OLG Frankfurt Vergabesenat, 2007-12-12, 11 Verg 11/07, 11 Verg 12/07

11 Verg 11/07, 11 Verg 12/07Obergericht12.12.2007

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt Vergabesenat — 11 Verg 11/07, 11 Verg 12/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-12-12

Aktenzeichen: 11 Verg 11/07, 11 Verg 12/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2007:1212.11VERG11.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 101 ZPO, § 516 Abs 3 ZPO

Gründe

1 Die Beschwerdeführerin hat die durch die sofortige Beschwerde entstandenen Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, nachdem sie das Rechtsmittel zurückgenommen hat (§§ 516 Abs. 3, 101 ZPO entspr.).

2 Die Rücknahme der sofortigen Beschwerde hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge (§ 516 Abs. 3 ZPO).

3 Der Beschluss des Senats vom 02.11.2007 (11 Verg. 11/07) ist gegenstandslos.

4 Der Streitwert wird auf 3 Mio. EUR festgesetzt (5 % der Bruttoauftragssumme gem. § 50 Abs. 2 GKG, wobei der im Beschluss der Vergabekammer genannte Bruttoauftragswert von 60 Mio. EUR zugrunde gelegt wird).

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