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4 U 154/03•OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, 2006-06-23, 4 U 154/03
4 U 154/03Obergericht / IV. Zivilkammer23.06.2006
Entscheidungsdatum: 2006-06-23
Aktenzeichen: 4 U 154/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2006:0623.4U154.03.0A
Dokumenttyp: Urteil
Das am 25.1.2006 ergangene Teilurteil ist ebenfalls abrufbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Wiesbaden, 25. Juni 2003, 5 O 335/02 nachgehend BGH, 9. Juni 2005, VII ZR 43/04, auf Revision aufgehoben und zurückverwiesen
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.6.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden wird, soweit nicht bereits über sie durch das Teilurteil vom 25.1.2006 entschieden ist, im übrigen zurückgewiesen, nämlich soweit die Beklagten in dem angegriffenen Urteil verurteilt sind, an die Klägerin 5.568,- Euro nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 29.1.2001 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien zu tragen: Von den bis zum 30.9.2004 entstandenen Gebühren und Auslagen einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens (LG Wiesbaden 9 OH 18/03) und des Nichtzulassungs- und Revisionsverfahren die Beklagten als Gesamtschuldner 74 % und die Klägerin 26 %.
Von den ab dem 1.10.2004 entstandenen Gebühren und Auslagen haben die Beklagten als Gesamtschuldner 70 % und die Klägerin 30 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Bezahlung restlichen Werklohns aus einem Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses in Anspruch.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Teilurteils vom 25.1.2006 verwiesen.
Mit der Klage hat die Klägerin ursprünglich 42.392,07 Euro restlichen Werklohn verlangt.
Die Beklagten haben sich gegenüber der Klage auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen zahlreicher behaupteter Mängel (26 Positionen) berufen. Die Beklagten haben der Klage ferner einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte der Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 2.500,- € entgegengehalten
Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 25.6.2003 in Höhe von 38.625,50 € stattgegeben und die Verteidigung der Beklagten mit Mängeln wegen Verspätung zurückgewiesen. Im Umfang von 3.766,57 € (7.366,77 DM) betreffend die Mängelpositionen 1, 2, 11, 16, 19, 20 hat es die Klage abgewiesen, weil insoweit eine Minderung auch nach dem Vorbringen der Klägerin vereinbart sei.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Senat durch Urteil vom 14.1.2004 zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin gegen die teilweise Abweisung ihrer Klage die Beklagten zur Zahlung weiterer 3.766,57 € verurteilt.
Die Beklagten haben mit Antrag vom 12.12.2003 ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Klägerin angestrengt (LG Wiesbaden 9 OH 18/03), in welchem der Sachverständige A unter dem 9.4.2004 ein schriftliches Gutachten über die von den Beklagten behaupteten Mängel erstellt hat.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Revision der Beklagten zugelassen soweit sie zur Zahlung von 38.625,50 € verurteilt worden waren. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Senatsurteil vom 14.11.2004 im zugelassenen Umfang sowie im Kostenpunkt aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beklagten haben am 29.2.2005 den nicht zur Revision angenommenen Teil des Verurteilungsbetrages von 3.766,57 € nebst Zinsen von zusammen 4.360,- € bezahlt.
Die Beklagten beantragen weiterhin, die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.
Sie haben unter anderem in Höhe von 5.568,- € Kosten zur Beseitigung wegen eines behauptet undichten Dachflächenfensters im Obergeschoss (Pos. 26) unter Vorlage eines Kostenvoranschlags (..., Bl. 411 f. d.A.) geltend gemacht. Für eine nach ihrer Behauptung am Dachfenster über der Eingangstür aus Anlass eines Wassereintritts im Mai 2003 notwendige gewordene Reparatur seien außerdem Kosten von 403,- Euro entstanden.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin hat darüber hinaus durch Schriftsatz vom 15.11.2005, den Beklagten zugestellt am 24.11.2005, die Klage um 457,91 € auf Zahlung von 39.083,41 € erweitert, im Verhandlungstermin jedoch nur beantragt, die Beklagten zur Zahlung weiterer 153,39 Euro zu verurteilen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage auch hinsichtlich der Klageerweiterung abzuweisen.
