projekte
7 U 243/05•OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, 2007-01-10, 7 U 243/05
7 U 243/05Obergericht / Civil Chamber 710.01.2007
Entscheidungsdatum: 2007-01-10
Aktenzeichen: 7 U 243/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2007:0110.7U243.05.0A
Dokumenttyp: Urteil
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 21. November 2005, 3-1 O 88/05, Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.11.2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
1 I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erbringung von Versicherungsleistungen nach einem Brandschadensfall vom 1.9.2003 in Anspruch. Nachdem in der 1. Instanz ein Betrag von 445.405,49 € anhängig gemacht worden war, wird in der Berufungsinstanz nur noch ein Betrag von 333.605,97 € als Entschädigungsbetrag verfolgt, der sich aus den Positionen Mietausfall, Warenbestandsschaden und Inventarschaden zusammensetzt. Die Klägerin firmiert als "A Handelsgesellschaft mbH" (im Folgenden: A) mit Sitz in O1, ursprünglich eingetragen im Handelsregister Amtsgericht O1 HRB …, später im Handelsregister Amtsgericht O5 HRB …). Weiterhin existiert als weitere Gesellschaft die A1 Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: A1) mit Sitz in O2, eingetragen im Handelsregister Amtsgericht O2 HRB …, die am 4.12.2001 gegründet und am 14.1.2002 im Handelsregister eingetragen worden ist. Alleingesellschafter bezüglich beider Gesellschaften war Z1.
2 Im Mai 2002 beantragte die Versicherungsmaklerin B GmbH bei der Regionaldirektion der Beklagten den Abschluss von Gebäude- und Inhaltsversicherungen. Wegen der Einzelheiten des Antrages wird auf Bl. 252 d.A. verwiesen. Für die Gebäudeversicherung wurde als Versicherungsnehmerin eine Firma A1 in O1 genannt, für die Inhaltsversicherung wurde zwischen den Versicherungsnehmern "A1 Handelsges. mbH" in O2, Postanschrift ... straße 1 ... in O1, und "A1 Handelsges. mbH", ... straße ... in O1 unterschieden. Der letzteren wurden die Risikoorte O3... straße 2 ... und O4... straße 3 ... zugeordnet. Die Beklagte erteilte vorläufige Deckung für die "Firmengruppe A2 GmbH" und fertigte Versicherungsscheine für die "A1 handelsges. mbH, …straße 1, O1" aus. Schließlich lagen drei Versicherungsscheine über eine gebündelte Gebäudeversicherung, eine gebündelte Geschäftsversicherung und eine “mittlere Betriebsunterbrechungsversicherung“ vor, die als Adressaten die A1 Handelsges. mbH, … straße 1 in O1 ausweisen. Von einer A war zu keinem Zeitpunkt die Rede. Das Geschäft in O3 wurde von der A betrieben, in deren Eigentum auch die Möbel standen. Die A überwies auch die Prämien. Das Geschäft in O3 wurde bis zum 21.7.2003 räumungsverkauft mit dem Ziel der Aufgabe des Standortes.
3 Zwei Wochen vor dem Ausbruch des Brandes am .1.9.2003 in O3 ließ der Geschäftsführer Z1 das Schloss der Eingangstür auswechseln, was nach der Darstellung der Klägerin deshalb geschah, weil er über verdächtige Vorgänge informiert worden war. Je einen Schlüssel überließ Z1 dem Angestellten Z2 und einer Mitarbeiterin, deren Schlüssel später im Brandschutt gefunden wurde. Z2 wies nach dem Brand den ihm überlassenen Schlüssel, den er am Schlüsselbund hatte, vor. Nach der Darstellung der Klägerin sollen beide Schlüssel Nachschlüssel gewesen sein. Ein Ermittlungsverfahren gegen Z1 wegen Brandstiftung wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Über das Vermögen der A ist am 8.3.2005 das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet worden. Rechtsanwalt RA1 ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden.
