OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, 2006-06-08, 6 U 58/05

6 U 58/05Obergericht / Civil Chamber 608.06.2006

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat — 6 U 58/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-06-08

Aktenzeichen: 6 U 58/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2006:0608.6U58.05.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.03.2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

1 I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung eines vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Betrages nebst Zinsen als Vergütung für die Inanspruchnahme zweier Diensterfindungen. Eine Diensterfindung betrifft nagelwachstumsfördernde Zubereitungen und die andere Zubereitungen zur topischen Applikation von antiandrogen wirksamen Substanzen zur Bekämpfung von Haarausfall.

2 Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 324 ff. d. A.) Bezug genommen.

3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die erstinstanzlich als unechte Eventualklagen geltend gemachten Hilfsanträge auf Vergütungszahlungen in bezifferter Höhe als unzulässig behandelt. Mit dem Hauptantrag hat es die Klage als unbegründet abgewiesen und hierzu ausgeführt, es fehle an einer vergütungspflichtigen Verwertung der beiden Erfindungen. Der Verkauf der Patente in dem Kaufvertrag der Beklagten mit der Firma A1 Inc. aus dem Jahr 1998 stelle keine Verwertungshandlung im Sinne von §§ 9 ff. ArbnErfG dar, weil den klägerischen Erfindungen kein nachvollziehbarer Lizenzanteil aus diesem Vertrag zugeordnet werden könne.

4 Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

5 Der Kläger vertritt die Auffassung, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Verwertung nach § 9 Abs. 1 ArbnErfG vorliege. Eine Verwertung nach § 9 Abs. 1 ArbnErfG liege in dem zwischen der Beklagten und der Firma A 1 Inc. geschlossenen Lizenzvertrag vom ... 1998, denn mit diesem Lizenzvertrag habe die Beklagte die vom Kläger entwickelten Patente verkauft. Sie seien nicht nur irrtümlich in den Vertrag einbezogen worden und auch nicht unentgeltlich überlassen worden. Durch die Rückgabe der Schutzrechte sei der bereits fällige Vergütungsanspruch nicht wieder entfallen. Hierzu wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen.

6 Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Anhängigkeit des Schiedsstellenverfahrens am 15.06.2001, mindestens jedoch 150.000,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Anhängigkeit des Schiedsstellenverfahrens am 15.06.2001 zu zahlen, wobei der Betrag auf die beiden Schutzrechte derart aufgeteilt werden soll, dass 57 % auf das Patent O1 ... (entspricht US-Patentanmeldung X ..., Zubereitung zur topischen Applikation von antiandrogen wirkenden Substanzen) und 43 % auf das US- Patent ... (entspricht deutscher Patentanmeldung O1 ...) entfallen.

7 Für den Fall, dass eines der beiden Patente nicht zugesprochen werden sollte, beantragt der Kläger

den Betrag für das andere Patent bis zu dem zuerkannten Betrag aufzustocken.

8 Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

9 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag hierzu.

10 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08. Juni 2006 Bezug genommen.

11 II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

12 Zwar bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken, nachdem der Kläger die als unechte Eventualklagen geltend gemachten Hilfsanträge auf weitere Vergütungszahlungen fallen gelassen und stattdessen die Zahlung eines vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Betrages, mindestens jedoch 150.000,- €, verlangt. Diese Antragstellung ist gemäß § 38 ArbnErfG zulässig.

13 Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer Erfindervergütung zusteht.

14 Zwar ist ein Vergütungsanspruch in Bezug auf beide Diensterfindungen gemäß § 9 Abs. 1 ArbnErfG entstanden, weil die Beklagte unstreitig beide Diensterfindungen unbeschränkt in Anspruch genommen hat. Auch kann zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass ein Vergütungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 ArbnErfG mit Abschluss des Lizenzvertrages der Beklagten mit dem US-Unternehmen A1 Inc. fällig geworden ist. Die Auffassung der Beklagten, es liege ein Fall der falsa denonstratio vor, weil sie die beiden Patentanmeldungen, die die Diensterfindungen zum Gegenstand haben, versehentlich in die Anlage B des Lizenzvertrages aufgenommen habe, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn man von einem Versehen der Beklagten ausgeht, läge ein Fall der falsa denonstratio nicht vor, weil die Beklagte zwei Patentanmeldungen unter ihrer richtigen Bezeichnung auslizenziert hat.

