OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, 2007-08-09, 8 U 82/07

8 U 82/07Obergericht / Civil Chamber 809.08.2007

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat — 8 U 82/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-08-09

Aktenzeichen: 8 U 82/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2007:0809.8U82.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Senat weist die Parteien auf seine Absicht hin, die Berufung der Kläger gegen das am 6.3.2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn (4 O 407/06) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Kläger haben Gelegenheit zur Stellungnahme bis 3.9.2007.

Gründe

1 Die Beklagte betätigt sich als gewerbliche Finanzierungsvermittlerin. Die Kläger beauftragten sie mit der Vermittlung eines Darlehens von 264.000 € zum Zwecke des Erwerbs von Wohneigentum. Der Vermittlungsvertrag sieht eine Maklerprovision von 5 % des Bruttodarlehensbetrags vor. Die Beklagte vermittelte den Klägern den Abschluss des Darlehensvertrags. Die Darlehensgeberin kehrte einen Teil des Darlehensbetrags an die Beklagte aus. Die Beklagte behielt davon 13.2000 €, das sind 5 % des Bruttodarlehensbetrags, als Vermittlungsprovision ein.

2 Die Kläger verlangen die Erstattung dieses Betrags. Sie sind u.a. der Auffassung, der Vermittlungsvertrag sei sittenwidrig. Die vereinbarte Provision von 5 % liege um mehr als 100 % über der marktüblichen Vermittlungsprovision. Marktüblich seien 0,5 bis 2 % Provision. Soweit die Kläger in erster Instanz weitere Argumente (geringer Arbeitsaufwand und einfache Aufgabenstellung auf Seiten der Beklagten, mangelnde Erfahrung in Finanzierungsangelegenheiten auf Seiten der Kläger) vorgebracht haben, wird auf eine Wiedergabe verzichtet, weil die klägerische Berufung darauf nicht abstellt.

3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe nicht. Das sei erst in Betracht zu ziehen, wenn die vereinbarte Provision das Dreifache der ortsüblichen Provision ausmache. Es sei gerichtsbekannt, dass auf dem Gebiet der Vermittlung von Krediten der streitgegenständlichen Art Honorare von 5 % üblich sind.

4 Dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, den die Kläger in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz gestellt hatten, ist das Landgericht nicht nachgekommen. Das Landgericht hat vielmehr ein von dem Beklagten vorgelegtes Gutachten des Sachverständigen SV1 vom ….1998 (Bl. 64 ff d.A.) verwertet. Dieses Gutachten war in einem anderen dort anhängigen Verfahren (LG Limburg a.d. Lahn 4 O 543/95) eingeholt worden. Der Sachverständige SV1 war zu dem Ergebnis gelangt, dass im Februar 1990 die übliche Maklercourtage für einen vergleichbaren Kreditvermittlungsauftrag 5 % des Darlehensbetrags betragen hat.

5 Die zuvor erwähnten weiteren Argumente der Kläger hat das Landgericht mit Gründen zurückgewiesen, für die auf das angefochtene Urteil Bezug genommen wird (S. 5 der Urteilsgründe/Bl. 154 d.A.).

6 Die Berufung wird darauf gestützt, dass die vereinbarte Provision sittenwidrig überhöht sei. Das Gutachten des Sachverständigen SV1 gehe nur von der Ortsüblichkeit einer Provision in Höhe von 5 % aus, wenn der Kreditvermittler keine zusätzlichen Honorare verlange. Das sei hier aber der Fall, weil neben der vereinbarten Provision auch eine Wertermittlungspauschale von 995 € und eine Bearbeitungsgebühr von 1,75 % des Darlehensbetrags angefallen sei.

7 Die Berufung rügt, dass das Landgericht nicht auf den zuvor erwähnten klägerischen Beweisantrag eingegangen ist und nicht darauf hingewiesen hat, dass es den Inhalt des Gutachtens des Sachverständige SV1 als gerichtsbekannt ansehen und ihm folgen wolle. Wäre dieser Hinweis erteilt worden, so hätten die Kläger bereits daraufhin den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wie in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz zum Beweis der Tatsache gestellt, dass die marktübliche Courtage für Vermittlung eines Darlehens zwischen 0,5 und 2 % des Darlehensbetrags gelegen habe.

8 Der Berufung wird der Erfolg zu versagen sein.

9 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine durch die Darlehensvermittlung bewirkte Verteuerung bis zu 7 % durchaus als üblich angesehen werden kann (Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Auflage 2007, § 655b Rdnr. 1) und dass die Rechtsprechung, soweit erkennbar, eine Vermittlungsprovision in Höhe von 5 % bisher nicht als sittenwidrig überhöht angesehen hat (vgl. die Nachweise bei Palandt/Heinrichs, a.a.O. § 138 Rdnr. 68).

10 Ferner bestehen im Ergebnis keine Bedenken, mit dem Landgericht der Feststellung des Sachverständigen SV1 zu folgen, nach der die übliche Maklerprovision eines gewerbsmäßigen Kreditvermittlers für die Vermittlung eines Darlehens der streitgegenständlichen Art 5 % des Darlehensbetrags ausmacht. Das Landgericht durfte dieses in einem gerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten, das den Klägern mit der Abschrift des Beklagtenschriftsatzes vom 13.11.2006 übermittelt worden war, nach § 411a ZPO verwerten. Zwar hat das Landgericht die Parteien nicht auf die beabsichtigte und sodann durchgeführte Verwertung hingewiesen. In Folge dessen hatten die Kläger keine ausreichende Gelegenheit, sich hierzu zu äußern und etwaige Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten zu erheben. Diese Gelegenheit hat sich ihnen erst nach dem erstinstanzlichen Urteil eröffnet. Allerdings macht auch die Berufung nicht deutlich, dass und warum das Gutachten des Sachverständigen SV1 unrichtig oder für den zu entscheidenden Rechtsstreit unergiebig sein könnte. Deswegen besteht kein Anlass, insoweit ein weiteres Gutachten einzuholen.

11 Das Landgericht hat das Gutachten des Sachverständigen SV1 auch zutreffend verwertet. Zu Recht weist die Berufung zwar darauf hin, dass nach dem Sachverständigen SV1 eine Provision von 5 % nur als ortsüblich gelten kann, wenn der Vermittler „nicht zusätzlichen Honorare (Beratungshonorar oder ähnliche) verlangt“. So aber liegt der zu entscheidende Fall. Die Beklagte hat neben der Provision keine weiteren Honorare verlangt. Die Wertermittlungspauschale stellt kein Honorar dar, sondern Aufwandsersatz, der nach dem Kreditvermittlungsvertrag lediglich in dem Falle von den Kreditnehmern zu tragen ist, wenn die finanzierende Bank eine Wertermittlung verlangt. Die Bearbeitungsgebühr stellt kein Honorar der Beklagten dar und ist nicht bei ihr angefallen, sondern wurde von der finanzierenden Bank in Rechnung gestellt.

12 Bei dieser Sachlage sollten die Kläger – auch zur Vermeidung weiterer Kosten des Berufungsverfahrens – eine Zurücknahme der Berufung in Betracht ziehen. Etwaigem weiteren Vortrag setzt das Zivilprozessrecht enge Grenzen.

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