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15 U 160/00•OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, 2006-08-03, 15 U 160/00
15 U 160/00Obergericht / Civil Chamber 1503.08.2006
Entscheidungsdatum: 2006-08-03
Aktenzeichen: 15 U 160/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2006:0803.15U160.00.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 29. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Klägerin zu 1) ist die Ehefrau, die Kläger zu 2) und 3) sind die Kinder des in der Nacht vom …. auf den … 1997 verstorbenen A. Sie nehmen den Beklagten, den Hausarzt des Verstorbenen, auf Schadensersatz und Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch mit dem Vorwurf einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung.
2 In der Nacht vom … auf den … 1997 rief die Klägerin zu 1) gegen 23:30 Uhr den Beklagten an und bat ihn, nach ihrem Ehemann zu schauen, dem es gesundheitlich nicht gut ginge. Auch der Ehemann der Klägerin unterhielt sich am Telefon mit dem Beklagten. Etwa gegen 0:10 Uhr des … 1997 suchte der Beklagte hieraufhin den Ehemann der Klägerin in dessen Haus auf. Welche Symptome der Erkrankung dem Beklagten geschildert wurden, über welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Ehemann der Klägerin selbst klagte und welche Untersuchungen und Behandlungsmaßnahmen im einzelnen der Beklagte durchführte, ist zwischen den Parteien streitig.
3 Am Mittag des nächsten Tages gegen 12:00 Uhr stellte der Bruder des Ehemannes der Klägerin fest, dass dieser verstorben war. Der Beklagte wurde benachrichtigt und stellte seinerseits den Tod seines Patienten fest.
4 Am … 1998 wurde die Leiche im Rahmen eines von der Klägerin zu 1) veranlassten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten exhumiert und am Tag darauf durch Professor Dr. B vom gerichtsmedizinischen Institut der Universität Stadt1 obduziert. Nach der Niederschrift der Obduktion, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 7 – 18 der Akten verwiesen wird, ergab sich als Todesursache ein akutes Herzversagen auf dem Boden einer massiven so genannten Herzbeutelbluttamponade. Diese Herzbeutelbluttamponade war Folge einer breitflächigen, die gesamte Brust- und Bauchschlagader erfassenden Zerreißung der Schichten zwischen der Innen- und Außenhaut der Körperschlagader (so genanntes Aneurysma dissecans). Außerdem sei es durch dieses Aneurysma zu einer erhöhten Blutgerinnungsneigung des Körperblutes gekommen und damit zu einer wandständigen, die Gefäßlichtung der linken Halsschlagader völlig verlegenden Thrombose. Auch diese Halsschlagaderthrombose - so Professor Dr. B in seinem Gutachten weiter - sei für sich genommen alleinursächlich als tödlich anzusehen.
5 Die Kläger haben behauptet, der Ehemann der Klägerin habe in jener Nacht deutlich unter Atemnot gelitten, einen Schweißausbruch erlitten und Todesangst geäußert. Deswegen sei der Beklagte gerufen worden. Ihm seien diese Symptome auch geschildert worden. Trotz dieser deutlichen Anzeichen dafür, dass eine schwere Erkrankung vorgelegen habe, habe es der Beklagte versäumt, den Ehemann der Klägerin sofort in ein Krankenhaus einzuweisen. Hierin liege ein grober Behandlungsfehler. Bei einer sofortigen Einweisung in ein Krankenhaus hätte der Tod des Ehemannes der Klägerin vermieden werden können. Denn zum Zeitpunkt des Eintreffens des Beklagten sei die von dem Obduzenten festgestellte Zerreißung der Brust- und Bauchschlagader noch nicht in einer solchen Weise fortgeschritten gewesen, dass das Eintreten der tödlich wirkenden Herzbeutelbluttamponade sowie der Halsschlagaderthrombose unmittelbar bevorgestanden hätte.
6 Die Kläger haben ferner behauptet, die Klägerin leide infolge des Todes ihres Ehemannes an behandlungsbedürftigen Depressionen. Diese Depressionen müssten therapiert werden und gingen in ihren Beeinträchtigungen über das übliche Maß im Falle des Todes von Angehörigen hinaus. Sie begehren neben der Zahlung von Schmerzensgeld materiellen Schadensersatz und tragen hierzu vor, dass der Ehemann der Klägerin als maßgeblicher Alleinversorger der Familie ein monatliches Nettoeinkommen von 4030 DM gehabt habe. Sie errechnen sich hieraus einen Unterhaltsschaden, wegen dessen Einzelheiten auf die Berechnung auf S. 5 der Klageschrift verwiesen wird.
