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2 Ss 127/07•OLG Frankfurt 2. Strafsenat, 2007-10-23, 2 Ss 127/07
2 Ss 127/07Obergericht / II. Strafkammer23.10.2007
Entscheidungsdatum: 2007-10-23
Aktenzeichen: 2 Ss 127/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2007:1023.2SS127.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 54 StGB, § 53 StGB
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
1 Das Amtsgericht Kassel hatte den Angeklagten mit Urteil vom 14. Juni 2006 wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
2 Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht Kassel mit Urteil vom 22. Februar 2007 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in 31 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wird.
3 Das Landgericht hat zu den verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe u.a. Folgendes ausgeführt:
„Im Übrigen hat die Kammer bedacht, dass die Taten lange zurückliegen.
Entdeckt wurden die Taten Anfang des Jahres 2000. Gerichtsbekannt erfolgte die Entdeckung deshalb, weil man in den Milchgeldabrechnungen festgestellt hatte, dass zwischen den Anlieferungen hessischer Landwirte und den thüringischer Betriebe nur ein Zeitabstand von wenigen Minuten lag, der technisch nicht möglich war.
Daraufhin erfolgten bei über 150 Landwirten und den beteiligten ostdeutschen Milcherzeugern Durchsuchungen.
Die Berechnungen der Abgaben waren relativ langwierig.
Dies sind indessen Tatsachen, die den Verfolgungsbehörden durchaus zuzurechnen sind.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Anklageerhebung am 07.07.2004.
Da mittlerweile in einem der ersten Verfahren, nämlich dem Verfahren 7630 Js 29352/02 - 9 Ns nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens in der Revisionsinstanz Verfassungsbeschwerde erhoben war, hofften die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht Kassel auf eine beschleunigte zeitnahe Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Diese ist indessen bis zum heutigen Tage nicht erfolgt und wohl auch nicht in Aussicht.
Aus diesem Grunde wurde das Hauptverfahren erst am 28.03.2006 eröffnet.
Auch dies ist eine Tatsache, die nicht in der Sphäre des Angeklagten liegt.
Unter Berücksichtigung dieser Tatsache und in einer Differenzierung nach der Schadenshöhe hat die Kammer folgende Einzelstrafen verhängt:
| Tat zu Ziff. 1) | 4 Monate Freiheitsstrafe | |
| Tat zu Ziff. 2) | 3 Monate Freiheitsstrafe, | |
| Tat zu Ziff. 3) | 5 Monate Freiheitsstrafe, | |
| Tat zu Ziff. 4) | 4 Monate Freiheitsstrafe, | |
| Tat zu Ziff. 5) | 5 Monate Freiheitsstrafe, | |
| Tat zu Ziff. 6) | 3 Monate Freiheitsstrafe, | |
| Tat zu Ziff. 7) | 4 Monate Freiheitsstrafe, | |
| Tat zu Ziff. 8) | 1 Monat Freiheitsstrafe, | |
| Tat zu Ziff. 9) | 3 Monate Freiheitsstrafe, | |
| Tat zu Ziff. 10) | 5 Monate Freiheitsstrafe, | |
| Tat zu Ziff. 11) | 4 Monate Freiheitsstrafe, | |
| Tat zu Ziff. 12) | 6 Monate Freiheitsstrafe, | |
| Tat zu Ziff. 13) | 3 Monate Freiheitsstrafe, | |
| Tat zu Ziff. 14) | 1 Monat Freiheitsstrafe, | |
| Tat zu Ziff. 15) | 6 Monate Freiheitsstrafe, | |
| Tat zu Ziff. 16) | 3 Monate Freiheitsstrafe, | |
| Tat zu Ziff. 17) | 4 Monate Freiheitsstrafe, | |
| Tat zu Ziff. 18) | 5 Monate Freiheitsstrafe, | |
| Tat zu Ziff. 19) | 5 Monate Freiheitsstrafe, | |
| Tat zu Ziff. 20) | 4 Monate Freiheitsstrafe, | |
| Tat zu Ziff. 21) | 1 Monat Freiheitsstrafe, | |
| Tat zu Ziff. 22) | 5 Monate Freiheitsstrafe, | |
| Tat zu Ziff. 23) | 1 Monat Freiheitsstrafe, | |
| Tat zu Ziff. 24) | 5 Monate Freiheitsstrafe, | |
| Tat zu Ziff. 25) | 3 Monate Freiheitsstrafe, | |
| Tat zu Ziff. 26) | 7 Monate Freiheitsstrafe, | |
| Tat zu Ziff. 27) | 3 Monate Freiheitsstrafe, | |
| Tat zu Ziff. 28) | 6 Monate Freiheitsstrafe, | |
| Tat zu Ziff. 29) | 5 Monate Freiheitsstrafe, | |
| Tat zu Ziff. 30) | 4 Monate Freiheitsstrafe, | |
| Tat zu Ziff. 31) | 7 Monate Freiheitsstrafe. |
Gemäß §§ 53, 54 StGB war aus den Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
Diese hat die Kammer unter Berücksichtigung aller bereits aufgeführten Umstände und in einer Gesamtabwägung tat- und schuldangemessen mit 1 Jahr und 6 Monaten bemessen.
Zwar wäre durchaus die von der Staatsanwaltschaft geforderte Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren eine tat- und schuldangemessene Sühnung gewesen.
Die Kammer hat indessen insbesondere noch die oben aufgeführte Verfahrensverzögerung bedacht und deshalb auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten erkannt.“
4 Der Angeklagte rügt mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und ebenso begründeten Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
5 Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
6 Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf das Revisionsvorbringen und die Gegenerklärung vom 16. Juli 2007 hin lässt im Schuldspruch und im Rechtsfolgenausspruch betreffend die Verhängung der Gesamtfreiheitsstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen (§ 349 Abs. 2 StPO).
7 Rechtsfehler bei der Bemessung der Einzelfreiheitsstrafen liegen gleichfalls nicht vor. Zwar hat das Landgericht eine ausdrücklich bezifferte Herabsetzung aufgrund des mit hinreichenden Erörterungen festgestellten Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot lediglich bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe vorgenommen, während das angefochtene Urteil keine Ausführungen dazu enthält, welche Einzelstrafen das Landgericht fiktiv ohne diesen Verstoß verhängt hätte. Rechtsfehlerhaft ist dies gleichwohl nicht, da nicht zwingend geboten ist, dass bei festgestellter rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung eine Alternativberechnung der Einzelstrafen vorzunehmen ist (BGH NStZ 2003, 601 ; BGH NStZ-RR 2007, 52; vgl. auch BGH bei Nack, Beschluss vom 23.06.2004 – 1 ARs 5/04 -), sich dies lediglich für den Tatrichter in aller Regel empfiehlt, um damit jeden Zweifel über das Ob und das Maß der Reduzierung auszuschließen (BGH NStZ 2003, 601 ). Vorliegend lassen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts erkennen, dass es die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Bemessung der Einzelstrafen hinreichend berücksichtigt hat.
8 Der Angeklagte hat die Kosten des für ihn nachteilig entschiedenen Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 StPO zu tragen.
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