4 Die Parteien haben im Rechtsstreit darüber gestritten, ob die Klägerin als Versicherungsnehmerin für etwaige Entschädigungsansprüche aktivlegitimiert ist. Darüber hinaus hat die Beklagte ihre Leistungsfreiheit daraus hergeleitet, dass nach ihrer Behauptung eine der Klägerin zuzurechnende Brandstiftung vorliege. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der 1. Instanz wird im Übrigen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
5 Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Aktivlegitimation hat es offen gelassen, ob die Klägerin Versicherungsnehmerin sei, und hat die Abweisung der Klage darauf gestützt, dass aufgrund von ihm gewürdigter Indizien es feststehe, dass die Versicherungsnehmerin und ihre Repräsentanten vorsätzlich den Brand herbeigeführt hätten. Gegen dieses Urteil vom 21.11.2005, dass der Klägerin am 22.11.2005 zugestellt worden ist, richtet sich ihre am 21.12.2005 eingelegte und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 23.02.2006 an diesem Tage begründete Berufung. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von nur noch 333.605,97 € nebst Zinsen. Sie meint, dass als Versicherungsnehmerin im Wege der Auslegung der Bezeichnung der Versicherungsnehmerin die Firma A anzusehen sei. Insbesondere dem Schreiben der den Vertrag vermittelnden Versicherungsmaklerfirma B vom 27.05.2002 lasse sich entnehmen, dass allein die Klägerin Versicherungsnehmerin habe werden sollen. Der in diesem Schreiben enthaltene Hinweis hinsichtlich der Übernahme der Inhaltsversicherungen, getrennt nach den Versicherungsnehmern A1 Handelsgesellschaft mbH in O2 und A1 Handelsgesellschaft mbH in O1 lasse sich entnehmen, dass es sich bei beiden Firmen um unterschiedliche Firmen handele, wobei die Gebäudefeuerversicherung für die Firma in O1 habe abgeschlossen werden sollen. Sei die Existenz zweier Firmen mit der Bezeichnung „A1“ Handelsgesellschaft mit unterschiedlichen Sitzen in O2 und O1 bekannt gewesen, habe die Beklagte auch erkannt, dass es sich nicht um die namensidentische Firma in O2 handeln könne. Im Wege der Auslegung ergebe sich damit zwanglos, dass tatsächlich die im örtlich zuständigen Handelsregister eingetragene “Firma A Handelsgesellschaft … mbH, …straße 1, O1“ als Versicherungsnehmerin genannt worden sei. Damit liege auch keine Abweichung vom Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen vor, so dass die Billigungsklausel des § 5 VVG nicht eingreife. Die Genehmigungsfiktion dieser Bestimmung wirke sich jedenfalls nicht dahin aus, dass Versicherungsnehmerin die Firma A1 Handelsgesellschaft mbH in O2 geworden sei. Dass die Prämienzahlung durch die Firma A1 Handelsgesellschaft mbH in O2 erfolgt sei, erlaube nicht den Rückschluss darauf, dass die Parteien bei Abschluss des Versicherungsvertrages darüber einig gewesen seien, dass diese Firma habe Versicherungsnehmerin werden sollen. Soweit angenommen werden könne, dass mit der Angabe „A1 Handelsgesellschaft mbH, …straße 1, O1“ eine unrichtige Bezeichnung der Versicherungsnehmerin im Sinne des § 5 VVG erfolgt sei, wäre eine Änderung auf die Klägerin als Versicherungsnehmerin durch die Genehmigung der dann unzutreffenden Angaben im Versicherungsschein erfolgt, da diese Genehmigung zumindest konkludent durch die nachfolgende Prämienzahlung erfolgt sei. Spätestens hierdurch wäre die Klägerin Versicherungsnehmerin geworden, so dass von ihrer Aktivlegitimation auszugehen sei. Im Übrigen könne diese Frage offen bleiben, weil die Aktivlegitimation der Klägerin jedenfalls daraus folge, dass sie die vermeintlichen Ansprüche der Firma A1 Handelsgesellschaft mbH in O2 im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend mache. Das sei bereits in der ersten Instanz vorgetragen und unter Beweis durch Benennung des vorläufigen Insolvenzverwalter RA1 in O2 gestellt worden. Weiterhin wendet sich die Berufung dagegen, dass das Landgericht davon ausgegangen sei, dass die Beklagte gemäß § 61 VVG wegen von ihr veranlasster Brandstiftung leistungsfrei geworden sei. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein zum Nachweis von ihr veranlasster Brandstiftung geführter Indizienbeweis nicht vorliege.
