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14 U 124/06•OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, 2007-04-17, 14 U 124/06
14 U 124/06Obergericht / Civil Chamber 1417.04.2007
Entscheidungsdatum: 2007-04-17
Aktenzeichen: 14 U 124/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2007:0417.14U124.06.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 29.06.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer angeblich fehlerhaften Behandlung einer Oberarmluxationsfraktur auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Schadensersatz in Anspruch.
2 Die am …..1952 geborene Klägerin stürzte am ….04.1998 beim Absteigen vom Fahrrad auf den rechten ausgestreckten Arm und zog sich dabei eine Oberarmluxationsfraktur zu. Der Oberarmkopf war nach vorn aus der Schulterpfanne herausgesprungen und in mehrere Teile zerbrochen. Nach einem erfolglosen Repositionsversuch durch den Orthopäden Dr. A in Stadt1 wurde sie von diesem sofort zur operativen Behandlung zur Beklagten zu 1) eingewiesen. Der genaue Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Klinik ist streitig (Beklagte: gegen 18.19 Uhr, Klägerin Band I Blatt 74: 18.00 Uhr, in der Berufungsbegründung 17.45 Uhr). Dort wurde sie ab 23.35 Uhr vom Beklagten zu 3) operiert. Zuvor hatte der Ehemann der Klägerin einen Aufklärungsbogen (Band I Blatt 69 d. A.) unterschrieben.
3 Zur operativen Behandlung von Mehrfragmentbrüchen des Oberarmkopfes mit zusätzlicher Gelenkverrenkung stehen zwei Behandlungsverfahren zur Verfügung: die knochen- und gelenkerhaltende Rekonstruktion und zum anderen der Ersatz der zerstörten Gelenkanteile durch ein Kunstgelenk. Für Patienten unter 50 Jahren wird mehrheitlich die erste Behandlungsmethode empfohlen. Diese Methode wurde auch bei der Klägerin angewandt. Hierbei wurde der Oberarmkopf mittels Schrauben und Drahtcerclagen fixiert. Eine anatomische Wiederherstellung konnte nicht erreicht werden. In der Folgezeit wurden wesentliche Anteile der verbleibenden Kopfanteile nekrotisch. Die Klägerin stellte sich mehrfach in der unfallchirurgischen und orthopädischen Abteilung der Beklagten zu 1) vor. Dort wurde am 05.02.1999 auf ihren Wunsch durch den Beklagten zu 4) in einer zweiten Operation das bei der ersten Operation eingebrachte Metall entfernt. Außerdem wurde der Versuch unternommen, die Außenrotation leicht zu mobilisieren. Hierbei kam es zum Abbruch des nekrotischen Kopffragmentes und einem Spiralbruch des Oberarmknochens.
4 Dieser Bruch heilte in der Folgezeit knöchern fest aus, der refrakturierte Humeruskopfrest löste sich weitgehend auf, während das abgebrochene Kopfrestfragment nicht wieder anheilte.
5 Die Klägerin hat behauptet, vor der ersten Operation sei sie überhaupt nicht aufgeklärt worden. Die Beklagten hätten sie darüber aufklären müssen, dass es zwei alternative Behandlungsmethoden für den Oberarmkopfbruch gebe und ihr deren jeweilige Chancen und Risiken darstellen müssen. Die Nachteile seien beim Rekonstruktionsversuch die Unwahrscheinlichkeit der Wiederherstellung einer brauchbaren Funktion des Gelenks, die bei nicht herstellbarer Gelenkkongruenz zu erwartende allmähliche Zerstörung der Schulterpfanne in den unteren Anteilen und das Risiko der Nekrose (Zersetzung des Oberarmknochenkopfes aufgrund nicht ausreichender Durchblutung). Es habe deshalb gute Gründe gegeben, trotz der auch damit verbundenen Nachteile doch eine Kopfprothese einsetzen zu lassen. Bei der gebotenen umfassenden Aufklärung hätte sie wegen des dann deutlichen Entscheidungskonflikts jedenfalls anderweitigen Rat herangezogen und sich in eine Hochleistungsklinik begeben, um sich von einem Schulterspezialisten untersuchen und beraten zu lassen.
