OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, 2007-09-11, 1 W 58/07

1 W 58/07Obergericht / I. Zivilkammer11.09.2007

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat — 1 W 58/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-09-11

Aktenzeichen: 1 W 58/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2007:0911.1W58.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 ZPO, § 119 ZPO

Anmerkung

Die Bezugnahme in einigen Fachveröffentlichungen auf diese Entscheidung ist teilweise fehlerhaft. Gemeint ist vielmehr die Entscheidung zum Aktenzeichen 11 W 58/07 vom 20.12.2007.

Verfahrensgang

vorgehend LG Limburg, 12. Juli 2007, 4 O 550/06, Beschluss vorgehend LG Limburg, 20. August 2007, 4 O 550/06, Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 12.07.2007 in der Fassung des Beschlusses vom 20.08.2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Den Beklagten wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ab 19.03.2007 zur Rechtsverteidigung in voller Höhe der Klageforderung bewilligt.

Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihnen Rechtsanwältin RA1, Stadt1, beigeordnet.

Die Beklagte zu 2) hat keine, der Beklagte zu 1) hat monatliche Raten in Höhe von 95 €, beginnend mit dem 01.10.2007, zu leisten.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1 Die Beklagten begehren Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen eine Werklohnklage aufgrund eines Hausbaus. Sie machen unter Bezugnahme auf das selbständige Beweisverfahren 4 OH 7/04 LG Limburg (im folgenden als BA bezeichnet), welches noch nicht gänzlich abgeschlossen ist, Gegenrechte geltend, u.a. einen Hausminderwert von wenigstens 10.500 €

2 Das Landgericht hat dem Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 12.07.2007 für einen die Klageforderung um 4.118,66 € überschreitenden Betrag stattgegeben und Ratenzahlungen festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat es mit Beschluss vom 20.08.2007 an der Beschränkung in der Sache festgehalten, jedoch die Raten für den Beklagten zu 1) auf 115 € monatlich reduziert und für die Beklagte zu 2) in dem genannten Umfang ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt.

3 Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und teilweise über die mit Beschluss des Landgerichts vom 20.08.2007 erfolgte Abhilfe hinaus begründet. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet in vollem Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem Sinne, dass ein Obsiegen jedenfalls möglich erscheint (§ 114 ZPO); die monatlichen Raten für den Beklagten zu 1) waren auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag zu reduzieren (§ 115 ZPO).

4 Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist den Beklagten eine Erheblichkeit ihres Vorbringens nicht abzusprechen, soweit sie eine Wertminderung des Hauses jedenfalls im Umfang von 4.118,66 € wegen der nicht getrennt ausgelegten Fundamente und des gemeinsamen statt zweier durchgehend getrennter Kanalanschlüsse geltend machen; wegen der Differenz bis zur vollen Klagesumme von 16.731,66 € hat das Landgericht bereits anderweitig eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung bejaht. Zwar ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass lt. den Ausführungen des ursprünglichen Sachverständigengutachtens vom 27.09.2004 im selbständigen Beweisverfahren bei den Beweisfragen I 14 und II 22 kein Mangel festzustellen war. Jedoch ist die Frage eines Minderwerts durch das selbständige Beweisverfahren noch nicht abschließend geklärt im Sinne einer verlässlichen, bereits tragfähigen Feststellung im Rahmen des Beweissicherungsgutachtens. Denn die Frage eines Minderwerts durch eine mangelnde bauliche Trennung der beiden Haushälften, den die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit auf mehr als den Betrag von 4.118,66 € ansetzen, ist Gegenstand der Ergänzungsfrage auf S. 6 des Schriftsatzes v. 08.11.2004 (Bl. 216, 221 BA); über diese Frage soll der Sachverständige entsprechend dem ergänzenden Beweisbeschluss vom 03.12.2004 (Bl. 237 BA) und 02.06.2005 (Bl. 267 BA) noch befinden. Solange dies nicht geschehen ist, kann die Erheblichkeit des Vorbringens der Beklagten insoweit nicht verneint werden.

5 Bezüglich der Ratenberechnung folgt der Senat in den Erwägungen des Landgerichts im Abhilfebeschluss vom 20.08.2007. Allerdings hält der Senat es für angemessen, bei den Wohnkosten auch die monatlichen Nebenkosten für Wasser und Abwasser in Höhe von 23 und 35 € zu berücksichtigen (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 115 Rn. 34). Aufgrund dessen ergibt sich für den Beklagten zu 1) gemäß der Tabelle in § 115 Abs. 2 ZPO ein einzusetzendes Einkommen von unter 300 €, so dass die monatliche Rate lediglich 95 € beträgt.

6 Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen, soweit der Beschwerdeschrift zu entnehmen sein sollte, dass für den Beklagten zu 1) die Festsetzung einer noch geringeren Ratenhöhe begehrt wird.

7 Die Prozesskostenhilfe war rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife zu gewähren; dies ist der Tag, an dem der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten bei Gericht eingegangen ist (Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 119 Rn. 39).

8 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht erfüllt sind.

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