OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, 2007-04-04, 23 U 162/06

23 U 162/06Obergericht / Civil Chamber 2304.04.2007

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 23. Zivilsenat — 23 U 162/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-04-04

Aktenzeichen: 23 U 162/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2007:0404.23U162.06.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 9 VerbrKrG

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 26. Zivilkammer, vom 06.04.2006 (26 O 401/04) abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1 I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

2 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Beteiligung des Klägers an der Beklagten zu 1) als atypisch stiller Gesellschafter. Der Kläger verlangt im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er weder die Beteiligung an der Beklagten zu 1) noch den Darlehensvertrag mit der Beklagten zu 2) abgeschlossen hätte, mithin Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen abzüglich Steuerersparnis und erhaltener Ausschüttungen sowie Feststellung des Nichtbestehens weiterer Ansprüche der Beklagten zu 1) aus der Beitrittserklärung und der Beklagten zu 2) aus dem Darlehensvertrag sowie Rückabtretung der der Beklagten zu 2) zur Sicherheit abgetretenen Kapital-Lebensversicherung.

3 Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Lediglich die Klage gegen die Beklagte zu 3), die bei Klageerhebung bereits im Handelsregister gelöscht war, hat es als unzulässig abgewiesen.

4 Der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) aus Verschulden bei Vertragsverhandlung, weil die Beklagte zu 1) ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt habe, indem sie unter Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens des Zeugen Z1 über die Risiken der Kapitalanlage getäuscht habe. Die Beklagte zu 1) habe in ihrem Prospekt über die Rendite der atypisch stillen Beteiligung im Rahmen der darstellenden Erläuterungen zum Beteiligungsangebot (S. 5 des Prospekts) in der Spalte „Mindestverzinsung“ über die Rendite objektiv irreführende Angaben gemacht. Ein unbefangener und verständiger Anleger habe aufgrund der im Prospekt diesbezüglich enthaltenen Formulierungen davon ausgehen müssen, dass der Anbieter für eine Rendite von 5% der Nominaleinlage unabhängig vom weiteren geschäftlichen Erfolg des Unternehmens einstehe. Der Zeuge Z1 indes habe – wie die Beweisaufnahme ergeben habe - bei seinem Gespräch mit dem Kläger nichts getan, diesem Eindruck entgegenzuwirken, sondern ihn verstärkt, und im Rahmen der Beratung besonderes Vertrauen in Anspruch genommen. Der Beklagte zu 1) sei sich aufgrund der Mindestverzinsungsklausel über die Möglichkeit des Hervorrufens irriger Vorstellungen bei den Anlegern auch bewusst gewesen. Der Kläger müsse sich kein Mitverschulden anrechnen lassen. Der Anspruch aus konkretem Verhandlungsverschulden sei noch nicht verjährt, da er der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliege, nicht der der Prospekthaftung. Von der sich aus dem Emissionsprospekt ergebenden sechsmonatigen Verjährungsfrist werde der Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen nicht erfasst.

5 Die Schadensersatzansprüche stünden auch gegen die Beklagte zu 2) zu, da die Beteiligung an der Beklagten zu 1) und der Darlehensvertrag als verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG anzusehen sei, weil sich die Anlagegesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedient hätten. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft fänden keine Anwendung, weil demjenigen, der sich aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht schadensersatzpflichtig mache, es nicht zugute kommen dürfe, dass er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt sei. Substantiierte Einwendungen gegen die Schadenspositionen seien nicht erhoben. Die von der Beklagten zu 1) bislang noch nicht durchgeführte nachträgliche Berichtigung der Veranlagung könne dem Kläger nicht zu Lasten gereichen.

6 Dagegen haben die Beklagte zu 1) und zu 2) Berufung eingelegt.

7 Die Beklagten sind der Auffassung, irreführende Angaben zu über eine garantierte Mindestverzinsung enthalte der Prospekt nicht; vielmehr seien die Angaben zur Mindestverzinsung im Gesamtzusammenhang mit den weiteren Angaben im Prospekt zu sehen. Da keine irreführenden Angaben im Prospekt enthalten gewesen seien, hätten diese auch nicht vom Zeugen Z1 verstärkt werden können. Im Übrigen habe dieser das Beweisthema zu 1) gerade nicht bestätigt, sondern vielmehr dem Kläger lediglich eine mit Risiken behaftete Mitunternehmerschaft angeboten. Zudem gelte für den Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss im Zusammenhang mit dem Verkaufsprospekt die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren.