6 Es sei den Beklagten aber auch als Behandlungsfehler vorzuwerfen, dass sie nach der offensichtlich missglückten Rekonstruktionsoperation keinen Handlungsbedarf gesehen und nicht zur Implantation einer Teilprothese geraten hätten. Sie habe die Einsetzung einer Prothese niemals abgelehnt, sondern sei immer darauf verwiesen worden, die Regeneration des Nervus axillaris müsse abgewartet werden. Das Einsetzen einer Hemiprothese sei ihr spätestens nach Kenntnis von der partiellen Humeruskopfnekrose unumgänglich erschienen. Sie habe deshalb einen Schulterspezialisten in Stadt2 und die Medizinische Hochschule Stadt3 aufgesucht. Dort sei ihr geraten worden, mit dem Einsatz einer Prothese abzuwarten, ob sich der Nervus axillaris regeneriere. Zur Metallentfernung habe sie sich entschlossen, weil die den unteren Pfannenrand beschädigenden Schrauben ihr bei der Krankengymnastik Schmerzen bereitet hätten. Das Einsetzen der Hemiprothese habe ein Arzt in Stadt2 nach einer weiteren neurologischen Untersuchung durchführen sollen. Die Implantation einer Prothese sei aber nach dem Spiralbruch nicht mehr möglich.
7 Auch die zweite Operation sei fehlerhaft und rechtswidrig gewesen, weil nicht zu erwarten gewesen sei, dass bei einem Mobilisationsversuch eine Besserung eintreten würde, während der weitergehende Schaden voraussehbar gewesen sei.
8 Zudem habe sie nicht in die Mobilisation, sondern lediglich in die Entfernung des Metalls eingewilligt. Es sei dann auch versäumt worden, die Fraktur durch Refixierung des Torsionskeils zu versorgen. Die Folge des rechtswidrigen und fehlerhaften Vorgehens sei ein erheblich größerer Folgeschaden der Verletzung. Das Schultergelenk sei steif und die anatomischen Strukturen des rechten Armes seien zerstört. Sie leide unter ständigen Schmerzen im rechten Arm, könne den rechten Unterarm nur unter starken Schmerzen beugen, die Außenrotation sei unmöglich, die Hand werde teilweise taub. Dadurch bedingt leide sie unter Schlafstörungen, was zu nervöser Schwäche, Depressionen und Alpträumen geführt habe. Sie könne keinen Beruf mehr ausüben. Bei ordnungsgemäßem Verhalten der Beklagten hätten mindestens 60 % des nunmehr bestehenden Dauerschadens vermieden werden können. Ohne die Zertrümmerung des Oberarmes hätte nach Regeneration des Nervus axillaris problemlos eine Hemiprothese implantiert werden können.
9 Die Klägerin hat für ein von ihr vorgerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten und ein Ergänzungsgutachten des Prof. Dr. SV1 800,07 Euro verauslagt.
10 Sie hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, mindestens jedoch 20.450,00 EUR nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie weitere 800,07 EUR nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren materiellen Schäden, die ihr aus der fehlerhaften Behandlung entstanden sind, derzeit entstehen und in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
11 Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
12 Sie haben behauptet, die Klägerin sei im Beisein ihres Ehemannes über die Risiken der Rekonstruktionsoperation aufgeklärt worden, habe aber das Aufklärungsformular wegen ihrer Verletzung nicht unterschreiben können. Der Einsatz einer Prothese habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Diskussion gestanden, weil die Operation notfallmäßig erfolgt sei und die Hoffnung bestanden habe, eine Nekrose durch die Versorgung des Knochenkopfes zu vermeiden. In der Folgezeit sei die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen worden, dass es aus medizinischen Gründen geboten sei, eine Prothese einzusetzen. Das habe sie allerdings abgelehnt, weil sie Fremdmaterialien im Körper für schädlich halte.
