OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, 2008-02-01, 19 U 115/07

19 U 115/07Obergericht / Civil Chamber 1901.02.2008

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat — 19 U 115/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-01

Aktenzeichen: 19 U 115/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2008:0201.19U115.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 524 Abs 2 S 2 ZPO, § 447 ZPO, § 156 ZPO

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 22. März 2007, 2-20 O 190/04, Urteil

Tenor

Auf die Berufung und die Anschlussberufung wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.03.2007 – Az. 2/20 O 190/04 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 1.240,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.022,87 EUR seit dem 10.10.2003 und aus weiteren 217,50 EUR seit dem 11.11.2005 zu zahlen.

Ferner werden die Beklagten zu 1) und 2) verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 2) 1.026,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz tragen die Kläger 88 % und die Beklagten 12 %. Von den Kosten zweiter Instanz tragen die Kläger 87 % und die Beklagten 13 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Kläger waren für die Beklagten ab 1984 bis zur Kündigung des Mandats am 11.11.2002 als Steuerberater tätig und machen mit vorliegender Klage Gebührenansprüche geltend. Wegen Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

2 Das Landgericht hat der Gebührenklage teilweise stattgegeben, indem es unter Klageabweisung im Übrigen den Beklagten zu 1) zur Zahlung von 919,81 EUR nebst Zinsen (Teilbetrag aus der Rechnung vom 31.10.2005) an die Kläger und darüber hinaus die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 4.069,66 EUR – Restforderung aus den Rechnungen vom 26./27.03.2002 in Höhe von 1.022,87 EUR sowie Rechnungen vom 01./02.11.2005 in Gesamthöhe von 3.046,70 EUR – verurteil hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach Zahlung von 2.329,75 EUR auf die Rechnungen vom 26./27.03.2002 bestehe ein Anspruch der Kläger auf den noch offenen Restbetrag in Höhe von 1.022,87 EUR. Demgegenüber seien die mit Rechnungen vom 14./15.11.2002 abgerechneten Gebühren nicht zu erstatten, weil die Kläger nicht dargelegt und unter Beweis gestellt hätten, inwieweit sie eine zu vergütende Leistung vor Kündigung des Mandatsverhältnisses erbracht haben. Ein Anspruch auf die mit Rechnungen vom 18./19./20.12.2001 abgerechneten Einsprüche gegen Einkommenssteuerbescheide scheitere an der doppelten Abrechnung dieser Tätigkeit. Die hierüber bereits erteilten Rechnungen seien nicht als bloße Vorschussansprüche kenntlich gemacht. Zudem seien die nunmehr in Ansatz gebrachten Gegenstandswerte nicht nachvollziehbar. Auch seien die Ansprüche, soweit sie sich auf Einsprüche in den Jahren 2000 und früher beziehen, verjährt. Soweit in der Rechnung vom 31.10.2005 Angelegenheiten aus dem Jahre 2000 und früher betroffen seien, seien die diesbezüglichen Forderungen aufgrund der erhobenen Verjährungseinrede nicht mehr durchsetzbar. Die übrigen Forderungen – 919,81 EUR aus der Rechnung vom 31.10.2005 sowie die mit Rechnungen vom 01./02.11.2005 (Anm.: nicht 2007) geltend gemachten Beträge – seien von den Klägern hinreichend dargelegt und von den Beklagten nicht hinreichend substantiiert bestritten worden.

3 Wegen weiterer Einzelheiten zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

4 Das angefochtene Urteil vom 22.03.2007 ist dem Beklagtenvertreter am 26.03.2007 zugestellt worden (vgl. Empfangsbekenntnis Bl. 563 d.A.). Dem liegt ein sogenannter „Ab-Vermerk“ der Geschäftsstelle vom 23.03.2007 (Bl. 562 d.A.) zugrunde, welcher sich sowohl auf die Zustellung an den Beklagtenvertreter als auch auf die an den Klägervertreter bezieht („2 EB“). Die Akte enthält unter dem Datum 17.04.2007 einen weiteren Vermerk der Geschäftsstelle des Landgerichts, wonach der Klägervertreter telefonisch an die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses erinnert worden ist (Bl. 565 R d.A.). Weitere Einzelheiten sind diesem Vermerk nicht zu entnehmen. Gemäß einem Vermerk der Geschäftsstelle vom 02.05.2007 (Bl. 569 R d.A.) ist das Empfangsbekenntnis erneut – und zwar nunmehr telefonisch und schriftlich unter „eilt“– zurückgefordert worden. Schließlich ist das unter dem Datum vom 03.05.2007 unterzeichnete Empfangsbekenntnis als Fax bei Gericht eingegangen (Bl. 570 d.A.). Die unten rechts auf dem Empfangsbekenntnis ersichtliche Fax-Kennung trägt neben der Fax-Nummer des Klägervertreters das Datum „02/05“. Mit am 04.06.2007, einem Montag, bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger Berufung eingelegt (Bl. 583 d.A.) und diese nach Fristverlängerung bis zum 03.08.2007 an diesem Tag auch begründet.

5 Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre in erster Instanz abgewiesenen Zahlungsansprüche weiter. Zur Begründung tragen sie vor, das angefochtene Urteil stelle eine rechtswidrige Überraschungsentscheidung dar, die unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen sei. Im Einzelnen:

6 1. Rechnungen vom 14./15.11.2002

7 Mit Schriftsatz vom 13.12.2004, S. 7 (Bl. 86 d.A.) hätten sie, die Kläger, vorgetragen, dass die Einkommens- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 bereits im Sommer 2002 erstellt worden sei (Beweisangebot: Zeuge Z1). Tatsächlich müsse es aber „für das Jahr 2001“ heißen, weil es in dem Schriftsatz unter Ziffer 2.4“ ausschließlich Ausführungen zu den Steuererklärungen für das Jahr 2001 und den für diese Leistungserbringung erstellten Honorarrechnungen vom 26./27.03.2002“ gebe. Diesen Vortrag nebst Beweisangebot habe das Landgericht willkürlich ignoriert.