7 Die Kläger haben beantragt,
8 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) ein angemessenes Schmerzensgeld, eine monatliche Geldrente in Höhe von 1550 DM, beginnend am 1. Juli 2000, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres ist zum Jahre 2032 und die rückständige Geldrente für die Monate Januar 1998 bis Juni 2000 in Höhe von 46.500 DM nebst 4% Zinsen seit dem jeweiligen 2. der Monate zu zahlen, sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch den weiteren Unterhaltsschaden aus der Behandlung am …/… 1997 zu ersetzen, sowie der Klägerin zu 2) eine monatliche Geldrente in Höhe von 450 DM, beginnend ab 1. Juli 2000, jeweils vierteljährlich im voraus zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum Jahre 2014 sowie die rückständige Geldrente für die Monate Januar 1998 bis Juni 2000 in Höhe von 13.500 DM nebst 4% Zinsen seit dem 2. eines jeden Monats zu zahlen und festzustellen dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2) sämtlichen weiteren Unterhaltsschaden aus der Behandlung vom …/… 1997 zu ersetzen; sowie an den Kläger zu 3) eine monatliche Geldrente von je 450 DM, beginnend ab dem 1. Juli 2000, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum Jahre 2008 sowie die rückständige Geldrente für die Monate Januar 1998 bis Juni 2000 in Höhe von 13.500 DM nebst 4% Zinsen seit dem 2. eines jeden Monats zu zahlen und festzustellen, dass er verpflichtet ist, dem Kläger zu 3) sämtlichen weiteren Unterhaltsschaden aus seiner Behandlung vom …/… 1997 zu ersetzen.
9 Der Beklagte hat beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Der Beklagte hat behauptet, dass bei dem von ihm vorgenommenen Hausbesuch keine Symptome vorlagen, die eine Klinikeinweisung hätten veranlassen müssen. Der Ehemann der Klägerin habe nur über Luftnot sowie Übelkeit und Angstgefühle geklagt. Nicht aber habe er an Schweißausbrüchen und Todesangst gelitten, er habe auch nicht von Herzbeschwerden berichtet. Die bei ihm vorgenommene körperliche Untersuchung habe einen unauffälligen Blutdruck ergeben. Das Herz habe regelmäßig geschlagen und keine Rhythmusstörungen aufgewiesen. Allein beim Abhören der Lunge seien trockene, klingende Rasselgeräusche zu hören gewesen. Dies habe auf eine fortbestehende Bronchitis hingewiesen, an welcher der Ehemann der Klägerin in den Tagen zuvor gelitten habe und deswegen auch am 8.12. 1997 und am 10. 12. 1997 die Praxis des Beklagten aufgesucht hatte. Insgesamt habe sich für ihn auf der Grundlage des festgestellten Beschwerdebildes kein Hinweis darauf ergeben, dass der Ehemann der Klägerin an einer schweren Erkrankung gelitten habe. Unter Verweis auf die Ausführungen des Obduzenten in dessen Niederschrift über die Obduktion des Verstorbenen hat der Beklagte ferner behauptet, dass auch eine sofortige Klinikeinweisung den Tod des Ehemannes der Klägerin nicht hätte verhindern können.