13 Am 22.01.1999 habe die Klägerin den Wunsch nach der Metallentfernung geäußert, wobei ihr klar gewesen sei, dass der Zustand sich dadurch nicht verbessern werde. Den Einsatz einer Prothese habe sie erneut abgelehnt, jedoch darum gebeten, während der Operation eine Mobilisation des Schultergelenks zu versuchen. Der Beklagte zu 4) habe ihr davon abgeraten und sie auf die damit verbundenen Risiken hingewiesen. Letztlich habe er ihrem Wunsch entsprochen, weil er davon ausgegangen sei, dass ein zusätzlicher Schaden dadurch nicht verursacht werden könne. Das sei auch nicht der Fall gewesen.
14 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens und eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. SV2 und durch Vernehmung der Zeugen Dr. Z1, Dr. Z2 und Dr. Z3. Mit Urteil vom 29.06.2006 hat es die Beklagten zu 1) und 4) als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2002 zu zahlen und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagten zu 1) und 4) wegen des vom Beklagten zu 4) bei der zweiten Operation im Jahre 1999 verursachten Spiralbruchs im Oberarm einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV2 folge, dass ein Spiralbruch des Oberarmknochens bei der Schraubenentfernung am 05.02.1999 eine vermeidbare Komplikation gewesen sei, die der Klägerin erneut Schmerzen zugefügt habe. Es habe sich allerdings um einen zeitlich begrenzten Schaden gehandelt, der keine dauerhaften Folgewirkungen habe. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 EUR sei daher ausreichend und angemessen.
15 Ein weiterer Schmerzensgeldanspruch bzw. ein Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens komme nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Betracht, weil die schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter eine schicksalhafte Folge der Unfallverletzung der Klägerin und nicht durch eine falsche Behandlung der Beklagten verursacht worden sei. Die erste Operation habe als Notoperation schnellstmöglich vorgenommen werden müssen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen habe es im Falle der Klägerin, die zu den jüngeren Patienten zu rechnen sei, neben der gewählten Behandlungsmethode der primären knöchernen Rekonstruktion keine vernünftige Behandlungsalternative gegeben, da mehr Argumente für den Erhaltungsversuch als für eine primäre Prothese gesprochen hätten. Auch bei Ersetzung des Oberarmkopfes durch eine Prothese wäre die Lähmung des Nervus axillaris in gleicher Weise eingetreten und wegen der damit verbundenen fehlenden Funktion des Deltamuskels wäre auch eine Kopfprothese nicht stabil in die Schultergelenkspfanne einzusetzen gewesen. Auch eine fehlerhafte Aufklärung sei nicht ersichtlich. In der Einverständniserklärung vom ….04.1998 sei auf alle möglichen Komplikationen hingewiesen worden und der Umstand, dass der Aufklärungsbogen nicht von der Klägerin sondern von ihrem Ehemann unterschrieben worden sei, sei nicht zu beanstanden, weil die Klägerin wegen ihrer schweren Verletzung und der möglichen Gabe von Beruhigungsmitteln vor der notfallmäßig durchgeführten Operation selbst nicht mehr rechtzeitig und wirksam habe aufgeklärt werden können.
16 Auch bei der zweiten Operation könne abgesehen von dem Spiralbruch kein Fehler festgestellt werden. Die einzige, wenn auch begrenzte Möglichkeit zur Funktionsverbesserung des Schultergelenks sei zu diesem Zeitpunkt die Implantation einer Oberarmkopfprothese gewesen. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Dr. Z2 und Dr. Z3 sei die Klägerin in mehreren Gesprächen auf diesen Umstand hingewiesen worden, habe aber eine Prothese abgelehnt. Die Klägerin habe zudem auch selbst bei ihrer Untersuchung durch den Sachverständigen Prof. Dr. SV2 gegenüber diesem bestätigt, dass sie keine Implantation einer Prothese wünsche.
