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2 Ss-OWi 441/07, 2 Ss OWi 441/07•OLG Frankfurt Senat für Bußgeldsachen, 2007-11-09, 2 Ss-OWi 441/07, 2 Ss OWi 441/07
2 Ss-OWi 441/07, 2 Ss OWi 441/07Obergericht09.11.2007
Entscheidungsdatum: 2007-11-09
Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 441/07, 2 Ss OWi 441/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2007:1109.2SS.OWI441.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
1 Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 06. Juli 2007 wegen einer, am ….2006 um … Uhr mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … auf der BAB A .., Innenstadt bei KM 104,1 begangenen vorsätzlichen Überschreitung der innerörtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 43 km/h zu einer Geldbuße von 100,-- Euro verurteilt. Daneben hat es gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt.
2 Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er auch die Verletzung formellen Rechts rügt.
3 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden. Sie hat auch Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Rüge, mit der der Betroffene geltend macht, das Amtsgericht habe gegen die gerichtliche Hinweispflicht nach § 265 StPO verstoßen, weil es wegen vorsätzlicher Begehung verurteilt habe, entspricht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Der Betroffene hat im Übrigen den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 28. November 2006 uneingeschränkt eingelegt und ihn auch nicht in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, so dass das Amtsgericht umfassend zu befinden hatte. Dass es dem Betroffenen nach der Einlassung in der Hauptverhandlung um das Fahrverbot ging, lässt keinen zwingenden Rückschluss dahingehend zu, er wolle die tatsächlichen Feststellungen nicht angreifen.
4 Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in ihrer Stellungnahme vom 01. November 2007 unter anderem zu der verfahrensrechtlichen Rüge des Betroffenen ausgeführt:
"Vor einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise ist ein rechtlicher Hinweis i. S. des § 265 Abs. 1 StPO stets dann erforderlich, wenn der entsprechende Bußgeldbescheid für Vorsatz und Fahrlässigkeit Geldbuße androht und im Bußgeldbescheid die Angabe der Schuldform fehlt (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., Rdnr. 50 zu § 71; OLG Düsseldorf VRS 86, 461; OLG Frankfurt am Main, zuletzt: - 2 Ss OWi 213/06 -). Denn die Nichtangabe der Schuldform im Bußgeldbescheid hat zur Folge, dass in der Regel von dem Vorwurf des fahrlässigen Handelns auszugehen ist (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1994, 347 m. w. N.; OLG Hamm VRS 61, 292; MDR 1973, 783). Die Abweichung von dieser Schuldform zu derjenigen der vorsätzlichen Begehungsweise stellt die Anwendung eines anderen Gesetzes i. S. des § 265 Abs. 1 StPO dar, die einen rechtlichen Hinweis im Sinne des § 265 Abs. 1 StPO fordert (vgl. OLG Brandenburg NStZ 2000, 54; OLG Frankfurt am Main – 2 Ss OWi 29/04 -; - 2 Ss OWi 213/06 -).
So liegt der Fall hier. Gegen den Betroffenen ist am 28.11.2006 (Bl. 5 d. A.) ein Bußgeldbescheid wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erlassen worden, ohne dass die Schuldform angegeben worden ist. Da dieser Verkehrsverstoß sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann, ist vom Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens auszugehen (vgl. OLG Frankfurt am Main – 2 Ss OWi 213/06 -). Der Betroffene ist vom Amtsgericht wegen vorsätzlicher Begehungsweise verurteilt worden. Unter diesen Umständen wäre das Tatgericht verpflichtet gewesen, einen rechtlichen Hinweis zu geben. Dass es dies nicht getan hat, steht mit der Beweiskraft des Protokolls fest (vgl. OLG Stuttgart DAR 1989, 392; OLG Brandenburg NStZ 2000, 54; OLG Frankfurt am Main – 2 Ss OWi 213/06 -)."
5 Diesen Ausführungen schließt sich der Senat inhaltlich an.
6 Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. So ergibt sich zwar aus den Urteilsgründen, dass der Betroffene bewusst schnell gefahren ist, um die angeforderte Hilfestellung zu leisten. Dass er indessen infolge des Eilbedürfnisses vorsätzlich die innerörtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, ist damit noch nicht zwingend belegt, so dass im Falle eines gerichtlichen Hinweises auf die vorsätzliche Begehungsweise jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass der Betroffene sich anders verteidigt hätte.
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