluss

Tenor

Gegen den Verfolgten wird die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet.

Gründe

1 Das Justizministerium der Vereinigten Staaten von Amerika hat am 03. März 2008 um vorläufige Festnahme des Verfolgten zur Vorbereitung seiner Auslieferung in die USA zum Zweck der Strafverfolgung ersucht.

2 Gegen den Verfolgten besteht ein Haftbefehl des US-Distriktsgerichts für den südlichen Distrikt von O3 vom 08. Februar 2008 (Az.: No. …).

3 Dem Verfolgten wird danach zur Last gelegt, als Computerhacker ab dem Jahre 2005 von gewerblichen Datenbanken Millionen von Kreditkartenkontonummern entnommen und sie u. a. an seinen Mittäter X weitergegeben zu haben, der diese über das Internet verkaufte. Der Verfolgte wollte an den Verkaufserlösen partizipieren. Allein die auf der Festplatte des X gespeicherten Mitteilungen belegten, dass ihm der Verfolgte ungefähr 160.000 Kreditkartennummern zur Verfügung gestellt habe. Der durch das Eindringen in die Datenbanken verursachte Schaden betrage mehr als 100 Millionen Dollar.

4 Nach dem bisher bekannten Sachverhalt ist die Auslieferung zulässig. Die Taten sind nach deutschem Recht (§§ 263 Abs. 1, 3 Nr. 1 und 2, 263 a Abs. 1 und 2, 202 a StGB) und nach US-amerikanischen Recht (Title 18 U.S. Code, Sections 1029 (a) (2) und (c) (1) (A) (I)) strafbar.

5 Sie sind nach Art. 2 des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978 (BGBl 1980 II, Seite 646, 1300 in Verbindung mit dem Zusatzvertrag vom 21. Oktober 1986 (BGBl 1988 II, Seite 1086, 1993 II, Seite 846) auslieferungsfähig.

6 Die vorläufige Auslieferungshaft ist erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte, der in der Bundesrepublik Deutschland über keinen festen Wohnsitz verfügt und sich auf der Durchreise befand, dem Auslieferungsverfahren entziehen wird.

7 Bei der Eröffnung dieses Auslieferungshaftbefehles wird der Verfolgte vorsorglich nach einer Person seines Vertrauens zu befragen sein.

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