12 Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. C, seiner Ergänzung und mündlichen Erläuterung die Klage abgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt, dass nach der durchgeführten Beweisaufnahme kein Behandlungsfehler des Beklagten darin zu erblicken sei, dass er den Ehemann der Klägerin nicht zur weiteren Diagnostizierung seines Zustandes in ein Krankenhaus eingewiesen hat. Zwar wäre die Einweisung in eine Klinik erforderlich gewesen, um die gegebene Aortenruptur zu behandeln. Dieses Krankheitsbild sei von dem Beklagten aber nicht vorwerfbar nicht diagnostiziert worden, weil keine eindeutigen Symptome vorlagen, die zwingend auf ein solches Krankheitsbild hingewiesen hätten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei die Symptomatik einer Aortenruptur vielgestaltig und für die Ärzte außerordentlich schwierig zu erkennen. Es stelle zudem in dem Alter, in dem sich der Verstorbene befand, ein außerordentlich seltenes Ereignis dar. Das Nichterkennen der Aortenruptur sei dem Beklagten deswegen unter den gegebenen Umständen nicht vorzuwerfen. Insbesondere habe der Beklagte auch nicht feststellen können, ob die Krankheitssymptome durch die Aortenruptur hervorgerufen worden waren. Denkbar sei es nämlich auch, dass der Verstorbene maßgeblich unter der vom Beklagten diagnostizierten bronchialen Erkrankung litt. Die unterbliebene Krankenhauseinweisung beruhe folglich nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten. Ein Verstoß gegen ärztliche Sorgfaltspflichten sei nicht feststellbar. Das Landgericht hat weiter ausgeführt, dass es deswegen keiner Entscheidung darüber bedürfe, ob der Ehemann der Klägerin nicht auch an der Aortenruptur verstorben wäre, wenn ihn der Beklagte sofort in eine Klinik überwiesen hätte, in der das notwendige medizinische Instrumentarium und das notwendige Fachpersonal zur Behandlung zur Verfügung gestanden hätten. Dem Beklagten sei außerdem nicht vorwerfbar, dass er den Patienten nicht wegen des Verdachts auf Herzinfarkt in eine Klinik eingewiesen habe. Auch insoweit sei dem Beklagten kein Behandlungsfehler vorzuwerfen. Dies gelte selbst dann, wenn die Darstellung der Kläger zuträfe, wonach der Ehemann der Klägerin an auf einen Herzinfarkt hindeutenden Symptomen gelitten habe, nämlich Schmerzen in der Brust, Angst, Blässe und Schwitzen. Selbst wenn danach ein Verdacht auf das Vorliegen eines Herzinfarktes bestanden habe, sei das Versäumnis einer Klinikeinweisung allenfalls dann vorwerfbar, wenn der Beklagte sich bei der Diagnosestellung geirrt habe und er einen bei dem Patienten tatsächlich vorliegenden Herzinfarkt nicht erkannt habe. Da sich aus der Obduktion aber ergeben habe, dass der Verstorbene gerade keinen Herzinfarkt erlitten hatte, könne ein Fehler bei der Diagnosestellung durch den Beklagten, der einen solchen Herzinfarkt somit zu Recht ausgeschlossen hatte, deshalb nicht vorzuwerfen sei.
13 Gegen dieses ihnen zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 28. Juli 2000 zugestellte Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer am 28. August 2000 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 28. November 2000 am 23. November 2000 begründeten Berufung. Sie verfolgen ihr Ziel einer Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld und Unterhaltsschaden auch in zweiter Instanz in vollem Umfang weiter. Sie rügen, dass das Landgericht zu Unrecht das Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers verneint habe. Sie halten es nicht für entscheidend, ob für den Beklagten Symptome einer Aortenruptur festzustellen waren, sondern dass er als hinzugerufener Arzt jedenfalls eine Klinikeinweisung hätte veranlassen müssen. Sie verweisen hierzu auf die Ausführungen des in erster Instanz gehörten Sachverständigen, wonach dann, wenn bei dem Ehemann der Klägerin die von ihr geschilderten Symptome „Schmerzen in der Brust, Todesangst, Blässe, Schwitzen“ vorgelegen hätten, eine umgehende Klinikeinweisung unabdingbar gewesen sei. Im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines Ursachenzusammenhanges zwischen einem danach vorliegenden Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden vertreten sie die Auffassung, dass die Beweislast angesichts des nach ihrer Ansicht vorliegenden groben Behandlungsfehlers beim Beklagten läge.
14 Die Kläger beantragen,
das Urteil der 18 Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 29. Juni 2000 abzuändern und
I. den Beklagten zu verurteilen, zu zahlen
a) ein angemessenes Schmerzensgeld,
b) eine monatliche Geldrente von 1.550 DM, beginnend am 1. Juli 2000, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum Jahre 2032,
c) 46.500 DM nebst 4% Zinsen seit dem jeweiligen 2. des Monats als rückständige Geldrente für die Monate Januar 1998 bis Juni 2000,
a) eine monatliche Geldrente von 450 DM, beginnend am 1. Juli 2000, jeweils vierteljährlich im Voraus zum erstem Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum Jahre 2014,
b) 13.500 DM nebst 4% Zinsen seit dem jeweiligen 2. des Monats als rückständige Geldrente für die Monate Januar 1998 bis Juni 2000,
a) eine monatliche Geldrente von 450 DM, beginnend am 1. Juli 2000, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum Jahre 2008,
b) 13.500 DM nebst 4% Zinsen seit dem jeweiligen 2. des Monats als rückständige Geldrente für die Monate Januar 1998 bis Juni 2000;
II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen zu 1) und 2) sowie dem Kläger zu 3) auch den weiteren Unterhaltsschaden aus der Behandlung vom …/… 1997 zu ersetzen.
