OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, 2006-09-29, 19 W 65/06

19 W 65/06Obergericht / Civil Chamber 1929.09.2006

Regest

Zur Haftung nach § 8 Satz 2 Produkthaftungsgesetz für einen fehlerhaften Herzschrittmacher Verfahrensgang vorgehend LG Hanau, 8. November 2005, 3 O 182/06, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat — 19 W 65/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-09-29

Aktenzeichen: 19 W 65/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2006:0929.19W65.06.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 229 BGBEG, § 8 ProdHaftG, § 888 ZPO

Leitsatz

Zur Haftung nach § 8 Satz 2 Produkthaftungsgesetz für einen fehlerhaften Herzschrittmacher

Verfahrensgang

vorgehend LG Hanau, 8. November 2005, 3 O 182/06, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 08.11.2005 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1 Die nach § 793 ZPO zulässige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht gegen ihn Zwangsmittel nach § 888 ZPO festgesetzt, weil er die von ihm nach dem Teilanerkenntnisurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 08.12.2004 vorzunehmende Handlung nicht erfüllt hat. Die von ihm vorgelegte notariell beurkundete Erklärung vom 02.08.2005 ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zur Erfüllung ungeeignet. Die Mängel der Auskunft sind derart grundlegend, dass eine Nachbesserung im Wege der Ergänzung nicht in Betracht kommt. Die Zwangsvollstreckung ist zur Durchsetzung des titulierten Anspruches notwendig.

2 Gegen die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes macht die Beschwerde keine Einwände geltend.

3 Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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