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7 U 263/06•OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, 2007-08-21, 7 U 263/06
7 U 263/06Obergericht / Civil Chamber 721.08.2007
Entscheidungsdatum: 2007-08-21
Aktenzeichen: 7 U 263/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2007:0821.7U263.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 23. November 2006, 2-10 O 365/05
In dem Rechtsstreit (...)
wird der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug ist nicht begründet, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der Kläger kann die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung der zwischen den Parteien abgeschlossenen Lebensversicherungen durch die Kreissparkasse Stadt1 und die Bank1 nicht verlangen, da die Kündigungen wirksam gewesen sind. Vielmehr waren sowohl die Kreissparkasse Stadt1 wie auch die Bank1 auf Grund wirksamer Abtretung der Ansprüche aus den Lebensversicherungen des Klägers berechtigt, die Kündigungen auszusprechen, so dass die verfolgten Feststellungsansprüche unbegründet sind. Entgegen der Ansicht des Klägers kann von einer Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen auf Grund einer Unwirksamkeit der jeweiligen von ihm erklärten Abtretungen der Ansprüche aus den Lebensversicherungen nicht ausgegangen werden. Der Senat kann es in diesem Zusammenhang offen lassen, ob die von dem Kläger erklärten Abtretungen der Ansprüche aus der Lebensversicherung zugleich auch mit der Abtretung der Ansprüche des Klägers aus den mit der Lebensversicherung verbundenen Invaliditäts-Zusatzversicherungen erfolgt ist. Gegen Abtretungen der mit den Lebensversicherungen abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen (BVZ) lässt sich anführen, dass nach der Abtretungsanzeige lediglich mitgeteilt wurde, dass Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag abgetreten worden sind, und weiterhin, dass der Kläger nach der Abtretung Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erhalten hat, was damit unvereinbar ist, dass auch diese Ansprüche an die Kreissparkasse Stadt1 und die Bank1 abgetreten worden sein sollen.
Selbst dann, wenn von Abtretungen der mit den Lebensversicherungen abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen ausgegangen werden sollte, führte dies nicht zur Nichtigkeit der Abtretungen der Ansprüche aus der jeweiligen Lebensversicherung gemäß §§ 400 BGB i.V.m. § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Da vertragliche Rentenansprüche wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, wie die vorliegenden Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gemäß § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht pfändbar sind, waren sie gemäß § 400 BGB auch nicht abtretbar (vgl. auch OLG Oldenburg, VersR 1994, 846 ; OLG Saarbrücken, VersR 1995, 1227 ; OLG Jena, VersR 2000, 105; Hülsmann, MDR 1994, 537). Lag zugleich neben der Abtretung der Lebensversicherung jeweils auch eine Abtretung der eingeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen vor, führte dies lediglich dazu, dass eine Teilnichtigkeit bezüglich der Abtretung der Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eintrat. Die Wirksamkeit des fehlerfreien Teils der jeweiligen Abtretung, der Ansprüche aus der Lebensversicherung entsprach nämlich dem tatsächlichen oder jedenfalls mutmaßlichen Parteiwillen. Dass die jeweiligen Abtretungen in einer einheitlichen Urkunden enthalten waren, begründete zunächst eine tatsächliche Vermutung für einen Einheitlichkeitswillen der Parteien (vgl. BGHZ 54, 71 (72); BGH WM 1979, 458 (460). Die im Rahmen des § 139 BGB anzustellende hypothetische Wertung des Parteiwillens ergibt jedoch, dass die Parteien die Abtretung der Lebensversicherungsansprüche auch ohne den nichtigen Teil, die Abtretung der Ansprüche aus den Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen, vorgenommen