15 Der Beklagte beantragt,
16 die Berufung zurückzuweisen.
17 Er verteidigt das angefochtene Urteil.
18 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
19 Der Senat hat gemäß Beschluss vom 23. August 2001 Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. C, der sein Gutachten auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 4. Dezember 2003 mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf das schriftliche Gutachten vom 25. November 2002 und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2003 verwiesen. Der Senat hat ferner gemäß Beweisbeschluss vom 18. Dezember 2003 Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Beweisergebnisses insoweit wird verwiesen auf das schriftliche Gutachten des Prof. Dr. D vom 22. Juli 2004 (Band II Blatt 116 ff. der Akten) dessen mündliche Anhörung vor dem Senat in der Sitzung vom 3. März 2005 (Band II Blatt 206 ff. d.A.), sowie seine ergänzende schriftliche Stellungnahme aufgrund Beweisbeschluss vom 24. März 2005 und dessen mündliche Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 6. Juli 2006 (Band III Blatt 38 ff. d.A.).
20 Die zulässige, insbesondere form - und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
21 Das Landgericht hat die Klage im Endergebnis zu Recht abgewiesen.
22 Die Kläger haben gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf Leistung des begehrten Schadensersatzes und Zahlung des verlangten Schmerzensgeldes. Hierbei kann die vom Senat zunächst untersuchte und nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. D nicht eindeutig beantwortbare Frage, ob der verstorbene Ehemann der Klägerin bei einer vom Beklagten veranlassten sofortigen Einweisung in ein Krankenhaus hätte gerettet werden können, dahinstehen. Denn die Kläger haben nicht den ihnen obliegenden Nachweis zu erbringen vermocht, dass in jener Nacht vom … auf den … 1997 eine für den Beklagten erkennbare Situation vorgelegen hat, die es aus ärztlicher Sicht erforderlich gemacht hätte, die sofortige Behandlung des Ehemanns der Klägerin in einem Krankenhaus zu veranlassen. Dem Beklagten kann deswegen der Vorwurf eines ärztlichen Behandlungsfehlers, welcher Grundlage sowohl einer vertraglichen als auch einer deliktischen Haftung ist, nicht gemacht werden.
23 Hierzu ist zunächst mit dem Landgericht auf der Grundlage der Angaben des in erster Instanz gehörten Sachverständigen Prof. Dr. C, der auch vor dem Senat sein Gutachten ergänzend mündlich erläutert hat, davon auszugehen, dass dem Beklagten nicht vorzuwerfen ist, das Bestehen der zu jenem Zeitpunkt bereits begonnenen Aortendissektion nicht erkannt zu haben. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen auf S. 7 und 8 des angefochtenen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
24 Unzutreffend ist allerdings die Auffassung des Landgerichtes, dass selbst dann, wenn ein Beschwerdebild unterstellt wird, welches nach den Schilderungen der Klägerin vorgelegen hat und auf das Vorliegen eines Herzinfarktes hindeutete, dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er nicht eine Einweisung des Ehemannes der Klägerin in ein Krankenhaus veranlasste. Das Landgericht meint, dem Beklagten könne dann kein Diagnosefehler vorgeworfen werden, weil der Ehemann der Klägerin tatsächlich keinen Herzinfarkt erlitten hatte, was sich - insoweit allerdings zutreffend - aus der durchgeführten Obduktion ergeben hat. Das Landgericht verkennt insoweit den Pflichtenkreis des behandelnden Arztes, der in der gegebenen Situation gar nicht in der Lage war, eine eindeutige Diagnose zu stellen, sondern vielmehr, wie der Sachverständige Prof. Dr. D vor dem Senat mündlich erläutert hat, nur eine Verdachtsdiagnose stellen konnte. Er musste insoweit die verschiedenen möglichen Krankheitsbilder, die den von ihm bemerkten und durch die ihm möglichen Untersuchungen festgestellten Symptomen entsprachen, in seine Entscheidung über das weitere ärztliche Vorgehen einbeziehen. Ergab sich danach die Möglichkeit des Bestehens eines Herzinfarktes, stellte die Unterlassung der sofortigen Einweisung des Patienten in eine Klinik zwar nicht unter dem Aspekt einer fehlerhaften Diagnose, sondern wegen des Unterlassens gebotener weiterer Untersuchungsmaßnahmen einen ärztlichen Behandlungsfehler dar, unabhängig davon, ob tatsächlich sich bei späteren Untersuchungen die Diagnose Herzinfarkt oder sonstiges akutes Koronarsyndrom bestätigt hätte.
