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6 W 184/07•OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, 2007-12-03, 6 W 184/07
6 W 184/07Obergericht / Civil Chamber 603.12.2007
Der als Unternehmer auf einer Internet-Auktionsplattform auftretende Anbieter ist zu den einschlägigen in der BGB-InfoV aufgeführten Angaben verpflichet. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 23. Oktober 2007, 3/11 O 261/06, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-12-03
Aktenzeichen: 6 W 184/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2007:1203.6W184.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 312c Abs 1 Nr 1 BGB, § 1 Abs 1 Nr 1 BGB-InfoV, § 1 Abs 1 Nr 3 BGB-InfoV, § 1 Abs 1 Nr 10 BGB-InfoV, § 1 Abs 4 S 3 BGB-InfoV ... mehr
Der als Unternehmer auf einer Internet-Auktionsplattform auftretende Anbieter ist zu den einschlägigen in der BGB-InfoV aufgeführten Angaben verpflichet.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 23. Oktober 2007, 3/11 O 261/06, Beschluss
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,
1.) im geschäftlichen Verkehr im Rahmen von Verkäufen von Reitsportartikeln Teledienste über W anzubieten, ohne Name und Anschrift, Telefon- beziehungsweise Faxnummer sowie eine E-Mail-Adresse unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten, wie in Anlage EV 2 der Antragsschrift wiedergegeben;
2.) im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen im Rahmen von Verkäufen über W unter dem Mitgliedsnamen "…" Reitsportartikel anzubieten, ohne den Verbraucher klar und verständlich auf das ihm zustehende Widerrufs- beziehungsweise Rückgaberecht hinzuweisen, wie in Anlage EV 2 der Antragsschrift wiedergegeben Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Eilverfahrens einschließlich dieses Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3 zu tragen.
Wert für Anordnungs- und Beschwerdeverfahren: 1.000,-- EUR.
1 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
2 Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begründet ist, folgt der Verfügungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 312 c Abs. 1 Nr. 1 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 10, Abs. 4 S. 3 BGB-InfoV.
3 Die Antragstellerin handelte als Unternehmerin gemäß § 2 Abs. 2 UWG, als sie das Pferdehalfter gemäß Anlage EV 2 bei W versteigerte. Dies folgt aus dem Umfang, den ihre geschäftliche Betätigung zu diesem Zeitpunkt angenommen hatte sowie aus der Art der angebotenen Artikel. Ausweislich der Anlage EV 4 hat die Antragsgegnerin innerhalb der letzten sechs Monate vor Versteigerung des streitgegenständlichen Artikels … Bewertungen erhalten. Aus Anlage EV 2 ergibt sich, dass die Antragsgegnerin zeitgleich mit dem streitgegenständlichen - neuen - Artikel weitere Artikel angeboten hat, bei denen es sich ebenfalls um Zubehör für die Haltung von Tieren handelt. Der Umstand, dass der angebotene Artikel neu ist und die Antragsgegnerin zur selben Zeit weitere, ähnliche Artikel angeboten hat, spricht für ihre gewerbliche Betätigung. Dieser Eindruck wird unterstrichen durch den W-Shop „Z“, den die Antragsgegnerin unterhält.
4 Damit ist die Antragsgegnerin zu den in §§ 312 c Abs. 1 Nr. 1 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 10, Abs. 4 S. 3 BGB-InfoV aufgeführten Angaben verpflichtet, die dem Angebot gemäß Anlage EV 2 jedoch fehlen. Diese Verletzungshandlung begründet die tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, an deren Fortfall strenge Anforderungen zu stellen sind (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, § 8 Rz. 1.33 mit weiteren Nachweisen). Im Normalfall lässt nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wie von der Antragstellerin mit ihrer Abmahnung verlangt, die Wiederholungsgefahr entfallen. Der bloße Umstand, dass die Antragsgegnerin mittlerweile als gewerbliche Verkäuferin bei W gemeldet ist und ihren Informationspflichten nachkommt, führt noch nicht zum Fortfall der Wiederholungsgefahr. Die Antragsgegnerin durfte die Abgabe einer Unterwerfungserklärung auch nicht unter Hinweis auf die von dem Bevollmächtigten der Antragstellerin verlangten Kosten ablehnen. Deren Angemessenheit ist gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren zu klären, führt aber nicht dazu, dass die Abmahnung an sich unberechtigt gewesen wäre.
5 Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Dabei folgt der Senat der Auffassung des Landgerichts nicht, dass die Antragstellerin in diesem Verfahren zögerlich vorgegangen wäre und so durch ihr Verhalten die Dringlichkeitsvermutung widerlegt hätte. Der Antragstellerin kann nicht vorgeworfen werden, den Eilantrag bereits per Telefax am 28. September 2007 an das Gericht übermittelt zu haben, das für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Original jedoch erst am 11. Oktober 2007 und damit fast zwei Wochen später. Die Antragstellerin hatte am 13. September 2007 Kenntnis von dem streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoß erhalten. Noch am gleichen Tag hatte sie die Antragsgegnerin abgemahnt und ihr eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 20. September 2007 gesetzt. Aufgrund des Antwortschreibens der Antragsgegnerin vom 22. September 2007 setzte die Antragstellerin ihr mit Schreiben vom 26. September 2007 nochmals eine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung bis zum 27. September 2007. Hätte die Antragstellerin bei dieser Sachlage ihren Eilantrag per Originalschriftsatz am 11. Oktober 2007 bei Gericht eingereicht, hätte kein Anlass bestanden, am Fortbestand der Dringlichkeitsvermutung zu zweifeln. Bei dieser Sachlage kann es der Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen, den Eilantrag – überobligationsmäßig – bereits am 28. September 2007 per Telefax gestellt zu haben.
6 Unbegründet ist der Eilantrag, soweit er darauf gerichtet ist, es der Antragsgegnerin zu verbieten, ihren Kunden gegenüber ihre Händlereigenschaft zu verschweigen und als private Verkäuferin aufzutreten, wie in Anlage EV 2 zu Antragsschrift wiedergegeben. Ein entsprechender Verfügungsanspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 3, 5 UWG, weil die Gefahr einer relevanten Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise nicht besteht. Es ist bereits zweifelhaft, ob der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher das Angebot gemäß Anlage EV 2 als von einer Privatperson herrührend versteht. Zwar heißt es dort: „angemeldet als privater Verkäufer“. Die Aufmachung des Angebots und insbesondere der Hinweis auf den W-Shop „Z“ zeigen dem Interessenten jedoch, dass er es mit einem Anbieter zu tun hat, dessen Betätigung auf der Internet-Plattformen W einen gewerblichen Charakter angenommen hat. Vor allem aber ist nicht erkennbar, inwieweit der Verbraucher einer relevanten Fehlvorstellung erliegen könnte, wenn er fälschlicherweise von einem W-Angebot „aus Privathand“ ausgeht. Die Gründe, aus denen die Rechtsprechung die Täuschung über den gewerblichen Charakter des Angebots in anderen Fällen als § 5 UWG unterfallend behandelt, liegen hier nicht vor. Insbesondere greift das Argument, der Verbraucher erwarte ein besonders preisgünstiges oder verhandelbares Angebot, weil die Spanne des Handels entfällt, bei einer Versteigerung über W nicht.
7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war auf 1.000 EUR herabzusetzen, weil das Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung des beanstandeten Verhaltens mit Rücksicht auf den geänderten Internet-Auftritt der Antragsgegnerin und die daraus folgende geringe Wiederholungsgefahr nicht höher bewertet werden kann.
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