OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, 2006-12-18, 6 UF 207/06

6 UF 207/06Obergericht18.12.2006

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen — 6 UF 207/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-12-18

Aktenzeichen: 6 UF 207/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2006:1218.6UF207.06.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Klägerin wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Berufung gegen das am 18.09.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Darmstadt (52 F 33/06) verweigert.

Gründe

1 Die beabsichtigte Berufung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

2 Es kann dahinstehen, ob die Kosten, die für den als für die Kindesentwicklung wünschenswerten "normalen" Kindergartenbesuch von Kindern ab dem dritten Lebensjahr entstehen, gesondert neben dem an der Düsseldorfer Unterhaltstabelle orientierten Unterhalt geltend gemacht werden können (so z.B. OLG Celle, FamRZ 2003, 323) oder ob sie von den Regelbeträgen nach der Regelbetragsverordnung, bzw. von den Sätzen der Düsseldorfer Unterhaltstabelle mitumfasst werden (so z.B. OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1129). Denn vorliegend geht es nicht um die üblichen Kindergartenkosten, so dass es auf die vom Amtsgericht vorgenommene Zergliederung der außerhäuslichen Kindesbetreuung in fiktive Kindergartenbeiträge und in darüber hinausgehende Hortkosten mit den hieran angeknüpften rechtlichen Überlegungen nicht ankommt.

3 Gegenstand der beabsichtigten Berufung ist allein die Frage, ob die seit Beginn des hier maßgeblichen Unterhaltszeitraums (01.01.2006) anfallenden Hortkosten in Höhe von monatlich 169,00 Euro für die tatsächlich in Anspruch genommene ganztägige Betreuung des am 20.06.2001 geborenen Kindes xxx als (gesonderter) Mehrbedarf zum Kindesunterhalt zählen oder nicht.

4 Der Senat verneint in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil diese Frage.

5 Die Ganztagsbetreuung dient – nach gegenwärtigem Rechtszustand – nicht, jedenfalls nicht nur erzieherischen und entwicklungsförderlichen Zwecken, sondern soll dem betreuenden Elternteil – wie vorliegen der Mutter – die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ermöglichen oder erleichtern. Die Kosten der Hortunterbringung des Kindes sind daher in erster Linie als Aufwendungen zu verstehen, die im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Mutter stehen. Sie können daher im Bereich des Ehegattenunterhalts ins Spiel gebracht werden. Denn sie prägen je nach Gläubiger- oder Schuldnerstellung die Bedürftigkeit bzw. die Leistungsfähigkeit des betreffenden Ehegatten.

6 Die Klägerin kann auch aus der Entscheidung des 1. Familiensenats des hiesigen Oberlandesgerichts vom 11.01.2006 – 1 UF 189/05 (veröffentlicht in NJW-RR 2006, 1303, 1304 ) nicht Günstigeres für das Kind herleiten. Denn die strittige Frage, ob Hortkosten einen Mehrbedarf zum Kindesunterhalt darstellen, ist hier gerade offen gelassen worden. Der Senat hat die Kosten der ganztägigen Kindesunterbringung durch den auf 200 % des Regelbetrags bemessenen Kindesunterhalt als hiervon mitumfasst angesehen.

7 Die Klägerin wird daher die Hortkosten nicht zusätzlich zum Unterhalt für das gemeinsame Kind der Parteien vom Beklagten verlangen können.

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