6 Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 333.605,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2004 zu zahlen,
hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und dies Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
7 Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
8 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie ist der Auffassung, dass die Aktivlegitimation der Klägerin weiterhin nicht schlüssig dargelegt sei. Da die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen worden sei, dass weiterhin Zweifel an der Aktivlegitimation bestünden, hätte sie sich damit auseinandersetzen müssen, warum in den Versicherungsscheinen Falschbezeichnungen vorlägen. Darüber hinaus seien in dem Verfahren … seitens der Firma A ergänzende Ansprüche aus den Versicherungsverhältnissen geltend gemacht worden. Soweit sich die Berufung auf eine vermeintliche gewillkürte Prozessstandschaft beziehe, lägen die Voraussetzungen einer Prozessstandschaft nicht vor. Für das Vorliegen eines eigenen schutzwürdigen Interesses an der Geltendmachung der Ansprüche habe die Klägerin nichts vorgetragen. Im Übrigen sei das Landgericht mit Recht von dem Nachweis einer Eigenbrandstiftung ausgegangen.
9 Die Akten des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft O5 –…/03 a und diejenigen des Landgerichts O6 –… - waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
10 II.
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
11 Der Klägerin steht der in der Berufung weiterverfolgte Anspruch auf Entschädigung aus einem Feuerversicherungsvertrag schon deshalb nicht zu, weil sie nicht den erforderlichen Nachweis dafür geführt hat, dass sie als Versicherungsnehmerin der Beklagten aktivlegitimiert ist.
12 Dass zwischen den Parteien ein Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist, kann zunächst nicht aus dem vorgelegten Schriftwechsel der Maklerfirma B mit der Beklagten entnommen werden. Sowohl in dem Schreiben der Firma B vom 27.05.2002 wie auch in dem Schreiben der Beklagten vom 20.06.2002 wird lediglich die Firma A1 Handelsgesellschaft mbH und eine „Firmengruppe A2 GmbH, ... straße ..., O1“ als Vertragspartnerin der Beklagten erwähnt. Aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten als Empfängerin dieser Willenserklärung konnte sie dieses Angebot damit nur dahin verstehen, dass die Firma A ihre Vertragspartnerin werden sollte. Da der Beklagten nicht bekannt war, dass eine Firma A GmbH … existierte, konnte sie auch nicht das Angebot dahin verstehen, dass die unter zwei Anschriften genannte Firma A1 Handelsgesellschaft mbH nicht alleinige Versicherungsnehmerin werden sollte, sondern die Klägerin. Vielmehr musste sie nach der Bezeichnung der Versicherungsmaklerin in dem Schreiben vom 27.05.2002 das Angebot so verstehen, dass die A1 Handelsgesellschaft mbH unterschiedliche Objekte unterhielt, die versichert werden sollten, und darüber hinaus ihre spätere Versicherungsnehmerin unterschiedliche Anschriften hatte.
13 Dass die Klägerin nicht Versicherungsnehmerin geworden ist, sondern allein die Firma A1 Handelsgesellschaft mbH ergibt sich auch aus dem gefertigten Versicherungsschein, dem die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zukommt, auch soweit es den im Versicherungsschein ausgewiesenen Versicherungsnehmer betrifft (vgl. auch OLG Saarbrücken VersR 1989, 245 ; Prölss/Martin „Versicherungsvertragsgesetz“, 27. Aufl., § 3 Rn. 46). Dass die in dem Versicherungsschein ausgewiesene Firma A1 Handelsgesellschaft mbH ihren satzungsgemäßen Sitz in O2 hatte, in dem Versicherungsschein dagegen die Postanschrift in O1 angegeben ist, ist unerheblich, da hierdurch Zweifel an der Eigenschaft der ausgewiesenen Firma als Versicherungsnehmerin nicht begründet wurden.