hätten (vgl. zur Maßgeblichkeit des hypothetischen Parteiwillens auch Flume "Das Rechtsgeschäft", § 32, 5, S. 578 ff; Baumgärtl-Laumen "Handbuch der Beweislast im Privatrecht", Band I, § 139 Rdn. 1). Von einer Erfassung des fehlerfreien Teils der jeweiligen Abtretungen durch die nichtigen Abtretungen mit der Folge einer Nichtigkeit gemäß § 139 BGB könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die an sich selbständigen Vereinbarungen nicht für sich allein gelten sollten, sondern gemeinsam miteinander stehen und fallen sollten (vgl. BGH Betriebsberater 1955, 430; BGH MDR 1966, 749; BGH NJW 1968, 936 (937) ; BGH NJW 1987, 2004 (2007) . Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Vielmehr hätten die Parteien jedenfalls eine Teilwirksamkeit der getroffenen Regelungen, nämlich der Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung, gewollt, so dass diesem Parteiwillen entsprechend der in § 139 BGB angeordneten Rechtsfolge zur Durchsetzung verholfen werden muss (vgl. auch BGH NJW 1986, 2576 (2577; OLG Saarbrücken, VersR 1995, 1227 (1228) . Die den Abtretungen zugrunde liegenden Vereinbarungen des Klägers mit den kreditierenden Banken stellten ein zerlegungsfähiges Rechtsgeschäft dar, das der Kläger und die kreditierenden Banken auch dann vorgenommen hätten, wenn sie Kenntnis davon gehabt hätten, dass die Ansprüche aus den Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen, sofern diese von den Abtretungen erfasst wurden, nichtig seien. Dafür spricht schon die vereinbarte Abtretung, die in der Überschrift allein eine Änderungsvereinbarung zur Abtretung der Lebensversicherung erfasst, und der auch von dem Kläger gebilligte Wille der Abtretungsempfänger, ihre bestehenden und künftigen Ansprüche gegen den Kläger als Kreditnehmer aus der Geschäftsverbindung zu sichern. Der Senat vermag sich im vorliegenden Fall schon deshalb nicht der Auffassung des OLG Jena anzuschließen, dass eine wirtschaftlich denkende Bank sich auf eine alleinige Abtretung der Lebensversicherung nicht eingelassen hätte, hätte sie gewusst, dass eine Abtretung etwaiger Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unwirksam sei. Das steht im Widerspruch zu den Abtretungsurkunden und dem von dem Kläger gebilligten Sicherungszweck der jeweiligen Abtretung. Der Senat vermag insoweit auch nicht der weiteren, von dem Oberlandesgericht Jena angestellten Überlegung zu folgen (vgl. hierzu OLG Jena, VersR 2000, 1005 (1006) , dass der Kläger sich auf eine Teilabtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung nicht eingelassen hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass dies die Gefahr in sich berge, durch eine Kündigung der Lebensversicherung die Rente aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die einen Teil seiner Lebensgrundlage bildete, zu verlieren. Musste der Kläger eine Lebensversicherung als Sicherungsmittel gegenüber den ihn kreditierenden Banken einsetzen, begab er sich zwar dadurch in eine Situation, dass bei einer Verwertung die etwaigen Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung entfielen. War Berufsunfähigkeit bereits eingetreten, bestand eine solche Gefahr indessen nicht, weil die Versicherung trotz Fortfalls der BUZ weiterhin leisten musste. Befand er sich jedoch in einer solchen wirtschaftlichen Lage, dass er auch eine Verwertung der Lebensversicherung nicht mehr verhindern konnte, konnte er in der Regel auch etwaige, noch nicht begründete Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht aufrecht erhalten.
Danach ist vorliegend der Schluss gerechtfertigt, dass die Parteien des Abtretungsvertrages bereit gewesen wären, auch eine Vereinbarung über den abtrennbaren Teil der Ansprüche aus den Verträgen zu treffen und auf eine Abtretung der Rechte aus der Zusatzversicherung zu verzichten (vgl. auch OLG Saarbrücken, VersR 1995, 1227 ; OLG Köln, VersR 1998, 222 ).