17 Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die überwiegende Abweisung der Klage. Sie macht geltend, es sei fehlerhaft gewesen, bei der ersten Operation einen Rekonstruktionsversuch zu wählen, weil dieser nach dem Gutachten des Prof. SV1 von vornherein nicht geeignet gewesen sei, eine gelenkgerechte Beziehung des Oberarmkopfes zu erreichen. Deshalb hätte als einzig erfolgversprechende Behandlungsalternative die Implantation eines Kunstgelenkes gewählt werden müssen. Die Risiken der Kopfnekrose und der Lähmung des Nervus axillaris hätten dabei nicht bestanden. Sowohl der gerichtliche Gutachter Prof. Dr. SV2 als auch der von der Klägerin beauftragte Prof. Dr. SV1 hätten ausgeführt, dass zwei Behandlungsarten für die Verletzung in Frage gekommen seien. Es sei deshalb unverständlich, weshalb der gerichtliche Sachverständige von nur einer „vernünftigen Behandlungsalternative“ spreche und nicht nachzuvollziehen, warum sich das Landgericht bei seiner Entscheidung allein auf das Gutachten des Prof. Dr. SV2 gestützt habe. Es habe sich auch nicht mit ihren Einwendungen gegen dessen Gutachten auseinandergesetzt und zu Unrecht ihren Antrag auf Einholung eines Obergutachtens übergangen. Da die Dokumentation der Beklagten unzureichend sei, müssten die Beklagten beweisen, dass die Axillarislähmung nicht durch die Operation verursacht worden sei. Bei der Erstuntersuchung durch Dr. A sei die Sensibilität im Versorgungsgebiet des Nervus axillaris intakt gewesen. Das Landgericht habe sich auch nur unzureichend mit dem Einwand der fehlenden Aufklärung auseinandergesetzt. Die unterlassene Aufklärung über das Nekroserisiko und die Behandlungsalternative rechtfertige sich auch nicht aus dem Umstand, dass es sich um eine Notoperation gehandelt habe, denn sie sei bereits gegen 17.45 Uhr bei der Beklagten zu 1) eingetroffen und erst gegen 23.35 Uhr operiert worden. Durch den unterlassenen Hinweis auf die Behandlungsalternative sei ihr die Möglichkeit genommen worden, die Behandlung des komplizierten Bruchs umgehend in einer spezialisierten Klinik fachgerecht durchführen zu lassen, wofür zwischen ihrer Aufnahme in Stadt1 und dem Zeitpunkt der Operation noch hinreichend Zeit gewesen wäre.
18 Der bei dem Mobilisationsversuch ohne ihre Einwilligung bei der zweiten Operation verursachte Spiralbruch habe nicht nur zu einer vergleichsweise kurzen Zeit vermehrter Schmerzzustände, sondern auch zu einer ungünstigen Veränderung der knöchernen Situation geführt und die Implantation einer Prothese unmöglich gemacht.
19 Das Ergebnis der zweiten Operation habe zu einem dauerhaften Schaden mit Erwerbsunfähigkeit geführt. Das Schmerzensgeld sei aufgrund dieser Umstände zu gering bemessen.
20 Sie habe auch entgegen den Ausführungen des Landgerichts die Implantation einer Oberarmkopfprothese nicht pauschal abgelehnt.
21 Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und nach ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu erkennen.
22 Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
23 Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
24 Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 10.08.2006 (Band II Blatt 2 ff. d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 29.01.2007 (Band II Blatt 57 ff. d. A.) und die dazu überreichten Anlagen Bezug genommen.
25 II.
Die fristgerecht nach Zustellung des Urteils (25.07.2006) am 10.08.2006 eingelegte und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 25.10.2006 begründete Berufung ist zulässig (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).
26 Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung lässt weder einen Rechtsfehler erkennen noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
27 Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist das bis zum 31.12.2001 gültige Recht anwendbar, weil das Schuldverhältnis zwischen den Parteien vor dem 1.1.2002 begründet worden ist (Art. 229, § 5 EGBGB).
28 Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens aus positiver Vertragsverletzung des zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. geschlossenen Behandlungsvertrages und, bis auf den ihr zugesprochenen Anspruch gegen die Beklagten zu 1. und 4., auch keinen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens aus §§ 823 I, 847 a.F. BGB.
29 1. Aus der ersten, vom Beklagten zu 3. vorgenommenen Operation am ….04.1998, kann die Klägerin keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche herleiten.
30 a. Einen Behandlungsfehler bei dieser Operation hat die Klägerin nicht nachgewiesen.