8 2. Rechnungen vom 18./19./20.12.2001

9 In Zusammenhang mit den Wertangaben zu den Einsprüchen ignoriere das Landgericht auch den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 05.03.2007 zu Ziff. 4. (Bl. 468 d.A.), wonach sich die Einsprüche in allen Einspruchsverfahren gegen die festgesetzte Steuer insgesamt gerichtet hätten. Die Ausführungen zur Verjährung seien unzutreffend. Einsprüche seien bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens offen. Der Nichtabschluss des Einspruchsverfahrens ergebe sich nicht zuletzt aus dem als Anlage B1 vorgelegten Schreiben des Finanzamtes vom 06.11.2004.

10 Im Zusammenhang mit der vom Landgericht angenommenen doppelten Abrechnung von Gebühren für die Führung von Einspruchsverfahren machen die Kläger mit der Berufung geltend, das Landgericht habe ihren Vortrag unberücksichtigt gelassen, wonach für die Erhebung eines Vorschusses keine besonderen Formvorschriften bestanden, weshalb es insoweit keiner entsprechenden Bezeichnung bedürfe.

11 3. Rechnungen vom 31.10.2005/01. und 02.11.2005

12 Soweit das Landgericht aus der Rechnung vom 31.10.2005 die Klage bis auf den Betrag von 919,81 EUR abgewiesen hat, ist kein weiterer Vortrag erfolgt.

13 Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu 1) unter Aufhebung des Urteils des LG Frankfurt am Main vom 22.03.2007 zu verurteilen,

  1. aus der Rechnung vom 14.11.2002 € 2.118,21 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2002 an die Kläger zu bezahlen,

  2. aus der Rechnung vom 31.10.2005 € 938,75 (€ 1.858,56 Rechnungsbetrag abzüglich zugesprochener € 919,81) zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2005 an die Kläger zu bezahlen,

die Beklagten zu 1) und 2) unter Aufhebung des Urteil des LG Frankfurt am Main vom 22.03.2007 als Gesamtschuldner zu verurteilen,

  1. aus der Rechnung vom 15.11.2002 € 1.098,93 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2002 an die Kläger zu bezahlen,

  2. aus der Rechnung vom 18.12.2002 € 4.058,28 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2003 an die Kläger zu bezahlen,

  3. aus der Rechnung vom 19.12.2002 € 3.925,57 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2003 an die Kläger zu bezahlen,

  4. aus der Rechnung vom 20.12.2002 € 2.493,79 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2003 an die Kläger zu bezahlen.

14 Ferner beantragen die Kläger,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

15 Die Beklagten beantragen,

  1. die Berufung zurückzuweisen,

und

  1. die Klage auf die Anschlussberufung bis auf die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung in Höhe von € 1.022,87 aufgrund der Rechnungen vom 26./27.03.200 7 in vollem Umfange abzuweisen.

16 Die Beklagten haben bei Berufungserwiderungsfrist bis zum 05.10.2007 (Bl. 618 d.A.) am 04.10.2007 Anschlussberufung eingelegt. Hiermit begehren sie die vollständige Klageabweisung mit Ausnahme der Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 1.022,87 EUR auf die Rechnungen vom 26./27.03.2002. Sie machen geltend, das Landgericht habe verkannt, das sie, die Beklagten, sich u. a. mit Schriftsatz vom 06.04.2006, S. 5 ff. ausführlich und dezidiert mit den entsprechenden Honorarforderungen auseinander gesetzt hätten.

17 Soweit die Kläger mit der Berufung ihrer erstinstanzlichen Zahlungsansprüche weiter verfolgen, verteidigen die Beklagten die landgerichtliche Entscheidung.

18 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.11.2007 haben die Beklagten im Hinblick auf den Antrag der Kläger auf Vernehmung des Zeugen Z1 aus Kostengründen unstreitig gestellt, dass die Einkommenssteuer- und die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001 (nicht für das Jahr 2000) bereits im Sommer 2002 erstellt worden ist.

19 Hinsichtlich des Parteivorbringens in zweiter Instanz wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze vom 02.08.2007 (Bl. 607 ff. d.A.) vom 02.10.2007 (Bl. 651 ff. d.A.) und vom 21.11.2007 (Bl. 684 ff. d.A.) und des nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatzes der Kläger vom 13.12.2007 (Bl. 704 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20 Die Berufung der Kläger ist zulässig, sie ist insbesondere innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt worden.

21 Der fristwahrende Eingang der Berufung ist durch das mit Datum (03.05.2007) und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis des Klägervertreters belegt. Zwar lassen die aktenmäßig feststellbaren Indizien vermuten, dass diesem das erstinstanzliche Urteil bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt zugegangen ist, er aber aus nicht erklärlichen Gründen von der zeitnahen Rücksendung des Empfangsbekenntnisses abgesehen hat. Für den Zugang zu einem früheren Zeitpunkt sprechen nicht nur der „Ab-Vermerk“ vom 23.03.2007 und die dementsprechend zeitnah bewirkte Zustellung an den Beklagtenvertreter drei Tage später. Insbesondere aber der Umstand, dass die Geschäftsstelle des Landgerichts weder nach erster telefonischer Erinnerung an die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses am 17.04.2007 noch nach weiterer Erinnerung am 02.05.2007 einen Anlass gesehen hat, einen erneuten Zustellversuch vorzunehmen – was nahe gelegen hätte, hätte dem Kläger zu dem jeweiligen Zeitpunkt das erstinstanzliche Urteil noch nicht vorgelegen, wäre also der Zustellversuch fehlgeschlagen –, deutet darauf hin, dass das Urteil bereits vor dem 17.04.2007 dem Klägervertreter zugegangen war. Die Empfangsbereitschaft eines Rechtsanwaltes kommt allerdings noch nicht dadurch zum Ausdruck, dass ihm das Dokument zugeht, er es behält oder gar von seinem Inhalt Kenntnis nimmt. Erst die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses bekundet die Empfangsbereitschaft und damit die für die Zustellung erforderliche Mitwirkung des Zustelladressaten. Ob diese allerdings erst am 03.05.2007 gegeben war, wie vom Klägervertreter durch seine Unterschrift bekundet, kann bezweifelt werden. Weitere Ungereimtheiten liegen nämlich in dem Umstand begründet, dass das den Empfang für den 03.05.2007 bekundende Empfangsbekenntnis bereits einen Tag zuvor, nämlich am 02.05.2007, an das Gericht per Fax übermittelt worden ist. Eine Empfangsbereitschaft des Klägervertreters und damit Bewirkung der Zustellung bereits am 02.05.2007 würde aber an der Rechtzeitigkeit der Berufung nichts ändern, weil der 02.06.2007 ein Samtstag, der 03.06.2007 folglich ein Sonntag war und in jedem Fall die Berufungsfrist damit erst am 04.06.2007, einem Montag, abgelaufen ist.