15 Der weiteren Frage, ob die Beklagte bei der Einbeziehung der Patentanmeldung in das Vertragswerk mit der Firma A 1 Inc. einem Irrtum unterlag, ist schon deshalb nicht nachzugehen, weil die Beklagte den Vertrag nicht angefochten hat. Auch vermag der Umstand, dass die Beklagte durch Vereinbarung vom 16./23.5.2000 die streitgegenständlichen Patente von dem US-Unternehmen zurück erhielt, die eingetretene Fälligkeit der Vergütung nicht zu beseitigen, da diese Rückabwicklung des Vertrages nur ex nunc wirkte.

16 Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles liegt die Höhe des fällig gewordenen Vergütungsanspruchs jedoch bei Null.

17 Wird eine Erfindung durch Vergabe von Lizenzen verwertet, so entspricht der Erfindungswert gemäß Nr. 14 der Vergütungsrichtlinien der Nettolizenzeinnahme, die ausgehend von den Bruttolizenzeinnahmen zu berechnen ist, die der Arbeitgeber tatsächlich eingenommen hat. Sind mehrere Erfindungen Gegenstand des Lizenzvertrages, müssen die auf die zu vergütende Diensterfindung entfallenden Anteile entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung für die Parteien bei Vertragsabschluss gewichtet werden (Bartenbach/Volz, § 9 ArbnErfG Rn. 26). Die Aufteilung der Gesamtbruttolizenzeinnahme auf die einzelnen Erfindungen bestimmt sich nach der Wertigkeit der einzelnen lizenzierten Erfindungen zueinander, dabei ist zunächst auszugehen von einer bei Abschluss des Lizenzvertrages von den Parteien vorgenommenen Einschätzung (Bartenbach/Volz, Richtlinie Nr. 14 Rn. 193).

18 Zwar ist die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt davon ausgegangen, dass durch den Abschluss des Lizenzvertrages unter Einbeziehung der beiden Diensterfindungen des Klägers ein gewisser Erfindungswert belegt sei. Allerdings lag der Schiedsstelle das Vertragswerk nicht vor. Wie sie auf Seite 8 ihres Einigungsvorschlages ausführt, hat die Schiedsstelle auf den Erlass eines Zwischenbescheides, gerichtet auf Vorlage des Vertragswerks, aus Zweckmäßigkeitsgründen verzichtet, so dass die Auseinandersetzung hiermit dem gerichtlichen Verfahren überlassen blieb.

19 Aus der Präambel des der Beklagten mit der Firma A 1 Inc. geschlossenen Vertrages über „allgemeine Produkte“ ergibt sich, dass das US-Unternehmen die Absicht hatte, der Beklagten ihre mit Ramipril verbundenen Rechte abzukaufen. Dementsprechend bezeichnet § 1.22 des Vertrages über das „US-Produkt“ als Lizenzprodukt eine pharmazeutische Formulierung oder ein diagnostisches Produkt, die oder das zumindest als einen seiner Wirkstoffe Ramipril enthält.

20 Keine der beiden Diensterfindungen enthält Ramipril als Wirkstoff. Die Diensterfindung, die Zubereitungen zur topischen Applikation von antiandrogen wirksamen Substanzen betrifft, erwähnt Ramipril erst im achten Unteranspruch und sieht ihn dort als weiteren Zusatzstoff wegen seiner durchblutungsfördernden Wirkung vor, und dies auch nur optional neben einer ganzen Reihe anderer Zusatzstoffe, die ebenfalls eine durchblutungsfördernde Wirkung aufweisen. Ramipril ist dort lediglich beispielhaft in einer Reihe anderer, gleichwirkender Zusatzstoffe aufgeführt.