31 aa. Es wurde eine knochen- und gelenkerhaltende Rekonstruktion des Oberarmkopfes und des Schultergelenks durchgeführt. Die Wahl dieser Behandlungsmethode war nach den Feststellungen des Landgerichts nicht fehlerhaft. Nach § 529 I Nr. 1 HS. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Konkrete Anhaltspunkte, die hiernach die Bindung des Senats an die Feststellungen des Landgerichts entfallen lassen, sind jedoch nicht ersichtlich. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist weder unvollständig noch in sich widersprüchlich und verstößt auch nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Sowohl das Gutachten des Prof. Dr. SV1 (Band I Bl. 31 d. A.), als auch das gerichtliche Gutachten des Prof. Dr. SV2 (Band I Bl. 171 d.A.) gehen von zwei Behandlungsalternativen des komplizierten Bruches aus, wobei für unter 50-jährige Patienten eher zur Rekonstruktionsbehandlung geraten wird. Nur aufgrund des Umstands, dass sich hier die Risiken dieser Behandlungsalternative verwirklicht haben, kann nicht festgestellt werden, dass die Wahl dieser Alternative fehlerhaft war. Der Sachverständige Prof. Dr. SV2 hat im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin nicht ausgeführt, es gebe nur diese eine Methode, sondern er hat in seinem Ergänzungsgutachten erläutert, dass im konkreten Fall der Klägerin bei Abwägung der Vor- und Nachteile beider Behandlungswege mehr Argumente für den Erhaltungsversuch als für die primäre Prothese gesprochen hätten, so dass die Prothese in diesem Fall keine „ vernünftige “ Alternative gewesen sei. Der Sachverständige Prof. SV1 hat dazu, welche Methode in diesem konkreten Fall die bessere gewesen sei, in seinem Ergänzungsgutachten (Band I Blatt 158) ebenfalls ausgeführt, bei unter 50-jährigen Patienten werde eher zum Rekonstruktionsversuch geraten. Insoweit besteht also auch kein Widerspruch zwischen den beiden Gutachten. Ein Obergutachten musste nicht eingeholt werden. Beide Gutachter haben ausgeführt, dass es zwei Behandlungsalternativen für die vorliegende Humeruskopffraktur gibt. Zudem besteht Einigkeit darüber, dass die Rekonstruktion bei jüngeren Patienten vorzuziehen ist. Da es insofern keine widersprechenden Gutachten gab, musste dass Landgericht auch nicht die Gründe im Urteil darlegen, warum es das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV2 für überzeugender hielt.
32 Es trifft auch nicht zu, dass die gewählte Methode von vornherein nicht geeignet war, den gewünschten Erfolg – die Gelenkkongruenz – herbeizuführen und dass dies nur mit einer Prothese möglich gewesen wäre. Wegen der fehlenden Funktion des Deltamuskels wäre dasselbe Problem auch bei der Implantation einer Prothese aufgetreten. Dazu hat Prof. Dr. SV2 ausgeführt:
33 Die Fehlstellung des Oberarmkopfes zur Gelenkpfanne folgt aus der Axillarislähmung. Eine Zentrierung ist nur dann möglich, wenn die Funktion des Deltamuskels erhalten ist. Diese Fehlstellung wäre in gleicher Weise auch vorhanden, wenn der Oberarmkopf durch eine Prothese ersetzt worden wäre.
34 Es ist auch unrichtig, dass das Risiko der Lähmung des Nervus axillaris bei der Einsetzung einer Prothese nicht bestanden hätte; denn auch der Sachverständige Prof. SV1 hat ausgeführt, dass bei beiden Operationsverfahren gleiche typische Risiken, insbesondere das Risiko einer indirekten Nervschädigung durch Druck oder Dehnung, beständen, was schon deshalb einleuchtet, weil das Operationsgebiet in beiden Fällen gleich ist und es in Bezug auf die typischen Risiken auch keinen Unterschied machen dürfte, ob der Humeruskopfrest und die Fragmente entfernt werden und eine Prothese eingepasst oder ob der Humeruskopf rekonstruiert wird.