22 Die Berufung der Kläger hat in geringem, die zulässige, da innerhalb der Berufungserwiderungsfrist eingegangene Anschlussberufung der Beklagten (§ 524 Abs. 2 S. 2 ZPO) hat indes überwiegend Erfolg.

23 1. Vorab ist anzumerken, dass die Rechnungen vom 26./27.03.2002 nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. Mit ihrem Antrag betreffend die Anschlussberufung begehren die Beklagten die vollumfängliche Klageabweisung bis auf ihre Verurteilung aus den vorbezeichneten Rechnungen. Bei der im Antrag enthaltenen Jahreszahl – Rechnungen vom 26./27.03.2007 – handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Ferner nimmt das Gericht an, dass auch der sich auf den zuerkannten Betrag von 1.022,87 EUR beziehende Zinsausspruch trotz fehlender ausdrücklicher Erwähnung im Antrag der Anschlussberufung mit dieser nicht angegriffen wird. Dies ergibt sich aus den weiteren Ausführungen der Beklagten, mit welchen sie den Zinsausspruch des Landgerichts bezogen auf den obigen Betrag nicht angreifen. Im Übrigen haben die Beklagten auf S. 10 ihrers Schriftsatzes vom 02.10.2007 (Bl. 660 d.A.) im Einzelnen aufgeführt, inwieweit sie die Entscheidung des Landgerichts mit der Anschlussberufung zur Überprüfung durch das Berufungsgericht stellen. Die den Klägern auf den Betrag von 1.022,87 EUR zugesprochenen Zinsen finden hier keine Erwähnung.

24 2. Soweit es die mit den beiden Rechnungen vom 14./15.11.2002 geltend gemachte Vergütung anbelangt, steht der Klägerin zu 2) gegen die Beklagten ein weiterer Honoraranspruch in Höhe von 1.022,67 EUR (885,06 EUR + 16 % Umsatzsteuer) gemäß §§ 24 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 8 StBGebV zu. Der Nettobetrag von 885,06 EUR setzt sich zusammen aus den für die Umsatzsteuererklärung 2001 in der Rechnung vom 14.11.2002 (284,04 EUR) und für die Einkommenssteuererklärung 2001 in der Rechnung vom 15.11.2002 (601,02 EUR) in Ansatz gebrachten Beträgen. Ein Anspruch der Klägerin zu 2) ist gegeben, weil die Beklagten aus Kostengründen unstreitig gestellt haben, dass die diesbezüglichen Arbeiten im Sommer 2002 und damit vor Kündigung des Mandatsverhältnisses im November desselben Jahres erbracht worden sind. Damit bedarf es keiner Beweisaufnahme hierüber durch Vernehmung des Zeugen Z1.

25 Die Klage ist indes unbegründet, soweit es die weiteren Gebührentatbestände der vorstehend genannten Rechnungen anbelangt. In Übereinstimmung mit dem Landgericht nimmt der Senat an, dass die Kläger insoweit nicht dargelegt und unter Beweis gestellt haben, dass sie die weiteren sich auch auf das Steuerjahr 2001 bezeichneten Tätigkeiten ebenfalls vor Kündigung des Mandats entfaltet haben. Insoweit wird das Urteil mit der Berufung, die sich ausschließlich mit den beiden nunmehr zugesprochenen Gebührentatbeständen befasst, auch nicht angegriffen.

26 Dies ergibt sich aus dem Hinweis in der Berufungsbegründung auf S. 7 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 13.12.2004, wonach der Zeuge Z1 für die Richtigkeit der Behauptung, „das die Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 (gemeint war 2001, siehe Vortrag Berufungsbegründung S. 4/Bl. 610 d.A.) bereits im Sommer 2002 erstellt worden sind“, angeboten worden ist. Der weitere Vortrag in der Berufungsbegründung, soweit er sich in diesem Zusammenhang auf die Honorarrechnungen vom 26./27.03.2002 bezieht, ist verwirrend, für die Entscheidung aber ohne Belang.