25 Es steht aber nicht zur hinreichend sicheren Überzeugung des Senates fest, dass die Schilderung der in jener Nacht bestehenden Beschwerden ihres Ehemanns durch die Klägerin zutrifft.
26 Die Angaben beider Parteien zu den vorhandenen und dem Beklagten mitgeteilten Symptomen der Erkrankung stimmen nicht überein. Während die Klägerin bei ihren Anhörungen gemäß § 141 ZPO vor dem Senat sowohl in der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2005 als auch in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2006 angegeben hat, ihr Ehemann sei schweißgebadet gewesen und habe über so starke Schmerzen im Brustbereich an der linken Seite geklagt, dass er geäußert habe, nicht sterben zu wollen und er auch sehr blass gewesen sei, hat der Beklagte angegeben, der Ehemann der Klägerin habe zwar über Übelkeits- und Angstgefühle geklagt. Er habe bei der von ihm durchgeführten körperlichen Untersuchung auch festgestellt, dass der Patient zwar geschwitzt habe, nicht aber kaltschweißig gewesen sei. Über Herzbeschwerden habe der Patient sich nicht beklagt. Während mithin die Klägerin in ihrer Anhörung deutlich solche typischen Symptome geschildert hat, die nach der überzeugenden Wertung des Sachverständigen Prof. Dr. D auf das Vorliegen eines Herzinfarktes hindeuteten, fehlten nach der Schilderung des Beklagten gerade jene Leitsymptome. Dementsprechend hat auch der Sachverständige Prof. Dr. D in seinem Gutachten und dessen mündlicher Erläuterung ausgeführt, dass zwar nach der Schilderung der Klägerin, nicht aber nach der Schilderung des Beklagten aus ärztlicher Sicht eine Krankenhauseinweisung des Ehemannes der Klägerin in jener Nacht notwendig geboten gewesen sei.
27 Angesichts des Umstandes, dass nach dem Verzicht der Klägerin auf die Zeugenvernehmung ihrer Schwiegermutter weitere Beweismittel zur Ermittlung des tatsächlichen Geschehens in der fraglichen Nacht nicht zur Verfügung stehen, hat sich der Senat nach einer Gesamtwürdigung des Vorbringens beider Parteien unter Einbeziehung der sachverständigen Bewertung des Prof. Dr. D hierzu, wie sie in seinem ergänzenden schriftlichen Gutachten und seiner mündlichen Anhörung deutlich geworden ist, nicht in der Lage gesehen, eine eindeutige Wertung vorzunehmen, welche der Schilderungen das wirkliche Geschehen zutreffend wiedergibt. Bedenken, der Schilderung der Klägerin den Vorzug zu geben, haben sich hierbei neben dem für beide Parteien geltenden Umstand, dass sie jeweils klare Prozessziele verfolgen, auch aus der besonderen persönlichen Situation der Klägerin ergeben, die bei ihrer mündlichen Anhörung deutlich geworden ist. Für den Senat gut verständlich und nachvollziehbar leidet die Klägerin ersichtlich nach wie vor stark unter der für sie schmerzlichen Erfahrung, den Tod ihres Ehemannes erlebt zu haben. Die durch die Befragung notwendige Erinnerung an die Ereignisse in der Nacht, in der ihr Ehemann starb, hat die Klägerin äußerst mitgenommen, die Schilderung der Ereignisse konnte von ihr nur stockend und unter Tränen vorgenommen werden. Es war für alle Beteiligten deutlich erkennbar, dass dieses Ereignis für sie eine besondere Belastung darstellte, die nach wie vor fortwirkt. Es haben sich deswegen für den Senat erhebliche Zweifel ergeben, ob das Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen der Klägerin nicht durch dieses besondere Schockerlebnis beeinträchtigt ist und sie bei der Schilderung ihrer Erinnerungen an die geschehenen Ereignisse auch dadurch beeinflusst wird, dass es ihr verständlicherweise darum geht, Verantwortlichkeiten dafür zu finden, warum Ihr Mann in jener Nacht in noch recht jungem Alter als Vater zweier minderjähriger Kinder überraschend und