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11 Verg 14/07•OLG Frankfurt Vergabesenat, 2008-01-15, 11 Verg 14/07
11 Verg 14/07Obergericht15.01.2008
Entscheidungsdatum: 2008-01-15
Aktenzeichen: 11 Verg 14/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2008:0115.11VERG14.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Kostenentscheidung im Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 07.11.2007 (Az.:69 d VK – 48/2007) abgeändert.
Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
1 Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landgerichts Hessen vom 07.11.2007 ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 1 und 2 GWB). Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer nur noch eine Kostenentscheidung getroffen hat (Juris PK-VergabeR/Summa, § 116 GWB Rn. 10 f.). Der Senat kann über die sofortige Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil keine Sachentscheidung in der Hauptsache zu treffen ist (vgl. Summa a. a. O., § 120 Rn. 12).
2 Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, weil die Antragsgegnerin gemäß § 113 Hessisches Hochschulgesetz von der Zahlung der Gebühren, die die Behörden des Landes Hessen, die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, in demselben Umfang wie Behörden des Landes Hessen befreit ist. Da gemäß § 8 Hessisches Verwaltungskostengesetz das Land von der Zahlung von Gebühren befreit ist, worunter sämtliche Länderministerien, Landesämter, Regierungspräsidien und deren Unterbehörden zählen, genießt auch die Antragsgegnerin Gebührenbefreiung.
3 Kosten des Beschwerdeverfahrens werden entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben.
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