27 3. Die Klage ist unbegründet, soweit es die mit Rechnungen vom 18./19./20.12.2001 geltend gemachte Honorarforderung anbelangt. Ein Anspruch der Kläger auf Zahlung der mit den vorstehend genannten Rechnungen geltend gemachten Beträge ist bereits deshalb nicht gegeben, weil, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei annimmt, die den Kostennoten zugrunde liegenden Wertangaben nicht nachvollziehbar sind. Dies ergibt sich daraus, dass die von den Beklagten als Anlage B15 bis B18 vorgelegten Rechnungen betreffend Einsprüche gegen Einkommenssteuerbescheide von einem gänzlich anderen, nämlich wesentlich geringeren Wertansatz ausgehen. Beispielhaft wird auf Position 1 der Rechnung vom 18.11.1997 (Anlage B15) betreffend den Einspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid 1993 vom 05.11.1996 verwiesen. Abgesehen davon, dass sich genau diese Position auch in der Rechnung vom 18.12.2001 (Bl. 60 d.A.) wiederfindet, also zweimal abgerechnet worden ist, haben die Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt, warum sie für dieselbe Tätigkeit – Einspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid 1993 – einmal die Gebühr aus einem Wert von lediglich 1.505,-- DM und in der Rechnung vom 18.12.2001 aus einem Wert von immerhin 57.300,-- DM berechnet haben, was zu einem deutlich höheren Gebührenansatz führt (1.711,25 DM netto gegenüber 115,-- DM netto). Die Kläger haben keine plausible Erklärung dafür unterbreitet, warum sie die Einsprüche gegen die Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren 1998 (siehe hierzu Beklagtenvortrag im Schriftsatz vom 10.11.2004, S. 14/Bl. 76 d.A.), 1991, 1993, 1994, 1995 (Anlage B15 bis B18) doppelt und zudem mit unterschiedlichen Gegenstandswerten abgerechnet haben. Ihre in erster Instanz vorgebrachte Begründung, es habe sich bei den als Anlage B15 ff. vorgelegten Rechnungen um Abschlagszahlungen gehandelt, ist nicht überzeugend. Die Annahme einer Abschlagszahlung in der Form, dass zunächst, also als Vorschuss, ein Honorar aus einem geringerem Wertansatz gezahlt wird, erscheint wenig lebensnah. Der Umstand, dass hier anscheinend willkürlich für ein- und dieselbe Tätigkeit unterschiedliche Gegenstandswerte in Ansatz gebracht werden, lässt Zweifel an der Richtigkeit der in den Rechnungen vom 18. bis 20.12.2001 aufgeführten Gegenstandswerte insgesamt aufkommen. Im Übrigen nimmt der Senat in weiterer Übereinstimmung mit dem Landgericht an, dass sich der Gegenstandswert bei einem Rechtsbehelf nach dem Wert bestimmt, den der Beteiligte unmittelbar mit seinem Rechtsbehelf erreichen will. Auf die Begründung des Landgerichts hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Damit sind die höheren Gegenstandswerte, die die Kläger ihren Rechnungen vom 18 bis 20.12.2001 zugrunde gelegt haben, auch aus einem weiteren Grund nicht nachvollziehbar. Ihrer Aufstellung von im Rahmen einzelner Einspruchsverfahren zusätzlich erstrittener Steuererstattungen (siehe S. 9 des Schriftsatzes vom 13.12.2004/Bl. 88 d.A.), die sich jährlich in einer Größenordnung von 112,-- DM bis unter 2.000,-- DM bewegen und nur für das Jahr 1995 sich auf 2.953,20 DM belaufen, deutet zudem auf die Richtigkeit in den früheren, hier nicht streitgegenständlichen Rechnungen Anlage B15 ff. zugrunde gelegten niedrigeren Gegenstandswerte hin.

28 Schließlich vermochten die Kläger auch keine plausible Erklärung dafür zu unterbreiten, warum sie, wie oben erwähnt, im Zusammenhang mit der Einlegung von Einsprüchen gegen Einkommenssteuerbescheide ihre Tätigkeit zumindest teilweise doppelt abgerechnet haben. Ihr Hinweis in zweiter Instanz auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen zu den Wertangaben im Schriftsatz vom 13.12.2004 (Bl. 88 ff. d.A.) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dort haben die Kläger die Rechnungen Anlabe B15 ff. als Vorschussrechnungen bezeichnet und dies damit begründet, dass sich der Charakter eine Vorschusszahlung bereits daraus erkennen lasse, dass nur der Streitwert der jeweils konkret ermittelten Steuererstattung – gemeint ist wohl die erhoffte Steuererstattung – in Ansatz gebracht worden sei. Gebührenvorschüsse sind Vorauszahlungen auf noch nicht entstandene oder noch nicht fällige Leistungsentgelte (Eckert, Steuerberatergebührenverordnung, 4. Aufl., § 8 Rdnr. 1). Bei einer Vorschusszahlung ist aber der entsprechende Betrag in die (End-) Berechnung einzustellen.

29 Dies haben die Kläger mit ihren späteren Rechnungen vom 18. bis 20.12.2001 nicht getan, was gegen die Annahme eines Vorschusses spricht. Im Übrigen erfolgt die Erhebung des Vorschusses durch Anforderung, nicht aber durch Berechnung (Eckert, a.a.O., § 8 Rdnr. 2). Zwar unterliegt eine Vorschussanforderung keiner besonderen Form. Bei den als Anlage B15 bis B18 vorgelegten Unterlagen ist aber unzweideutig die Form einer Rechnung gewählt worden, was allein schon anhand der entsprechenden Bezeichnung deutlich wird. Damit ist davon auszugehen, dass die Kläger den Beklagten insoweit (End-) Rechnungen erteilen wollten. Im Übrigen haben die Kläger – folgte man ihrer Auffassung von einer bloßen Vorschusszahlung – auf Befragen des Gerichts keine Erklärung dafür unterbreitet, warum die angeblichen Vorschusszahlungen in die spätere Endabrechnung nicht eingestellt worden sind.

30 Da bereits die den Rechnungen zugrunde gelegten Wertangaben nicht nachvollziehbar sind, erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Verjährung etwaiger Honoraransprüche.

31 4. Die Klage ist unbegründet, soweit es den mit Rechnung vom 31.10.2005 geltend gemachten Betrag von 1.858,56 EUR (3.635,03 DM) anbelangt. Damit hat die Anschlussberufung Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zu einem Betrag von 919,81 EUR nebst Zinsen richtet. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, soweit die Kläger aus dieser Rechnung die Zahlung weiterer 938,75 EUR begehren.