35 bb. Einen Kunstfehler bei Ausführung dieser Operation haben weder der vom Landgericht bestellte Sachverständige Prof. Dr. SV2 noch der von der Klägerin beauftragte Prof. Dr. SV1 erkennen können. Auch eine eventuelle Schädigung des Nervus axillaris wäre kein Kunstfehler, weil dieses Risiko dieser Operation immanent ist, so dass dahinstehen kann, ob dieser Nerv schon durch die Verletzung selbst oder den daraus resultierenden Folgezustand oder erst bei der Operation einen Schaden erlitten hat.
36 b. Der Eingriff war auch nicht rechtswidrig, weil die Klägerin wirksam in die Operation eingewilligt hat.
37 aa. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin über die Operationsrisiken entsprechend dem Aufklärungsformular (Blatt 69 d.A.) aufgeklärt worden ist und wegen ihrer Verletzung ihren Ehemann das Blatt hat unterschreiben lassen oder ob eine Aufklärung, wie die Klägerin behauptet, völlig unterblieben ist. Eine Aufklärung über Risiken dieser Operation war nach Lage der Sache entbehrlich. Die Klägerin wusste nach dem von dem erstbehandelnden Arzt angefertigten Röntgenbild, das einen Verrenkungsbruch im rechten Schultergelenk mit Abbruch mehrerer Kopffragmente zeigt, und nach dem erfolglosen Repositionsversuch, dass sie einen komplizierten Bruch erlitten hatte und dass der Versuch gemacht werden würde, diesen Bruch einzurichten und zu fixieren, um eine möglichst komplikationslose Heilung zu erzielen. Jedenfalls war sie einverstanden mit einem Eingriff an der Schulter. Eine konservative Behandlung der Mehrfachfraktur kam ohnehin nicht in Betracht, so dass eine Aufklärungspflicht über die Notwendigkeit der Operation überhaupt entfiel . Allgemeine Risiken, die jeder Operation anhaften, waren nicht zu besprechen, weil die Klägerin sie offensichtlich in Kauf nehmen wollte. Für sie war klar, dass der Operateur unter Einsatz seiner Kenntnisse und Fähigkeiten als Chirurg versuchen würde, den durch den vorangegangenen Unfall erlittenen Schaden bestmöglich zu beheben. Zudem war die operative Versorgung des Oberarmkopfbruches dringend, um das Risiko einer Nervschädigung durch Überdehnung und Einblutung, einer Mangelversorgung des Arms durch die vollständige Verlegung der Blutgefäße und der posttraumatischen Knochennekrose möglichst gering zu halten.
38 bb. Einer Aufklärung über die verschiedenen Möglichkeiten der Behandlung des komplizierten Bruches bedurfte es ebenfalls nicht.
39 Die Wahl der Behandlungsmethode ist primär Sache des Arztes. Er ist, sofern es mehrere, gleich erfolgversprechende und übliche Behandlungsmöglichkeiten gibt, nicht stets verpflichtet, dem Patienten alle medizinischen Möglichkeiten darzustellen und seine Wahl ihm gegenüber zu begründen (BGH NJW 1982, 2121, 2122 ). Deshalb hat er dem Patienten im Allgemeinen nicht ungefragt zu erläutern, welche Behandlungsmethoden theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder andere dieser Methoden spricht, so lange er eine Therapie anwendet, die dem medizinischen Standard genügt (BGH VersR 1988, 179, 180 ). Gibt es indessen für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben, besteht mithin für den Patienten eine echte Wahlmöglichkeit, dann muss ihm durch entsprechende vollständige ärztliche Belehrung die Entscheidung darüber überlassen bleiben, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (BGH NJW 1992, 2353, 2354 ). Die Verpflichtung zur Aufklärung über Behandlungsalternativen hat aber Grenzen. Sie kann nur da verlangt werden, wo der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat.