Das Gericht hat durch inzwischen rechtskräftig gewordenes Teilurteil vom 25.1.2006 das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und
die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 18.872,81 Euro sowie 153,39 Euro nebst Zinsen zu zahlen,
die Beklagten zur Zahlung weiterer 10.000,- Euro jedoch Zug um Zug gegen Beseitigung von Mängeln an der Kelleraußentreppe verurteilt,
sowie die Klage im Umfang von 4.284,69 Euro die Klage abgewiesen.
In Höhe eines Betrages von 5.568,- Euro ist über die Berufung gegen die Verurteilung der Beklagten nicht entschieden worden, weil die Beklagten in diesem Umfang einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung angeblicher Undichtigkeit am Dachflächenfenster des Obergeschosses einwendeten. Diesbezüglich hat das Gericht am selben Tag einen Beweisbeschluss verkündet.
Die Beklagten haben, nachdem für die Beweiserhebung ein weiterer Vorschuss angefordert worden war, mit Schriftsatz vom 10.4.2004 erklärt, dass sie von ihren auf den mangelhaften Zustand des Dachflächenfensters angebotenen Beweismitteln Abstand nähmen bzw. auf diese verzichteten.
Durch das Schlussurteil war nur noch über die Berufung soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Werklohns in Höhe von 5.568,- Euro richtet sowie über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.
I.
Die Beklagten sind verpflichtet an die Klägerin den restlichen Werklohn in Höhe von 5.568,- Euro zu zahlen, weil sie für ihre Behauptung, das Dachflächenfenster über der Eingangstür sei undicht und erfordere eine Reparatur mit Kosten in dieser Höhe, beweisfällig geblieben sind. Aufgrund des im selbständigen Beweisverfahrens eingeholten Gutachtens konnten die Beklagten diese Behauptung nicht beweisen, weil der Sachverständige dort einen Mangel beim Ortstermin im Juli 2004 nicht überprüft hat. Auf die Erhebung des ihnen obliegenden Beweises durch Einholung eines vom Gericht in Auftrag zu gebenden Sachverständigengutachtens haben die Beklagten verzichtet.
Damit steht den Beklagten auch nicht der mit Schriftsatz vom 5.6.2003 einwendungsweise angekündigte Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine vorläufige Reparatur nach einem Wassereinbruch in Höhe von 403,- Euro zu. Das Gericht geht allerdings davon aus, dass dieser Anspruch von den Beklagten noch nicht zur Aufrechnung gestellt war, weil sie entgegen der Ankündigung im Schriftsatz die Rechnung über diese Reparaturkosten später nicht mehr vorgelegt haben.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO sowie hinsichtlich der teilweise zurückgenommenen Anschlussberufung (Klageerweiterung) der Klägerin auf § 516 Abs. 3 ZPO.
Es erschien zunächst wegen der teilweise nicht angenommenen Nichtzulassungsbeschwerde und der damit verbundenen Verringerung des Streitwertes sachgerecht, zwei Quoten zu bilden. Wegen der weiteren Streitwerte wird auf den am heutigen Tage zugleich verkündeten Streitwertbeschluss verwiesen.
Der Umfang des Unterliegens der Beklagten wird hinsichtlich der Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung an der Kelleraußentreppe erfolgten Verurteilung von 10.000,- € wegen des weitergehenden Zurückbehaltungsbetrages auf 3.000,- € geschätzt und im übrigen mit dem Nominalbetrag der Verurteilung eingesetzt. Für die Kostenentscheidung war dementsprechend auf Klägerseite nicht nur im Umfang der Klageabweisung von 4.284,69 Euro, sondern auch in Höhe von weiteren 7.000,- € von einem Unterliegen auszugehen; insoweit kommt zum Ausdruck, dass sie ihren Zahlungsanspruch nur gegen die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten an der Kelleraußentreppe durchsetzen kann.
III.
Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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