plötzlich gestorben ist. Dies gilt insbesondere auch für die Angabe der Klägerin, ihr Ehemann habe ihr gegenüber im Zusammenhang mit der Schilderung seiner Beschwerden geäußert, er „wolle nicht sterben“. Der Sachverständige hat hierzu gut nachvollziehbar ausgeführt, dass eine solche Äußerung bei Bestehen eines tatsächlich gegebenen so genannten Vernichtungsschmerzes, wie er beim Vorliegen eines Herzinfarktes typisch ist, aber auch bei der Aortendissektion auftreten kann, wenig nachvollziehbar ist. Vielmehr sei es so, dass jemand der diesen Vernichtungsschmerz erleide, in dieser Situation nicht zu einer extrovertierten Reaktion neige oder fähig sei. Die Beschreibung, es habe sich um einen Vernichtungsschmerz gehandelt, werde von solchen Patienten vielmehr erst im Rückblick auf ein solches Erlebnis gebraucht. Auch im Übrigen erscheinen Zweifel angebracht, ob die Erinnerung der Klägerin, die insgesamt die damaligen Beschwerden ihres Ehemannes als schwer und die Situation als dramatisch schildert, nicht erheblich durch die erst spätere Erkenntnis beeinflusst ist, dass damals aus retrospektiver Betrachtung tatsächlich eine lebensbedrohliche Erkrankung vorlag. Jedenfalls lässt sich mit einer solchen Situation nur schwer in Einklang bringen, dass weder die Klägerin selbst, noch ihre ebenfalls anwesende Schwiegermutter Anlass für eine kontinuierliche weitere Beobachtung des Kranken sahen, der die weitere Nacht für sich allein im Kinderzimmer zubrachte und dessen Tod erst vom Bruder am nächsten Tag gegen 12:00 Uhr festgestellt wurde.
28 Bei der Bewertung der Angaben des ebenfalls vor dem Senat mündlich angehörten Beklagten haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Schilderung der Beschwerden unzutreffend ist. Seine Angaben waren im Verlaufe des Prozesses durchgängig konstant. Sie sind nach der Darstellung des Sachverständigen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu Zweifeln hat, auch vereinbar mit dem tatsächlich bei dem Verstorbenen vorliegenden Krankheitsbild, auch wenn sie nicht dem typischen Bild entsprechen. Zwar entspricht seine Schilderung nicht der typischen Symptomatik einer Aortendissektion. Dies gilt aber, wie der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 10. Juni 2005 ausgeführt hat, auch für die Schilderungen durch die Klägerin, weswegen jedenfalls von einem eher untypischen Beschwerdebild auszugehen ist. Der Sachverständige hat hierzu insgesamt verdeutlicht, dass die Symptomatik einer Aortendissektion als „buntes Spektrum“ bezeichnet werden kann. Insbesondere auch im Hinblick auf das Bestehen eines starken thorakalen Schmerzes, welches der Sachverständige als Leitsymptom einer Aortendissektion beschrieben hat, und welches vom Beklagten nicht geschildert wurde, hat der Sachverständige ausgeführt, dass dieser Schmerz auch nicht zwingend vorliegen müsse, es vielmehr auch so genannte stumme Arten der Aortendissketion gibt, welche ohne erkennbaren Schmerz verlaufen. Es war wegen des von beiden Sachverständigen als uneinheitlich und wenig spezifisch beschriebenen Krankheitsbildes einer Aortendissektion für den Senat daher nicht möglich, durch einen Abgleich der tatsächlich zu erwartenden mit den von den Parteien geschilderten Symptomen hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür zu erhalten, welche der nicht miteinander vereinbaren Schilderungen zutrifft.
29 Die mithin gegebene Unaufklärbarkeit des Sachverhaltes musste zu Lasten der für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers beweispflichtigen Kläger gehen.
30 Nach allem war die Berufung der Kläger mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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