14 Die Klägerin ist auch nicht gemäß § 5 Abs. 3 VVG abweichend von dem Inhalt des Versicherungsscheines Versicherungsnehmerin geworden. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass der Inhalt des Versicherungsscheines von dem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen abwich, die Beklagte bei Aushändigung des Versicherungsscheins auf diese Abweichung und darauf hinwies, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn die Versicherungsnehmerin nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins in Textform widersprochen hatte (§ 5 Abs. 2 S. 1 VVG). Nach dem oben Ausgeführten ist jedoch schon nicht davon auszugehen, dass der Inhalt des Versicherungsscheins von dem gestellten Antrag abwich. Vielmehr durfte die Beklagte das ihr durch die Versicherungsmaklerin übermittelte Angebot dahin verstehen, dass die in dem Antrag bezeichnete Firma A1 Handelsgesellschaft mbH ihre Vertragspartnerin werden sollte. Fehlte es schon an der Abweichung des Versicherungsscheins von dem gestellten Antrag, schied sowohl die Notwendigkeit eines Hinweises auf eine etwaige Abweichung wie auch die Annahme einer Genehmigung der Abweichung aus. Die hierfür beweispflichtige Klägerin hat nicht den Nachweis dafür geführt, dass eine Abweichung des Versicherungsscheines gegenüber dem gestellten Antrag bestand (vgl. auch OLG Frankfurt am Main r+s 2000, 114). Bei dieser Sachlage kann es der Senat auch offen lassen, ob bei einer Abweichung des Antrages gegenüber dem Versicherungsschein, was die Person des darin ausgewiesenen Versicherungsnehmers betrifft, § 5 VVG anwendbar ist oder nicht (vgl. hierzu Schreiber VersR 1994, 760 (765); anderer Auffassung OLG Köln VersR 1979, 1094).
15 Für die fehlende Eigenschaft der Klägerin als Versicherungsnehmerin spricht es auch, dass die Korrespondenz mit der Beklagten allein durch die A2 GmbH abgewickelt wurde und diese Firma auch alle Prämien entrichtet hat.
16 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass gegen die Eigenschaft der Klägerin als Versicherungsnehmerin auch der von ihr nicht ausreichend erklärte Umstand spricht, dass die Firma A1 Handelsgesellschaft mbH vor dem Landgericht O6 im eigenen Namen Gebäudeschäden geltend gemacht hat und sich hierbei auf ihre Aktivlegitimation bezogen hat.
17 Eine Aktivlegitimation der Klägerin kann auch nicht aufgrund der von ihr behaupteten materiell-rechtlichen Ermächtigung durch den Insolvenzverwalter RA1 angenommen werden. Der Senat braucht nicht zu klären, welche Abreden die Klägerin mit den Insolvenzverwalter RA1 abgesprochen hat. Soweit die Klägerin hat anführen lassen, mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter vereinbart zu haben, dass die Schadensersatzansprüche bezüglich der im Eigentum der Firma A1 Handelsgesellschaft mbH stehenden Möbel durch die Klägerin geltend gemacht werden könnten, genügt dies nicht, von einer umfassenden Prozessstandschaft auszugehen. In dem vorliegend geltend gemachten bedingungsgemäßen Entschädigungsanspruch sind zwar auch Schäden am Warenbestand und am Inventar aufgeführt, jedoch geht er darüber hinaus und erfasst auch Mietausfall. Eine solche Ermächtigung würde damit allenfalls einen Ausschnitt der geltend gemachten Beträge erfassen. Im Übrigen ist eine etwaige eingeräumte Prozessstandschaft unwirksam, da ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin für deren Geltendmachung nicht ersichtlich ist. Voraussetzung der Wirksamkeit der Prozessstandschaft ist ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Ermächtigten an der Prozessführung im eigenen Namen (vgl. BGH NJW 1986, 850 ; BGH NJW 1987, 1210; BGH NJW 1993, 619; BGH NJW 1999, 717 ; Musielak-Weth „ZPO“, 4. Aufl., § 51 Rn. 27). Ein solches schützenswürdiges Eigeninteresse hinsichtlich der Geltendmachung ist deshalb nicht ersichtlich, weil nicht erkennbar ist, inwiefern eine etwaige zusprechende Entscheidung einen günstigen Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hätte (vgl. hierzu auch BGH NJW-RR 1988, 127; OLG Celle NJW 1989, 2477; OLG Hamburg NJW-RR 1996, 511).
18 Der Senat kann es angesichts dessen offen lassen, ob darüber hinaus von einer Leistungsfreiheit der Beklagten wegen einer der Klägerin zuzurechnenden vorsätzlichen Brandstiftung gemäß § 61 VVG auszugehen ist.
19 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
20 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.