32 Die Vornahme der hier abgerechneten Tätigkeiten – Anträge vom 15.08.1996 auf Änderung der Umsatzsteuerbescheide 1988, 1989, 1990, 1991, 1992; Einsprüche vom 03.10.1997, 02.05.1999, 27.07.2001, 21.09.2001 gegen Umsatzsteuerbescheide 1995, 1996, 1998, 1999 – haben die Kläger in erster Instanz zwar mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 09.11.2005 (Bl. 267 f. d.A.) und weiterem Schriftsatz vom 11.01.2006, S. 1 bis 3 (Bl. 285 bis 287 d.A.), behauptet. Die Beklagten haben aber die entsprechenden Tätigkeiten in erster Instanz mit Schriftsatz vom 06.04.2006 (Bl. 354 ff. d.A.) bestritten und dies damit substantiiert begründet, dass ihnen weder Kopien bzw. Durchschriften der Anträge vom 15.08.1996 auf Änderung der Umsatzsteuerbescheide 1988 bis 1992 (Bl. 358 d.A.) noch Kopien bzw. auch nur Benachrichtigungen über die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1999 übermittelt worden seien (Bl. 359 bis 361 d.A.). Damit war es Sache der Kläger, den Beweis für die Richtigkeit ihres Vortrages anzutreten. Zwar haben sie mit Schriftsatz vom 11.01.2006 (Bl. 285 ff. d.A.) erklärt, „Wegen des rechtsmissbräuchlichen, pauschalen Bestreitens der berechneten Arbeiten durch den Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2005“ ihren Vortrag – gemeint ist die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 09.11.2005 – nur vorsorglich unter Beweis stellen zu wollen. Trotz ihrer Ankündigungen haben sie mit ihren zahlreichen Anlagen zu ihrem Schriftsatz weder das oder die (mehrere?) Antragsschreiben vom 15.08.1996 noch die Einspruchsschreiben vom 03.10.1997, 02.05.1999, 27.07.2001 und 21.09.2001 vorgelegt. In den Anlagen zum Schriftsatz vom 11.01.2006 befindet sich trotz schriftsätzlicher Ankündigung keines der genannten Schreiben. Auf diesen Umstand haben die Beklagten, wie ausgeführt, mit ihrem Schriftsatz vom 06.04.2006 einen deutlichen Hinweis gegeben, ohne dass die Kläger mit ihren folgenden Schriftsätzen den Beweis durch Vorlegung der Urkunden angetreten (Bl. 420 d.A.) oder jedenfalls entsprechende Kopien zu den Akten gereicht haben. Die Vorlage der entsprechenden Schriftstücke war auch nicht, wie die Kläger mit Schriftsatz vom 11.01.2006 anklingen lassen, im Hinblick auf das Schreiben des Finanzamtes A vom 06.11.2002 (Anlage B1) entbehrlich. Die in den ersten fünf Positionen der Rechnung vom 31.10.2005 erwähnten Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1988 bis 1992 finden in dem Schreiben des Finanzamtes keine Erwähnung.

33 Im Übrigen enthält das Schreiben lediglich vage Hinweise darauf, dass zu einem nicht genannten Zeitpunkt Einsprüche, teilweise jedoch nicht begründete, gegen die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1998, 1999, 1994, 1995, 1996 vorgelegt worden seien. Die knappen Angaben im Schreiben des Finanzamtes reichen nicht aus, um die Berechnung der in Ansatz gebrachten Gebühren, insbesondere auch die zugrunde gelegten und von der Gegenseite bestrittenen (siehe etwa bezüglich Einspruch vom 21.09.2001 Schriftsatz vom 06.04.2006, S. 9/Bl. 362 d.A.) Gegenstandswerte überprüfen zu können.

34 5. Die Klage ist unbegründet, soweit es den mit Rechnung vom 01.11.2005 geltend gemachten Betrag von 1.753,12 EUR anbelangt.

35 Ein Anspruch der Kläger besteht nicht, soweit es die ersten beiden Positionen (Anm.: Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden im folgenden die einzelnen Rechnungspositionen durchnummeriert) der vorbezeichneten Rechnung - Prüfung der Umsatzsteueränderungsbescheide 1998, 1999 – anbelangt. Man mag zwar in dem als Anlage K I. vorgelegten Schreiben des Beklagten zu 1) vom 09.10.2002 (Bl. 299 d.A.) eine Auftragserteilung sehen können. Dass der diesbezügliche Auftrag allerdings ausgeführt worden ist, ist nicht ersichtlich. Die Beklagten haben die Vornahme einer Prüfung bestritten (Schriftsatz vom 06.04.2006, S. 10). Die Kläger haben das Ergebnis ihrer Prüfung nicht vorgelegt. Damit haben sie den ihnen obliegenden Beweis nicht erbracht. Zwar haben sie für die Vornahme der Prüfung das Zeugnis ihres Bevollmächtigten, also des Klägers zu 1), angeboten. Hierin liegt kein geeigneter Beweisantritt. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger ist zugleich Partei, weshalb seine Zeugnisfähigkeit nicht gegeben ist. Eine Vernehmung des Klägers zu 1) nach § 447 ZPO scheitert an der fehlenden Zustimmung der Beklagten. Bei Vernehmung der beweisbelasteten Partei über deren eigene Behauptung muss das Einverständnis des Gegners ausdrücklich erklärt werden (Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 447 Rdnr. 2). Hieran fehlt es vorliegend.

36 Für die Prüfung des Umsatzsteuerabrechnungsbescheids 2000 und die des Umsatzsteuerbescheids 2000 (Position 3 und 4) gilt das zuvor Gesagte entsprechend. Auch hier haben die Beklagten mangels entsprechender Unterlagen die Vornahme der Prüfung substantiiert bestritten (Schriftsatz vom 06.04.2006, S. 10/Bl. 363 d.A.).

37 Ein Anspruch auf die mit Positionen 5, 6 und 7 geltend gemachten Gebühren – Antrag vom 10.06.2002 auf Überbrückungsstundung der Lohnsteuerschuld 2000 mit dem zu erwartenden Einkommenssteuerguthaben 2000; Einspruch vom selben Tag gegen Stundungsablehnung Lohnsteuer/Soli 1991; Antrag vom 25.03.2002 auf Änderung des Umsatzsteuerbescheids 2000 – scheitert ebenfalls daran, dass die Beklagten die Entfaltung auch dieser Tätigkeit bestritten (Schriftsatz vom 06.04.2006 siehe S. 10 f./Bl. 363 f d.A.) und die Kläger die entsprechenden Unterlagen entgegen ihrer Ankündigung im Schriftsatz vom 11.01.2006 (S. 5 f./Bl. 288 f. d.A.) nicht mit dem Anlagenkonvolut vorgelegt haben.

38 Die Klage ist ferner unbegründet, soweit es Position 8 anbelangt. In welcher Weise die Kläger in Sachen „Verwaltungsvollstreckungsverfahren vom 18.04.2002 in Sachen Mahnung Umsatzsteuer 2000“ tätig geworden sind, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. Insbesondere ist ihrem Beweisantritt (Beweis: Vorlage des Schreibens an das Finanzamt B) nicht zu entnehmen, welches der vorgelegten Schreiben an das Finanzamt B, dessen Erhalt die Beklagten ebenso wie eine Unterrichtung bestritten haben (Schriftsatz vom 06.04.2006, S. 12/Bl. 365 d.A.), dem Vollstreckungsverfahren zuzuordnen ist. Völlig im Unklaren bleibt die Frage, welcher Mitarbeiter des Finanzamtes mit dem Beweisantritt „Zeugnis des Finanzamtes B“ zur Frage der Adressierung der Mahnung „an den Beklagten“ (Beklagter zu 1)?) vernommen werden soll. Im Übrigen kommt es hierauf nicht entscheidend an, weil ohne Vorlage konkret bezeichneter Unterlagen nicht klar ist, in welcher Weise die Kläger überhaupt Tätigkeiten gegenüber dem Finanzamt entfaltet haben.