8 Die Beklagte zu 2) ist zudem der Auffassung, es handele sich bei dem Darlehen und der Beteiligung an der stillen Gesellschaft um kein verbundenes Geschäft gemäß § 9 VerbKrG. Die vom Zeugen Z1 angegebene Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2) sei von diesem in keiner Weise näher beschrieben worden, die Formulare „Zahlungsanweisung und Empfangsbestätigung“ und „Besondere Vereinbarung“ seien der … Sparkasse überlassen worden und die Vorbereitung des Darlehensvertrags sowie dessen Abschluss seien durch die Beklagte zu 2) erfolgt. Das nunmehr vorgelegte Selbstauskunftsformular (Bl. 658 d.A.) stamme von der A, einem anderen Vermittlungsunternehmen.

9 Die Beklagte zu 1) und zu 2) beantragen, das am 06.04.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2/26 O 401/04, abzuändern und die Klage abzuweisen.

10 Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) zurückzuweisen.

11 Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er wiederholt seine Auffassung, die Angaben im Prospekt über die Mindestverzinsung seien irreführend und ein verbundenes Geschäft sei u.a. schon deshalb anzunehmen, weil der Zeuge Z1, dessen Angaben er sich zu eigen mache, erklärt habe, ein Blanko-Selbstauskunftsformular der Beklagten zu 2) dabei gehabt zu haben, das gemeinsam ausgefüllt und an die Beklagte zu 2) weitergeleitet worden sei. Die Darlehensunterlagen seien von Herrn Z1 zur Unterzeichnung vorgelegt und von diesem nicht nur vorbereitet, sondern in den Räumen der ... Sparkasse auch durchgeführt worden.

12 Der Senat hat Beweis erhoben über die Darstellung der 5%-igen Mindestverzinsung während des Verkaufsgesprächs durch Vernehmung der Zeugin Z2 und des Zeugen Z1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 21.2.2007 (Bl. 753 d.A.) verwiesen.

13 II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet, da die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

14 Der Klägerin steht gegen die Beklagten weder ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Darlehenstilgungs- und Zinsraten noch auf Freistellung von weiteren Darlehensverpflichtungen oder auf Rückübertragung einer Lebensversicherung aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB oder aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Beitritt des Klägers zu der atypischen stillen Gesellschaft ist aufgrund der Erklärung vom 02.11.1998 wirksam erfolgt. Der Darlehensvertrag vom 28.12.1998 mit der Beklagten zu 2) ist wirksam.

15 Es besteht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) aus Verschulden bei Vertragsverhandlung. Das Landgericht führt ihn auf die Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht zurück, weil der Zeuge Z1 als Vermittler unter Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens über die Risiken der Kapitalanlage getäuscht habe. Dabei geht das Landgericht zwar zutreffend davon aus, dass dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden muss, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein könnten, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGHZ 79, 377, 344; ZIP 2000, 1296, 1297 ; WM 2003, 1086, 1088 ; ZIP 2003, 1536, 1537 ; ZIP 2004, 1706, 1707 ).

