OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, 2006-11-09, 18 W 141/06

18 W 141/06Obergericht / Civil Chamber 1809.11.2006

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 18. Zivilsenat — 18 W 141/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-11-09

Aktenzeichen: 18 W 141/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2006:1109.18W141.06.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 RVG Nr 3100, § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 RVG Nr 3305

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 22. März 2006, 2-23 O 369/04, Beschluss

Tenor

In der Beschwerdesache … wird die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.03.2006 auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 279,28 €

Gründe

1 Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

2 Der Verfahrensbevollmächtigte war im vorausgegangenen Mahnverfahren nach Erlass des Mahnbescheids und nach Erhebung des Widerspruchs nur insoweit tätig, als er den Mahnantrag in Höhe von 90.040,81 € zurückgenommen (und im übrigen Verweisung an das zuständige Landgericht beantragt) hat. Die 1,0-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG ist deshalb nur aus diesem Streitwert ausgelöst worden.

3 Im Rechtsstreit ist die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG aus dem verbliebenen Streitwert von 50.000,-- € ausgelöst worden, auf die die Gebühr nach Nr. 3305 VV RVG aus diesen Wert anzurechnen ist.

4 Auf die zutreffende Begründung des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 03.07.2006 und die dort angeführte Kommentarstelle bei Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe wird Bezug genommen. Ihr schließt sich der Senat an.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

6 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Beschwerdegericht.

7 Beschwerdewert sind 78,17 % des Unterschiedsbetrags (357,28 €) zwischen den angemeldeten (1.861,80 €) und den ausgeglichenen Mahnkosten (1.604,52 €).

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