39 Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf das mit Position 9 – Verwaltungsvollstreckungsverfahren vom 15.05.2002 in Sachen Vollstreckungsankündigung Umsatzsteuer 2000 – geltend gemachte Honorar. Der Vortrag der Kläger hierzu im Schriftsatz vom 11.01.2006, S. 5 ist verwirrend und nicht nachvollziehbar. Der Zusammenhang zwischen dem als Anlage K II. vorgelegten handschriftlichen Schreiben vom 15.05.2002 (Bl. 304 d.A.) und dem beigehefteten Vordruck des Finanzamtes (Bl. 305 d.A.) wird nicht erläutert. Im Übrigen haben die Beklagten auch insoweit eine Auftragserteilung an die Kläger wie auch die Erforderlichkeit eines Tätigwerdens bestritten und dies mit monatlich fristgerecht geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen des Beklagten zu 1) (Schriftsatz vom 06.04.2006, S. 12/Bl. 365 d.A.) begründet. Mit diesem Vorbringen der Beklagten haben sich die Kläger nicht auseinandergesetzt. Zur Erhellung des Sachverhaltes trägt auch nicht ein Schreiben des Finanzamtes B vom 17.06.2000 (Schriftsatz vom 11.01.2006, S. 6 oben/Bl. 290 d.A.) bzw. vom 17.06.2002 (derselbe Schriftsatz S. 5 unten/Bl. 289 d.A.) bei, denn ein solches ist trotz schriftsätzlicher Ankündigung ebenfalls nicht vorgelegt worden. Als Anlage K XII. zum Schriftsatz vom 12.01.2006 ist ein Schreiben des Finanzamtes A vom 17.06.2002 vorgelegt worden (Bl. 335 f. d.A.). Dieses lässt allerdings keinen Zusammenhang mit einer Vollstreckungsankündigung erkennen.

40 Hinsichtlich Position 10 – Verwaltungsvollstreckungsverfahren vom 27.08.2002 in Sachen Vollstreckungsankündigung Umsatzsteuervoranmeldung 6/2002 – gilt das zuvor Gesagte entsprechend. Im Übrigen befasst sich das in diesem Zusammenhang vorgelegte Schreiben K III. (Bl. 306 d.A.) im Wesentlichen mit Fragen der Einkommenssteuererstattung bzw. Einkommenssteuerbescheiden und lässt sich deshalb nicht ohne weiteres der Rechnungsposition zuordnen.

41 Die Klage ist auch unbegründet, soweit es Position 11 – Verwaltungsvollstreckungsverfahren vom 27.05.2002 in Sachen Mahnung Umsatzsteuervoranmeldung 3/2002 – anbelangt. Der in der Rechnung in Ansatz gebrachte Gegenstandswert ist vor dem Hintergrund, dass im Schreiben des Beklagten zu 1) von einem abgebuchten Betrag von 1.179,13 € die Rede ist, nicht nachvollziehbar. In welcher Weise die Kläger für die Beklagte tätig geworden sind, erschließt sich auch nicht aus den Anlagen zum Schriftsatz vom 11.01.2006. Mangels Unterlagen haben die Beklagten eine Tätigkeit der Kläger bestritten (Schriftsatz vom 06.04.2006, S. 13/Bl. 366 d.A.). Hierauf haben die Kläger ihren Vortrag nicht mehr ergänzt.

42 Zu Position 12 – Verwaltungsvollstreckungsverfahren vom 04.06.2002 in Sachen Vollstreckungsankündigung Umsatzsteuervoranmeldung 3/2002 – gelten die Ausführungen unter Position 11 zur angeblichen Tätigkeit der Kläger entsprechend (Bestreiten der Beklagten auf S. 13 des Schriftsatzes vom 06.04.2006/Bl. 366 d.A.).

43 Position 13 – Verwaltungsvollstreckungsverfahren vom 05.06.2002 in Sachen Mahnung Umsatzsteuervoranmeldung 4/2002 – ist nicht begründet. Die Beklagten haben mangels Unterlagen die Anhängigkeit eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens bestritten. Die Kläger haben hierzu nichts näheres mehr vorgetragen. Das als Anlage K V. vorgelegte handschriftliche Schreiben der Kläger ist aus sich heraus nicht verständlich. Ob der oben rechts auf dem Schreiben befindliche Hinweis „M.v. 31.05.02“ auf eine Mahnung des Finanzamtes von diesem Tag schließen lässt, ist nicht klar und lässt sich ohne weitere Erläuterungen auch nicht mit dem beigefügten Vordruck des Finanzamtes in Einklang bringen.

44 Jedenfalls kann es sich hierbei nicht um ein Mahnschreiben vom 31.05.2002 gehandelt haben, weil der Vordruck unten rechts ein anderes Datum trägt (S. 13f./Bl. 366 f. d.A). – Auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 06.04.2006, S. 13 f., wonach die Beklagten über ein Tätigwerden der Kläger nicht unterrichtet worden seien und im Übrigen das Schreiben Anlage K V. nicht auf ein anhängiges Verwaltungsvollstreckungsverfahrens schließen lasse, haben die Kläger nicht mehr reagiert.

45 Hinsichtlich Position 14 – Rechnung Bl. 2 oben, Verwaltungsvollstreckungsverfahren vom 15.07.2002 in Sache Mahnung Umsatzsteuervoranmeldung 5/2002, Antrag auf Vollstreckungsaufschub – kann auf die Ausführungen zu Position 13 verwiesen werden.

46 Abschließend ist hinsichtlich der als Anlage K II. bis K VI. verfassten handschriftlichen Schreiben anzumerken, dass diese allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes und der fehlenden Adressierung eher den Eindruck eines bloßen Entwurfs als den eines im Schriftverkehr mit einer Finanzbehörde verwendeten Schreibens vermitteln.