16 Soweit das Landgericht jedoch in Übereinstimmung mit dem Kläger der Auffassung ist, dass durch den Inhalt des Prospekts vorgespiegelt werde, es handele sich bei den Beteiligungen um gleichsam festverzinsliche Kapitalanlagen, ist ihm bereits darin nicht zu folgen. In der Kurzbeschreibung der Beteiligung auf Seite 5 des Prospektes ist zwar eine jahresdurchschnittliche ergebnisunabhängige vertraglich zugesicherte Mindestverzinsung von 5 % der Nominaleinlage genannt. Daraus ergibt sich aber keine fehlerhafte Beschreibung der Beteiligung. Die angegebene Verzinsung wird tatsächlich gewährt. Die Verzinsung ist allerdings ersichtlich nur ein Teil der Rechtsverhältnisse aus der Beteiligung. Demzufolge kann eine Auszahlung im Ergebnis auch ausgeschlossen sein, wenn sich entsprechende Verluste des Unternehmens ergeben. Auf Seite 2 des Prospekts ist in den ersten Zeilen darauf hingewiesen, dass es sich um atypische stille Beteiligungen mit Gewinn- und Verlustbeteiligung handelt. Dies ist im weiteren Text des Prospekts ausführlich erläutert. Bereits in dem Abschnitt „Rechtsverhältnisse der stillen Beteiligung“ auf Seite 8 des Prospektes sind Umfang und Bedeutung der Verlustbeteiligung dargestellt. Dies setzt sich in dem Abschnitt "Die atypisch stille Gesellschaft“ auf den Seiten 18 ff. bzw. 16 ff. fort. Es ist auf die Möglichkeit des Entstehens eines negativen Kapitalkontos und eines Minussaldos bei der Ermittlung eines Auseinandersetzungswertes und die sich daraus ergebenden Folgen hingewiesen. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Anlageinteressent diese Passagen inhaltlich zur Kenntnis nimmt, da auch der steuerlichen Verlustbeteiligung regelmäßig eine wesentliche Bedeutung zukommt. Die Prospekte sind klar gegliedert; der Prospektleitfaden weist jeweils auf die wesentlichen Abschnitte „Die Risikobelehrung“ und „Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag“ hin. Der Hinweis auf die Gewinn- und Verlustbeteiligung findet sich ebenso auf den Beitrittserklärungen zu Beginn des Textes. In der Beitritterklärung ist unter der Rubrik „Hinweis“ nochmals vermerkt, dass es sich um keine mündelsichere Anlage handelt, sondern um eine Unternehmensbeteiligung. Dass es bei einer Verlustbeteiligung dazu kommen kann, dass die geleisteten Einlagen nur noch teilweise oder gar nicht zurückgezahlt werden, ist allgemein verständlich. Dies ändert nichts daran, dass die ergebnisunabhängige Verzinsung in die Gesamtabrechnung mit einzustellen ist. Da von einem Anleger erwartet werden kann, dass er den gesamten Prospekt zur Kenntnis nimmt, können Fehlvorstellungen nicht erweckt werden. Im Gegenteil führt das Landgericht selbst in seinem Urteil im auf Seite 10 f. auf, unter welchen Vorbehalten die Mindestverzinsung stand und wo diese aus dem Prospekt zu ersehen waren, nämlich zum einen aus den im Prospekt abgedruckten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags sowie im Kapitel über die Risikobelehrung. Letztere ist in Bezug auf den Totalverlust der Einlage und der Gewinnansprüche eindeutig und unmissverständlich formuliert. Wie der verständige Anleger aber bei der Aussicht des Totalverlustes der Einlage noch annehmen dürfen soll, dass regelmäßig Zinsen ausgezahlt werden können, ist nicht nachvollziehbar (für die Annahme einer objektiv irreführenden Angabe hingegen OLG Frankfurt a.M., NZG 2004, 136 ff.; sowie NJW-RR 2004, 545 ff. für den Fall einer bloßen Übergabe des Prospekts ohne weitere Erläuterung; wie hier OLG Frankfurt am Main Urteil vom 19.05.2006, Az. 19 U 143/05; LG Frankfurt, Urteile vom 19.08.2005, Az. 2 – 31 0 543/04 und Az. 2 – 31 0 523/04; vom 01.07.2005 Az. 2 – 23 0 431/04; vom 15.07.2005, Az. 2/31 0 43/05; AG Frankfurt am Main Urteil vom 27.04.2006, Az 32 C 2705/04).

17 Enthält damit bereits der Prospekt keine objektiv irreführende Angabe über eine garantierte, erfolgsunabhängige Mindestverzinsung, entfällt auch die Prämisse des Landgerichts für die Annahme, der Zeuge Z1 habe sich unrichtige Angaben des Prospekts zu eigen gemacht, die objektiv irreführende Angabe erläutern bzw. relativieren müssen und den Eindruck, der Anbieter der Kapitalanlage wolle für eine Rendite von 5% unabhängig vom Unternehmenserfolg einstehen, sogar noch verstärkt.

18 Es kommt allenfalls – so wie vom Landgericht weiter in Erwägung gezogen - in Betracht, der Zeuge Z1 habe durch seine bei dem Vermittlungsgespräch angeblich getätigten Aussagen über den Prospekt hinaus, die Vermögensanlage sei eine sichere Sache und er habe deshalb in diese selbst für sich und seine Kinder investiert, die Beklagte zu 1) sei eine seriöse und schon länger auf dem Markt platzierte Firma, er würde sein Geld gar nicht mehr woanders anlegen und auch sonst könne mit dem angelegten Geld nichts passieren, da das Anlageobjekt mit solventen Mietern besetzt sei, den falschen Anschein gesetzt hat, dass es nicht zu einem Totalverlust kommen könne.

19 Allerdings sind die so angeblich getätigten Aussagen ohnehin nur als marktschreierische Anpreisungen und subjektive Werturteile ohne eigene Aussagekraft anzusehen (vgl. etwa Palandt/Heinrichs, BGB, 66.Aufl. 2007, § 123 Rz. 3), nicht etwa als erforderliche evident unrichtige Angaben des Vermittlers (BGH Urteil vom 19.09.2006, XI ZR 204/04; Rz. 24), an deren Gehalt bei der gebotenen Vorsicht und unter verständiger Würdigung ein Vermittler, dessen primäres Ziel der Vertrieb seines Produktes ist, nicht ernsthaft festgehalten werden kann.

