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3 Ws 758/06•OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2006-08-15, 3 Ws 758/06
3 Ws 758/06Obergericht / III. Strafkammer15.08.2006
1. Die Beschwerde wegen Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer in Strafvollzugssachen muss die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einhalten, soweit dem nicht das Wesen der beanstandeten Untätigkeit selbst entgegen steht. 2. Zu den Anforderungen der zu erhebenden Verfahrensrüge Verfahrensgang vorgehend LG Kassel, 2 StVK 217/05
Entscheidungsdatum: 2006-08-15
Aktenzeichen: 3 Ws 758/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2006:0815.3WS758.06.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 109 StVollzG, § 116 StVollzG
Die Beschwerde wegen Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer in Strafvollzugssachen muss die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einhalten, soweit dem nicht das Wesen der beanstandeten Untätigkeit selbst entgegen steht.
Zu den Anforderungen der zu erhebenden Verfahrensrüge
Verfahrensgang
vorgehend LG Kassel, 2 StVK 217/05
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.]
1 Der Beschwerdeführer verbüßt in der JVA … eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. Mit seiner als „Eilantrag“ bezeichneten Eingabe vom 7. August 2005 macht er die „Untätigkeit“ der zuständigen Strafvollstreckungskammer in den Verfahren 2 StVK 217/05 und 2 StVK 225/05 geltend. Diesen Verfahren liegt nach Darstellung des Beschwerdeführers zugrunde, dass der Leiter der JVA ... mit Verfügung vom 16. August 2005 gegen ihn besondere Sicherungsmaßnahmen – vom Beschwerdeführer als „Isolationshaft“ bezeichnet – angeordnet habe. Dagegen habe er am 16. August 2005 in der Hauptsache einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG und am 23. August 2005 einen entsprechenden Eilantrag gestellt. Über beides sei bislang nicht entschieden.
2 Die Untätigkeitsbeschwerde ist unzulässig.
3 Der Strafprozessordnung, deren Vorschriften nach § 120 Abs. 1 StVollzG auf das Verfahren in Strafvollzugssachen entsprechend anzuwenden sind, ist eine reine Untätigkeitsbeschwerde fremd. Zwar unterliegt grundsätzlich auch die Unterlassung einer von Amts wegen gebotenen oder auf Antrag zu treffenden gerichtlichen Entscheidung der Anfechtung. Voraussetzung ist aber, dass der Unterlassung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung gleichkommt und die unterlassene Entscheidung oder deren Ablehnung selbst anfechtbar wäre (vgl. BGHR StPO § 304 Abs. 4 Eröffnung 1 m. Nachw.; Senat, NStZ-RR 2002, 188; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 304 Rdnr. 3 m. Nachw.).
4 Soweit sich der Strafgefangene gegen die Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich des von ihm gestellten Eilantrages wendet - gemeint ist offenbar die Aussetzung der in der Hauptsache angefochtenen Maßnahme nach § 114 Abs. 2 und Abs. 3 StVollzG -, ist sein Begehren danach unzulässig, weil die entsprechende Entscheidung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG nicht anfechtbar wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 – 3 Ws 519+532/06 [StVollz]).
5 Aber auch hinsichtlich der bislang unterbliebenen Hauptsacheentscheidung ist die „Untätigkeitsbeschwerde“ hier unzulässig. Die Art des gegen die „Untätigkeit“ des Gerichts bzw. die Unterlassung der gebotenen Entscheidung gegebenen Rechtsmittels richtet sich nach dem sachlichen Gehalt, dem Wesen und dem Inhalt, den die vermisste Entscheidung hätte, wäre sie erlassen worden (BayObLGSt 58, 183; vgl. auch Meyer-Goßner aaO). Diese wäre hier im Wege der Rechtsbeschwerde nach §§ 116 ff. StVollzG anzufechten (vgl. BVerfG ZfStrVo 2003, 58; siehe auch BVerfG NJW 2001, 3615 ), so dass auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbeschwerdeverfahrens einzuhalten sind, soweit dem nicht das Wesen der beanstandeten Untätigkeit selbst entgegensteht (z.B. hinsichtlich der Rechtsbeschwerdefrist des § 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG). Die Anwendung der Vorschriften über die Rechtsbeschwerde erscheint nicht zuletzt deshalb sachgerecht, weil auch die Frage der Anfechtbarkeit überhaupt anhand der Vorschriften über die Rechtsbeschwerde zu beantworten ist (vgl. oben hinsichtlich des Eilantrages; Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 – 3 Ws 519+532/06 [StVollz]).
6 Nach alledem ist die hier gemäß § 300 StPO als Rechtsbeschwerde anzusehende Untätigkeitsbeschwerde unzulässig, weil sie entgegen § 118 Abs. 1 und 3 StVollzG weder durch einen Rechtsanwalt noch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt worden ist.
7 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass - soweit im Wege der Rechtsbeschwerde die Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer geltend gemacht wird - es der Erhebung einer entsprechenden Verfahrensrüge bedarf, damit geprüft werden kann, ob eine Fallgestaltung vorliegt, bei der die Unterlassung der gebotenen Entscheidung einer Ablehnung gleichkommt und nicht lediglich eine Verzögerung vorliegt (vgl. Senat NStZ-RR 2003, 595). Damit diese Rüge den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, hätten bei der vorliegenden Fallgestaltung mindestens der Bescheid des Leiters der JVA, der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung sowie etwaige Verfügungen der Strafvollstreckungskammer, die für die Dauer des Verfahrens von Bedeutung sein können, mitgeteilt werden müssen. Letztere jedenfalls insoweit, als sie dem Beschwerdeführer bekannt geworden sind.
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