47 Die Klage ist hinsichtlich der mit Position 8 bis Position 14 (Verwaltungsvollstreckungsverfahren) geltend gemachten Vergütung auch aus einer anderen Überlegung unbegründet: Die Beklagten haben mit ihrem Vorbringen zur Anschlussberufung erneut bestritten, den Klägern einen Auftrag zur Abwendung von Vollstreckungsandrohungen erteilt zu haben und dies wie bereits in erster Instanz (Schriftsatz vom 06.04.2006, S. 17/Bl. 370 d.A.) damit begründet, dass sie, die Beklagten, nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung der Finanzverwaltung die entsprechenden Zahlung stets innerhalb weniger Tage geleistet hätten. Dieser Vortrag der Beklagten ist sowohl in erster wie auch in zweiter Instanz unstreitig geblieben und gilt damit als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Damit ist nicht nachvollziehbar, warum die Kläger Anlass gehabt haben wollen, Tätigkeiten in Zusammenhang mit Vollstreckungsankündigungen des Finanzamtes bzw. zur Abwendung von Vollstreckungsandrohungen entfalten zu müssen.

48 Die Klage ist ferner unbegründet wegen der beiden Anträge vom 10.06.2002 (Antrag auf Überbrückungsstundung; Position 15, 16). Der Klägervortrag erschöpft sich in der Wiederholung der Rechnungspositionen und ist aus sich heraus nicht verständlich, worauf die Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 06.04.2006, S. 14 (Bl. 367 d.A.) zu Recht hingewiesen haben. Mangels Vorlage können die beiden Schreiben (ein oder zwei verschiedene Schreiben?) vom 10.06.2002 auch nicht zur näheren Darlegung des Klägervortrages herangezogen werden.

49 Ein Anspruch, und zwar der Klägerin zu 2), auf Zahlung einer Zeitgebühr im Zusammenhang mit dem als Anlage K VII. (Bl. 317 f. d.A.) vorgelegten Schreiben vom 26.06.2002 scheitert daran, dass dieses Schreiben im Zusammenhang mit einer bereits eingereichten Steuererklärung steht und damit bereits dort abgegolten sein dürfte.

50 6. Aus der Rechnung vom 02.11.2005 steht den Klägern ein Anspruch in Höhe von 217,50 EUR inklusive Umsatzsteuer zu.

51 Ein Anspruch auf die für den Antrag vom 27.05.2002 (Anlage K VIII./Bl. 319 d.A.) geltend gemachte Zeitgebühr (Position 1 der Rechnung vom 02.11.2005) besteht – ungeachtet der äußeren Form des Schreibens – nicht. Die Beklagten haben den in Ansatz gebrachten Gegenstandswert mangels näherer Angaben mit Schriftsatz vom 06.04.2006, S. 15 (Bl. 368 d.A.) bestritten. Ihr Bestreiten ist substantiiert. Die Kläger haben das Bestreiten der Beklagten nicht zum Anlass genommen, ihren Vortrag zu ergänzen.

52 Die Klage ist aber begründet, soweit es die mit vorstehend genannter Rechnung abgerechnete Position 2 – Antrag vom 09.09.2002 zwecks Überbrückungsstundung der Einkommenssteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung per 10.09.2002 mit den noch zu erwartenden Einkommenssteuer/Umsatzsteuerguthaben 1997 bis 2002 – anbelangt. Insoweit besteht ein Anspruch der Kläger aus § 23 Nr. 2 StBGVO in Höhe von 217,50 EUR (187,50 EUR zuzüglich 16 % Umsatzsteuer). Den Antrag vom 09.09.2002 haben die Kläger in Kopie zu den Akten gereicht (Anlage K IX./Bl. 320 d.A.). Die Beklagten haben zwar auch hier den in Ansatz gebrachten Gegenstandswert bestritten. Dieser ergibt sich jedoch aus der gleichfalls vorgelegten Zahlungsaufforderung des Finanzamtes (Bl. 321 d.A.) und dem dazugehörigen Zahlschein (Bl. 322 d.A.).

53 Anders sieht es mit Position 3 der Rechnung aus. Insoweit ist die Klage unbegründet. Der Anspruch ist nicht schlüssig dargelegt. Man kann zwar vermuten, dass der weitere Zahlschein des Finanzamtes über ebenfalls 6.115,56 EUR (Bl. 324 d.A., vorgelegt als zu Anlage K X.) sich auf den entsprechenden Gegenstandswert in der Rechnungsposition bezieht. Es fehlt aber das Antragsschreiben vom 10.06.2002 mit der Folge, dass ein Zusammenhang zwischen Zahlschein und Antrag, also einer Tätigkeit der Kläger, nicht hergestellt werden kann. Es existiert zwar ein als Anlage K X. vorgelegtes handschriftliches Schreiben (Bl. 323 d.A.), datierend allerdings vom 03.06.2002. Jedenfalls wurde hier – anders als abgerechnet und anders als im Antrag vom 09.09.2002 – auch kein Antrag auf Gewährung einer Überbrückungsstundung gestellt. Das Schreiben enthält auch überhaupt keinen Antrag, erst Recht keinen vom 10.06.2002, sondern nimmt lediglich Bezug auf einen in der Vergangenheit gestellten Antrag („Es wurde Antrag auf Herabsetzung…gestellt“) nimmt. Hierbei mag es sich um eine bloße handschriftliche Notiz handeln.

54 Die Klage ist ferner unbegründet, soweit es die Gebühr Position 4 für die Prüfung eines 13-seitigen Kontoauszugs anbelangt. Mangels Mitteilung eines Prüfergebnisses haben die Beklagten die behauptete Prüfung substantiiert bestritten (Schriftsatz vom 06.04.2006, S. 16/Bl. 369 d.A.). Gleichwohl haben die Kläger keine Einzelheiten zum Inhalt und zum Ergebnis ihrer Prüfung vorgetragen. Für die Vornahme der Prüfung haben sie im Übrigen mit ihrem Antrag auf Vernehmung des Klägers zu 1) keinen zulässigen Beweis angetreten.