War danach davon auszugehen, dass selbst bei einer mit einer Abtretung verbundenen unwirksamen Abtretung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung jedenfalls die Abtretung von Ansprüchen aus den Lebensversicherungen wirksam gewesen ist, waren die jeweiligen Banken auch berechtigt, zur Ausübung des Rückkaufs eine Kündigung zu erklären (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 1995, 1227 ; OLG Hamm, VersR 1971, 246 f; Heilmann, VersR 1972, 997; Prölss/Martin/Kollhosser "VVG", § 165 VVG Rn. 3; § 4 ALB 86 Rn. 2). Abgesehen davon Im übrigen war in der Abtretung vom 28.2.1992 der Abtretungsempfängerin, der Kreissparkasse Stadt1, auch das Recht zur Kündigung eingeräumt worden, während ansonsten das Recht zur Kündigung aus § 165 VVG folgt. War danach die Kündigung wirksam erfolgt, ist die Beklagte durch Auszahlung der Rückkaufswerte an die Neugläubiger leistungsfrei geworden, so dass der Feststellungsanspruch auch deshalb nicht begründet ist.
Im übrigen ist die Beklagte nach § 409 BGB leistungsfrei geworden. Da der Kläger der Beklagten angezeigt hatte, die Forderungen aus der Lebensversicherung abgetreten zu haben, musste er der Beklagten gegenüber die angezeigten Abtretungen und die darauf beruhenden Zahlungen gegen sich gelten lassen, selbst wenn die Abtretung nicht wirksam gewesen sein sollte. Die inhaltlichen Erfordernisse hinsichtlich der Abtretungsanzeige sind erfüllt, da sowohl die Abtretung aus der Anzeige zweifelsfrei ersichtlich gewesen ist, als auch die Person des Neugläubigers bezeichnet worden ist (vgl. RG Warneier 1922 Nr. 52; Scheyhing/Nörr "Sukzessonen", S. 93 f). Da die Abtretungsurkunde durch die Unterzeichnung seitens des Klägers auch von ihm herrührte und mit seinem Willen an die jeweiligen Zessionare gelangt ist und schließlich durch diesen dem Schuldner zugänglich gemacht worden ist, lagen auch die Voraussetzungen des § 409 BGB vor (vgl. auch Scheyhing/Nörr a.a.O. S. 94). Rechtsfolge ist das Freiwerden der Beklagten durch Zahlung an die ihm nunmehr bezeichneten Gläubiger.
Über die Erfolgsaussichten der eingelegten Berufung durfte der Senat im Prozesskostenhilfeverfahren entscheiden. Die Rechtsverfolgung des Klägers wäre nur dann hinreichend erfolgversprechend, wenn der Senat nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers zumindest für vertretbar hätte halten können (vgl. auch OLG Naumburg, OLGR 2003, 48; vgl. auch Büttner/Kalthoener "Prozesskostenhilfe", 4. Aufl., Rdn. 409). Davon kann nicht ausgegangen werden. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten erfordert auch nicht die Beantwortung grundsätzlicher, in der Rechtsprechung noch nicht geklärter Rechtsfragen. Auch hiervon kann nicht ausgegangen werden, weil insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Teilnichtigkeit nach § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit führt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist. Von einer ungeklärten Rechtslage kann auch nicht auf Grund des in einem Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Jena ausgegangen werden. Die abweichende Ansicht des Oberlandesgerichts Jena beruhte darauf, dass es auf Grund der tatsächlichen Konstellation des von ihm zu entscheidenden Sachverhalts auf eine fehlende Trennbarkeit des nichtigen und des fehlerfreien Teils des Rechtsgeschäftes schloss und hieraus ableitete, dass eine Gesamtnichtigkeit vorlag. Eine derartige Konstellation lag im vorliegenden Fall nicht vor, so dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena eine grundsätzliche Klärung im ordentlichen Verfahren nicht erfordert. Damit ist auch zur verneinen, dass der Senat die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und einen Auslegungsmaßstab gewählt hat, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert wurde (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 2000, 1936 ).
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