20 Die Beweisaufnahme vor dem Senat hat auch nicht ergeben, dass der Zeuge Z1 in den Beratungsgesprächen eine Irreführung über eine erfolgsunabhängige Mindestverzinsung - über die nachvollziehbare Darstellung in dem Prospekt hinaus - hervorgerufen hat. Die Zeugin Z2 hat selbst angegeben, es sei zwar über Ausschüttungen gesprochen worden, die sich in den folgenden Jahren ständig erhöhen, wohl aber nicht über die 5%-ige Mindestverzinsung. Auch in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht konnte sie sich nicht mehr erinnern, ob das Thema Mindestverzinsung genauer erläutert wurde oder Gesprächsthema war. Sie hat aber auch jeweils bekundet, dass über das Entstehen von Verlusten geredet worden sei, insbesondere auch über Verlustzuweisungen wegen der steuerlichen Absetzbarkeit. Damit ist klargestellt, dass die Systematik Gewinn-Verlust und die bestehenden Risiken besprochen wurden. Folglich konnte der Kläger bereits danach nicht davon ausgehen, dass er einen monatlichen oder jährlichen Zinsbetrag ausgezahlt bekomme wie bei einer festverzinslichen Kapitalanlage und dass keine Verluste entstehen könnten.

21 Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen Z1 vor dem Senat ableiten, die in ihrem wesentlichen Gehalt von seiner Aussage vor dem Landgericht nicht abweicht. Zwar gibt der Zeuge im Gegensatz zur Zeugin Z2 an, die 5%-ige Mindestverzinsung sei Gesprächsthema gewesen. Er habe aber sicher nicht gesagt, dass die 5%-ige Verzinsung in jedem Falle ausgezahlt werde. Vielmehr habe er die unternehmerische Beteiligung geschildert und erläutert, aber wohl im Zusammenhang mit der Mindestverzinsung nicht noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese auch mit dem Verlust verrechnet werden könne. Nach Auffassung des Senats musste er das aber auch nicht, da sich die Folgerung bereits aus der von ihm geschilderten Unternehmensbeteiligung mit Gewinn- und Verlustrisiken ergab. Insofern ist von einem verständigen Anleger zu erwarten, dass ein Beratungsgespräch insgesamt als Grundlage der Anlageentscheidung angesehen wird und dass er sich nicht nur die vorteilhaften Aussagen isoliert herauspickt, um den Berater/Vermittler daran festzuhalten. Insofern ist auch das vom Zeugen Z1 erläuterte Berechnungsbeispiel (Bl. 196 d.A.) nicht als entscheidend anzusehen, da dieses – für den verständigen Anleger erkennbar - innerhalb des Verkaufsgesprächs von optimalen Beispielswerten ausgeht und ebenso im Gesamtkontext des Beratungsgesprächs gesehen werden muss.

22 Etwaige Missverständnisse hätten anhand des bereits bei dem ersten Gespräch überlassenen Prospekts noch geklärt werden können. Die sorgfältige und eingehende Lektüre des Inhalts der überreichten Dokumentationsunterlagen darf bei jedem Anleger vorausgesetzt werden (BGH Urteil vom 31.3.1992, ZR XI 70/91, WM 1992, 901, 904 ). Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zeichnungsschein (Beitrittserklärung) nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es sich um keine mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine Unternehmensbeteiligung mit Chancen und den im Angebotsprospekt beschriebenen Risiken handelt. Spätestens hier hätte sich dem Kläger, falls er das Beratungsgespräch falsch verstanden haben sollte, ein etwaiger Widerspruch aufdrängen müssen. Er hätte ausführlich Einsicht in den Prospekt nehmen können, dessen Empfang er auf dem Formular der Beitrittserklärung noch mal eigens durch eine weitere Unterschrift bestätigen musste, so dass ihm die Bedeutung des Prospekts über das Vermittlungsgespräch hinaus gegenwärtig sein musste.

23 Auf die Frage, ob der Anspruch auf aus Verschulden bei Vertragsschluss in der kurzen Frist von drei Jahren verjährt, kommt es nicht mehr an.

24 Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) auch kein Anspruch auf Schadenersatz aus bürgerlichrechtlicher Prospekthaftung zu, denn – wie oben ausgeführt – war der Prospekt nicht unrichtig oder unvollständig. Überdies wären etwaige Ansprüche aus Prospekthaftung jedenfalls verjährt. Denn die absolute Verjährungsfrist von drei Jahren von der Zeichnung der Beteiligungen an, die in analoger Anwendung des § 46 BörsG gilt (vgl. BGHZ 83, 222 ff.), war bei Einreichung der Klage im Dezember 2004 abgelaufen.

25 Mangels irreführender Angaben im Prospekt und durch den Zeugen Z1 hat der Kläger seine jeweiligen Willenserklärungen zum Beitritt zu den atypischen stillen Gesellschaften auch nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten können (§ 123 BGB).

26 Scheitert schon ein Anspruch auf Rückgewähr der Leistungen oder auf Schadensersatz aufgrund einer Täuschung gegen die Beklagte zu 1), so ist auch der Anspruch gegen die Beklagte zu 2) unbegründet.

27 Die Entscheidung über die Kosten ergeht nach § 91 Abs.1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbeildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.