55 Die Klage ist auch hinsichtlich Position 5 – Erstellen einer Forderungsaufstellung in Zwangsvollstreckungsverfahren – unbegründet. Die Beklagten haben die Entfaltung einer derartigen Tätigkeit bestritten. Die Kläger haben keine Aufstellung zu den Akten gereicht, mit der ihr Vorbringen näher konkretisiert bzw. hätte unter Beweis gestellt werden können. Im Übrigen ist ihr Vortrag bereits deshalb unsubstantiiert, weil der Vortrag der Beklagten, Zahlungsaufforderungen des Finanzamtes stets innerhalb weniger Tage Folge geleistet zu haben (Schriftsatz vom 06.04.2006, S. 17/Bl. 370 d.A.), in erster wie auch in zweiter Instanz unstreitig geblieben ist (siehe oben).

56 Die Unschlüssigkeit der mit Position 6 geltend gemachten Vergütung – Antragstellung vom 03.06.2002 in Sachen Einkommenssteuer/Soli-Vorauszahlung II/2002 – ergibt sich bereits aus der fehlenden Abgrenzung zu der mit Position 3 geltend gemachten Vergütung. Zum einen handelt es sich, wie erwähnt, bei dem als Anlage K X. vorgelegten Schreiben (Bl. 323 d.A.) offensichtlich um keinen eigenständigen Antrag. Im Übrigen lässt die übereinstimmende Nummerierung als Anlage K X. mit dem Zahlschein über 6.115,56 EUR nicht erkennen, ob hier nicht ein und dieselbe Tätigkeit gleich zweimal abgerechnet wird. Im Übrigen haben die Beklagten bereits unter Hinweis auf das Schreiben vom 03.06.2002 gerügt, dass dieses keinen Antrag, sondern nur einen Hinweis an das Finanzamt enthält, weshalb eine Gebühr hierfür nicht gerechtfertigt sei (Schriftsatz vom 06.04.2006, S. 17/Bl. 370 d.A.).

57 Entgegen der von den Klägern nunmehr vertretenen Auffassung bedurfte es keinen ausdrücklichen Hinweises nach § 139 ZPO auf die tragenden Gesichtspunkte dieser Entscheidung. Insbesondere liegt keine Überraschungsentscheidung vor. Es ist nicht erkennbar, dass die Kläger die die Entscheidung tragenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen übersehen oder für unerheblich gehalten habe. Soweit es die mit Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche aus den Rechnungen vom 31.10., 01./02.11.2005 anbelangt, haben die Beklagten bereits in erster Instanz mit Schriftsatz vom 06.04.2006 auf Schlüssigkeitsbedenken hingewiesen, und zwar konkret hinsichtlich jeder einzelnen Rechnungsposition. Der Schriftsatz der Beklagten enthält einen „Ab-Vermerk“ der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 21.04.2006 (Bl. 354 d.A.). In ihrem darauffolgenden Schriftsatz vom 01.02.2007 sind die Kläger auf den Schriftsatz der Beklagten zwar nicht eingegangen. Nach Akteneinsicht am 13.02.2007 hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 23.02.2007 (Bl. 446 ff. d.A.) die angeblich unterbliebene Weiterleitung des Schriftsatzes vom 06.04.2006 gerügt und eine Stellungnahme zu diesem Schriftsatz unter Punkt II. angekündigt und hierfür gleichzeitig eine zweiwöchige Stellungnahmefrist bis zum 28.02.2007 beantragt. Nach Verlängerungsantrag wegen Arbeitsüberlastung mit Schriftsatz vom 28.02.2007 hat das Landgericht die Schriftsatzfrist antragsgemäß bis zum 05.03.2007 verlängert (Beschluss Bl. 452 d.A.). Der am Abend des 06.03.2007 gefaxte Schriftsatz der Kläger vom 05.03.2007 befasst sich aber im Wesentlichen nur mit dem Gang der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2007. Auf die einzelnen mit Schriftsatz vom 06.04.2006 seitens der Beklagten vorgebrachten Einwendungen bzw. Gesichtspunkte befasst er sich indes abgesehen von einem allgemein gehaltenen Hinweis auf den Gegenstandswert von Einsprüchen – gemeint sind hiermit vermutlich die mit Rechnungen vom 18. bis 20.12.2001 abgerechneten Einsprüche gegen Einkommenssteuerbescheide – nicht. Dies verwundert umso mehr, als dass dem Antrag des Klägervertreters auf Stellungnahme zu dem Schriftsatz vom 06.04.2006 entsprochen worden ist. Ein weiterer Schriftsatz der Kläger vom 20.03.2002 bezieht sich ebenfalls auf den von ihnen beanstandeten Gang der mündlichen Verhandlung und enthält auch nicht die angekündigte Stellungnahme. Der Umstand, dass der Klägervertreter nach Akteneinsicht eine Stellungnahme zum Schriftsatz der Gegenseite für erforderlich gehalten und hierfür sodann eine Stellungnahmefrist nebst Fristverlängerung beantragt hat, lässt aber darauf schließen, dass die Kläger die tragenden rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte dieser Entscheidung nicht übersehen haben.

58 Dem Antrag der Kläger auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen des § 156 ZPO liegen nicht vor, weil das Gericht aus den oben dargelegten Gründen seine Hinweispflichten nicht verletzt hat. Auch dem weiteren Antrag, dem Klägervertreter den Schriftsatz der Gegenseite vom 06.04.2006 erneut zur Stellungnahme zur Verfügung zu stellen, war nicht zu entsprechen, nachdem ihm eine entsprechende Stellungnahmefrist bereits in erster Instanz eingeräumt worden war.

59 Wegen des Zinsausspruchs betreffend den Betrag von 217,50 EUR aus der Rechnung vom 02.11.2005 wird auf die mit der Anschlussberufung nicht angegriffene Begründung des Landgerichts Bezug genommen. Hinsichtlich des mit der Anschlussberufung nicht angegriffenen Betrages in Höhe von 1.022,87 EUR bleibt es bei dem Zinsausspruch erster Instanz. Wegen des der Klägerin zu 2) zuerkannten Betrages von 1.026,26 EUR folgt der Zinsausspruch aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 2. Alt., 288 Abs. 2 BGB.

60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Maß des Obsiegens und Unterliegens in den beiden Instanzen.

61 Die übrigen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713, 543 ZPO.

62 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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