40 Für die vorliegende Verletzung gibt es mit der knöchernen Rekonstruktion und dem primären Ersatz der zerstörten Gelenkanteile durch ein Kunstgelenk zwei Behandlungsalternativen, die unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen. Für den konkreten Fall, nämlich bei jüngeren Patienten (Patienten unter 50 Jahren), so wie es bei der Klägerin der Fall war, wird allerdings der Behandlungsweg der primären knöchernen Rekonstruktion empfohlen, um die Chance des für den Patienten günstigeren Knochen- und Gelenkerhaltes wahrzunehmen. Bei Ausbleiben des angestrebten Erfolgs bleibt die Möglichkeit, im Wege eines Sekundäreingriffs ein Kunstgelenk zu implantieren. Das folgt sowohl aus dem Gutachten des Prof. Dr. SV1 (Band I Blatt 158 d.A.), als auch aus dem Gutachten des Prof. Dr. SV2 (Bl. 171 d.A.). Folglich standen sich im konkreten Fall keine gleich üblichen Methoden gegenüber, so dass die Klägerin über die andere Behandlungsmethode nicht aufgeklärt zu werden brauchte.
41 cc. Unabhängig davon ist bei der Klägerin von einer mutmaßlichen Einwilligung in die durchgeführte Behandlungsmethode auszugehen, worauf die Beklagten sich auch berufen haben. Die Klägerin hat nicht plausibel gemacht, dass sie, wäre sie über beide Behandlungsmethoden aufgeklärt worden, in einen wirklichen Entscheidungskonflikt geraten wäre. Die Klägerin hat nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts in der Zeit nach der ersten Operation mehrmals die Implantation eines Kunstgelenkes abgelehnt, obwohl ihr hierzu immer wieder bei der Beklagten zu 1) und von anderen Ärzten, die sie außerdem aufsuchte, geraten wurde und dies zu den jeweiligen Zeitpunkten die einzige Möglichkeit war, die Beschwerden zu lindern. Daraus kann geschlossen werden, dass die Klägerin sich erst recht gegen eine Implantation eines Kunstgelenkes entschieden hätte, als noch eine andere (die hier durchgeführte) Behandlungsmethode mit der Chance des Erhalts des Gelenks in Betracht kam.
42 Der Einwand der Klägerin, dass sie bei Aufklärung über beide Behandlungsmethoden eine Spezialklinik aufgesucht hätte und deshalb die Operation jedenfalls bei der Beklagten zu 1) nicht hätte durchführen lassen, überzeugt ebenfalls nicht. Die Klägerin hatte sich in Kenntnis der komplizierten Verletzung als Notfallpatientin in das nächstgelegene Krankenhaus begeben, das, wie sie wusste, nicht den Standard einer Spezialklinik hatte. Die dortigen Ärzte waren fachlich in der Lage, die Operation durchzuführen. Der Beklagte zu 3 ist Unfallchirurg. Es ist nicht plausibel, dass die Klägerin, wäre sie über beide Behandlungsmethoden informiert worden, sich mit der schweren Verletzung in eine Spezialklinik (welche?) an einem anderen Ort begeben hätte, um sich dort beraten und behandeln zu lassen. Denn damit wäre in jedem Fall eine Verzögerung der im Hinblick auf das Risiko der Nekrose und der Nervschädigung dringenden Behandlung verbunden gewesen (Suche nach einer geeigneten Klinik, Transport dorthin, neue Untersuchung, Aufklärung und Beratung, Operationsvorbereitungen). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in einer anderen Klinik keine Wartezeit bis zur Operation hätte in Kauf nehmen müssen. Denn auch dort hätte es, wie bei der Beklagten, andere Notfälle geben können, die einer sofortigen Operation der Klägerin hätten entgegenstehen können. Die Zeitberechnung der Klägerin (da sie bei der Beklagten trotz Eintreffen um 18.00 Uhr erst um 23.35 operiert worden sei, hätte sie auch bei Wechsel in eine andere Klinik zum gleichen Zeitpunkt operiert werden können), ist deshalb rein theoretisch und war in der damaligen Notfallsituation fernliegend.
43 2. Den Beklagten kann auch im Verlauf der weiteren Behandlung der Klägerin kein Versäumnis vorgeworfen werden.
44 Nachdem das Fehlschlagen des Rekonstruktionsversuchs offensichtlich geworden war, haben sie ihr nämlich, wie es nun geboten war, zur Implantation einer Prothese geraten.
45 3. Der Klägerin stehen auch gegen die Beklagten zu 1) und 4) wegen der zweiten Operation keine über den ihr vom Landgericht zuerkannten Anspruch hinausgehenden Ansprüche zu.
