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5 UF 51/07•OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, 2007-05-15, 5 UF 51/07
5 UF 51/07Obergericht15.05.2007
Nach dem infolge einer Gesetzesänderung die Begründungsfrist nicht mehr durch die Einlegung des Rechtsmittels in Lauf gesetzt wird (sondern durch die Zustellung der anzufechtenden Entscheidung), muss nicht erst über den Antrag auf Wiedereinsetzung entschieden worden sein, um die Begründungsfrist in Lauf zu setzen. Wird die Fristversäumung (Berufungseinlegung) noch während des Laufs der Begründungsfrist bemerkt, muss die Berufung innerhalb der Frist begründet werden. Verfahrensgang vorgehend AG Offenbach, 30. Januar 2006, 311 F 1652/05, Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-05-15
Aktenzeichen: 5 UF 51/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2007:0515.5UF51.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Nach dem infolge einer Gesetzesänderung die Begründungsfrist nicht mehr durch die Einlegung des Rechtsmittels in Lauf gesetzt wird (sondern durch die Zustellung der anzufechtenden Entscheidung), muss nicht erst über den Antrag auf Wiedereinsetzung entschieden worden sein, um die Begründungsfrist in Lauf zu setzen. Wird die Fristversäumung (Berufungseinlegung) noch während des Laufs der Begründungsfrist bemerkt, muss die Berufung innerhalb der Frist begründet werden.
Verfahrensgang
vorgehend AG Offenbach, 30. Januar 2006, 311 F 1652/05, Urteil
Die Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
1 Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Scheidungsverbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind der Parteien der Antragstellerin allein übertragen. Gegen die Entscheidung zum Sorgerecht wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 20.2.2007 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Auf die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wird Bezug genommen. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen. Es kann dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden kann. Das angefochtene Urteil ist der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 8.1.2007 zugestellt worden. Demnach lief die Frist zur Begründung der Beschwerde gemäß § 520 Abs. 2 ZPO am 8. März 2007 ab. Nach dem am 14. Februar 2007 nach dem Vortrag des Antragsgegners im Büro seiner Prozessbevollmächtigten bemerkt worden war, dass die Einlegung eines Rechtsmittels versehentlich nicht erfolgt ist, war die Begründungsfrist noch nicht abgelaufen, auch nicht zur Zeit der Einlegung der Beschwerde am 20.2.2007. Weder ist die Beschwerde begründet worden, noch ist - was möglich gewesen wäre - ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gestellt worden. Nach dem infolge einer Gesetzesänderung die Begründungsfrist nicht mehr durch die Einlegung des Rechtsmittels in Lauf gesetzt wird (sondern durch die Zustellung der anzufechtenden Entscheidung), muss nicht erst über den Antrag auf Wiedereinsetzung entschieden worden sein, um die Begründungsfrist in Lauf zu setzen. Nur, wenn schon die Begründungsfrist abgelaufen wäre, hätte wegen der Versäumung der Begründungsfrist ebenfalls Wiedereinsetzung beantragt werden können. Hier war aber die Versäumung der fristgerechten Begründung nicht unverschuldet. Als die unterbliebene Einlegung des Rechtsmittels bemerkt wurde, lief die Begründungsfrist noch. Es hätte dann bis zum 8. März 2007 begründet werden können oder wenigstens fristgerecht ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gestellt werden können. Der Schriftsatz vom 19. Februar 2007 enthält nur eine Begründung für die Wiedereinsetzung, keine Begründung des Rechtsmittels. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Wert der Berufung: 900 EUR.
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