21 Nichts anderes gilt für die Diensterfindung nagelwachstumsfördernde Zubereitungen betreffend. Dort wird Ramipril im zweiten Patentanspruch erwähnt, wiederum lediglich als optionaler Zusatzstoff in einer Reihe anderer Stoffe gleicher Wirkung. Dies spricht dafür, dass die beiden Diensterfindungen tatsächlich, wie von der Beklagten vorgetragen, nur in den Vertrag aufgenommen wurden, weil in der Beschreibung an einer Stelle das Wort „Ramipril“ enthalten ist, ohne dass die Parteien die Sinnhaftigkeit der Einbeziehung der beiden Diensterfindungen zur Erreichung des Vertragszwecks geprüft hätten. Auch wenn im allgemeinen die Annahme gerechtfertigt ist, dass zwei Parteien, zumal wenn es sich große Unternehmen handelt, sich den Inhalt eines Vertragswerkes mit einem Volumen wie dem vorliegenden bewusst machen, sprechen alle Umstände dafür, dass – wenn die Einbeziehung der beiden Diensterfindungen nicht nur ein Versehen war - die Parteien ihnen tatsächlich jedenfalls keine wirtschaftliche Bedeutung für den Vertragsabschluss beigemessen haben. So betreffen alle anderen Patente, die in der Anlage B des Lizenzvertrages aufgeführt sind, die orale Anwendung von Ramipril zur Bekämpfung von Herz-Kreislauf- bzw. Gefäßerkrankungen. Dementsprechend werden in § 1.9 in Verbindung mit § 3.8 des Vertrages als Konkurrenzprodukte nur ACE Inhibitoren genannt. Lediglich der unter § 2.3 statuierte Rechtsvorbehalt erstreckt sich auch auf transdermale Medizinprodukte, die Ramipril enthalten, ohne dass das Vertragswerk an einer anderen Stelle auf diese zurück käme. Dementsprechend hat die Firma A 1 Inc. die Diensterfindungen nagelwachstumsfördernde Zubereitungen betreffend ohne weiteres zurückgegeben, nachdem der Kläger bei der Beklagten Ansprüche wegen der Verwertung seiner Diensterfindungen geltend gemacht und diese offenbar erst damit darauf aufmerksam gemacht hatte, dass sie zwei Patente an die Firma A 1 Inc. übertragen hatte, die mit der Erreichung des Vertragszweckes nichts zu tun hatten. Zwar hat das US-Unternehmen das Patent betreffend die Zubereitungen zur topischen Applikation von antiandrogen wirksamen Substanzen nur unter der Bedingung freigegeben, dass die Beklagte sich verpflichtet, bei jeder künftigen Lizenz das Recht zum Verkauf von Produkten auszuschließen, die dieselbe Zusammensetzung von Ramipril enthalten wie die von A 1 Inc. verkauften Produkte, und niemals in den USA Pflaster zu verkaufen, die Ramipril enthalten oder sonstige topische Zubereitungen, deren Hauptbestandteil aus Ramipril besteht. Dies lässt jedoch nicht den Schluss darauf zu, dass die vertragsschließenden Parteien diesem Patent einen gewissen Wert für den abzuschließenden Lizenzvertrag beigemessen hätten. Die Firma A 1 Inc. hat lediglich die Gelegenheit genutzt, ihre Monopolstellung in Bezug auf Ramipril zu komplettieren; eine für sinnvoll gehaltene Benutzung des Patents lässt sich aus der im Zuge der Rückübertragung ausgehandelten Bedingung nicht herleiten.

22 Ein Vergütungsanspruch ist dem Kläger infolge der Bedingung, die die Beklagte mit der Firma A 1 Inc. vereinbart hat, auch nicht etwa deshalb zuzuerkennen, weil hierdurch die Verwendung der Diensterfindung eingeschränkt wäre. Da die Erfindung Ramipril lediglich als einen optionalen Zusatzstoff nennt, kann die Diensterfindung uneingeschränkt verwertet werden.

23 Ansprüche wegen unterbliebener, aber möglicher Verwertbarkeit der beiden Diensterfindungen gemäß § 9 Abs. 2 ArbnErfG in Verbindung mit Nr. 24 der Vergütungsrichtlinien hat der Kläger nicht geltend gemacht, solche wären auch nicht gegeben. Die Beweislast für sämtliche, einen Vergütungsanspruch nach der Vergütungsrichtlinie Nr. 24 begründenden Umstände liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass die Beklagte bezüglich beider Schutzrechtspositionen eine Freilizenz B 1 erteilt habe, die wiederum die Rechte in eine ausgegliederte Firma C 1 eingebracht habe. Dies hat die Beklagte jedoch substanziiert bestritten. Sie hat dargelegt, dass an B 1 bezüglich des „Haarwuchs“-Schutzrechts eine Lizenz auf der Basis einer marktüblichen Lizenzzahlung vergeben worden sei, ohne dass bislang eine Verwertung, an das der Kläger selbstverständlich beteiligt werde, stattgefunden habe. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.

24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

25 Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, ob der Wert einer Diensterfindung trotz wirksamer Auslizenzierung gleich Null sein kann, wenn dem Willen der vertragsschließenden Parteien mit Rücksicht auf den Vertragszweck eine Werthaltigkeit nicht entnommen werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat.

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