46 Bei der zweiten Operation wurde bei einem Mobilisationsversuch des Beklagten zu 4) ein Spiralbruch des Oberarmknochens verursacht. Dabei handelte es sich – unabhängig davon, ob die Klägerin den Mobilisationsversuch gewünscht hatte oder nicht -, um einen Kunstfehler, weil der Arzt einem unsinnigen und risikoreichen Wunsch des Patienten nicht folgen darf. Dafür hat das Landgericht der Klägerin ein nach Ansicht des Senats angemessenes Schmerzensgeld zugesprochen. Weitere Ansprüche sind nicht gerechtfertigt, weil weder feststeht, dass der Mobilisationsversuch lang andauernde Beschwerden und Schmerzen verursacht hat noch dass es dadurch zu einem zusätzlichen (Dauer)schaden gekommen ist.
47 Die Behauptung der Klägerin, dass der Spiralbruch zu einer ungünstigen Veränderung der knöchernen Situation geführt habe, ist nicht bewiesen. Nach dem Gutachten des Prof. Dr. SV2 (Röntgenbild vom 22.10.2003) zeigt sich ein unregelmäßig geformtes proximales Ende des Oberarmknochens mit wolkigen und unregelmäßigen Knochenstrukturen in Höhe des ehemaligen Oberarmkopfes gegenüber der Schultergelenkspfanne. Der Spiralbruch ist vollständig knöchern konsolidiert. Nach seiner Beurteilung ist die Schrägfraktur des verbliebenen proximalen Oberarmendes bei der Metallentfernung für den weiteren Krankheitsverlauf bedeutungslos, der Spiralbruch habe auch für die Aussichten einer begrenzten Wiederherstellung der Schultergelenkfunktion durch spätere rekonstruierende operative Maßnahmen keine dauerhaften Folgeauswirkungen. Der zusätzliche Abbruch des teilweise abgestorbenen Oberarmkopfrestes beeinflusse die Erfolgsaussichten einer sekundären Wiederherstellungsoperation nicht. Der gesamte Krankheitsverlauf bis heute werde ausschließlich durch die Axillarisschädigung in Kombination mit der Nekrose des Oberarmkopfes bestimmt. Prof. Dr. SV1 stellt als Dauerzustand nach der Fraktur (Röntgenbild vom 04.05.2000) eine knöchern feste Ausheilung des Spiralbruchs, eine erhebliche Fehlstellung mit ausgedehnter Verbreiterung des Knochens im Frakturbereich, eine Knochenneubildung in den Weichteilen unterhalb der Schultergelenkspfanne, eine weitere Zerstörung des refrakturierten Humeruskopfrests und eine fehlende Wiederanheilung des Kopfrestfragments fest. Für den Funktionsverlust spiele das keine wesentliche Rolle, bei einer weiteren Operation (Gelenkversteifung, wie von Prof. Dr. SV2 empfohlen) könne sich aber der zusätzliche Abbruch des Oberarmkopfes, dessen Knochengewebe zuvor zwar teilweise, aber nicht vollständig abgestorben war, nachteilig auswirken. Damit zieht er lediglich die Möglichkeit einer nachteiligen Auswirkung auf die Verbesserung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes in Betracht. Das erstinstanzliche Gericht hat sich dem gerichtlichen Gutachten angeschlossen. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung ist darin nicht zu sehen, weil auch das Privatgutachten nachteilige Auswirkungen des zusätzlichen Abbruchs des teilweise abgestorbenen Oberarmkopfrestes (nicht des Spiralbruches, der nach Ansicht beider Gutachter keinerlei Auswirkungen mehr hat, so dass auch die von der Klägerin beanstandete unterbliebene Behandlung dieses Bruches irrelevant ist) nicht als sichere Folge ansieht. Nach dem von der Klägerin jetzt vorgelegten Sozialmedizinischen Gutachten (Band II Blatt 31 ff.) ist als einziger Schaden der zweiten Operation eine vorübergehende Schmerzhaftigkeit im Schultergelenk entstanden; der Funktionszustand des Armes sei nicht besser und nicht schlechter geworden (Band II Blatt 35).
48 Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben.
49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
50 Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 II ZPO).
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