projekte
14 U 197/03•OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, 2006-05-23, 14 U 197/03
14 U 197/03Obergericht / Civil Chamber 1423.05.2006
Entscheidungsdatum: 2006-05-23
Aktenzeichen: 14 U 197/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2006:0523.14U197.03.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 26.06.2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 I.
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen angeblicher ärztlicher Fehlbehandlung in Anspruch, die sie für die Ursache des Todes ihrer Ehefrau bzw. Mutter halten.
2 Am 08.01.1996 um 22.30 Uhr wurde Frau X, die Ehefrau des Klägers zu 1. und Mutter des Klägers zu 2., über die Notfallaufnahme im Städtischen Klinikum ..., dessen Chefarzt der Beklagte zu 1. ist, aufgenommen. Sie klagte über zunehmende Atemnot. Es wurde die Verdachtsdiagnose Bronchopneumonie gestellt. Die veranlasste Blutuntersuchung ergab akut entzündliche Parameter, die Blutgasanalyse wies ausreichend Sauerstoff im Blut auf. Das Röntgen der Lunge am 09.01.1996 um 1.30 Uhr ergab keinen Hinweis auf eine Pneumonie.
3 Anschließend wurde die Patientin von der diensthabenden Ärztin der Station, der Beklagten zu 4., untersucht. Sie berichtete über Atemnot mit Fieber bis 41°, Erbrechen und Durchfall. Wegen starker Atemnot wurde sie in ein Zimmer mit Sauerstoffanschluss gelegt Gegen 5.30 Uhr beklagte sie Atemnot und Engegefühl und wurde vom Beklagten zu 6. untersucht, der keine Sauerstoffmangelerscheinungen feststellte („keine Zyanose, kein Stridor, kein Grimen, kein verlängertes Exspirium, Rachen gerötet, Hinterwand schmierig belegt“). Im Laufe des Tages wurde sie vom Stationsarzt (dem Beklagten zu 2.) und dem Oberarzt Dr. A (dem Beklagten zu 3.) untersucht. Außerdem wurde eine HNO Ärztin hinzugezogen, die feststellte, dass im Kehlkopf beide Stimmlippen beidseits beweglich und reizlos waren, sich aber unterhalb der Stimmlippen (subglottisch) eine Verengung durch Krusten fand. Sie diagnostizierte eine Laryngotracheitis acuta und empfahl Inhalationen sowie weiter reichliche Flüssigkeitszufuhr mit ACC sowie die Gabe des vorher verordneten Antibiotikums.
4 Um 21.10 Uhr ist von der Beklagten zu 4. vermerkt (Bl. 8 der Krankenakte): „Pat. klagt über starke Panik und Luftnot, Besserung auf drei Liter Sauerstoff .“
5 Die Blutgasanalyse von 21.55 Uhr zeigte den Effekt dieser Sauerstoffzufuhr. Wegen des Verdachtes einer Lungenembolie versuchte die Beklagte zu 4., die Patientin auf einer Intensivstation unterzubringen, was jedoch aus Kapazitätsgründen nicht möglich war.
6 Über den weiteren Verlauf ist von der Beklagten zu 4. vermerkt:
7 „Gegen 0.00 Uhr: Zunehmende Dyspnoe und Zyanose, haloniertes Äußeres. Rücksprache in allen Intensivstationen, keine Übernahme möglich, mehrfach abgehört Dr. B von Anästhesie kommt und sieht sich Patientin an. Ca. 0.30 Uhr plötzlich linksseitig inspiratorischer Stridor (leise), plötzlich zunehmender inspiratorischer glottischer Stridor, zunehmende Zyanose innerhalb zwei Minuten Bewußtlosigkeit, schwere Zyanose, Mund zu Mund Beatmung kaum möglich (hoher Gegendruck) schwierige Intubation bei völlig zugeschwollener Glottis durch Anästhesisten (primär), schwere Spastik,
8 Nach durchgeführter Beatmung kam es bei Frau X zu einem Kreislaufstillstand bei Bradykardie. Um 1.40 Uhr wurde der Anästhesist Dr. C alarmiert, der die Patientin mit Herzdruckmassage reanimierte. Danach wurde Frau X auf die Intensivstation verlegt. Sie befand sich in einem komatösen Zustand und wurde künstlich beatmet. Aus diesem Zustand wachte sie nicht wieder auf und verstarb am 17.06.1996 in einer neurologischen Rehabilitationsklinik.
9 Die Kläger haben behauptet, der Tod von Frau X beruhe auf einer ärztlichen Fehlbehandlung durch die Beklagten zu 2. bis 6.. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S.4,5) Bezug genommen.
10 Die Kläger haben beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 1. 6.795,01 EUR nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 2. 9.970,19 EUR nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 1. eine monatliche Geldrente in Höhe von 255,65 EUR (500 DM), beginnend am 01.02.1999 zum 1. jeden Monats bis zum 31.12.2038 zu zahlen,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 1. eine jährliche Geldrente in Höhe von 255,65 EUR (500 DM), beginnend am 01.12.1999 jeweils zum 01.12.1999 bis zum 31.12.2038 zu zahlen,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 2. 15.492,14 EUR zu zahlen
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 2. eine monatliche Geldrente in Höhe von 409,03 EUR (800 DM), beginnend am 01.02.1999 zum 1. eines jeden Monats bis zum 31.12.2038 zu zahlen,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 2. eine jährliche Geldrente in Höhe von 255,65 EUR (500 DM), beginnend am 01.12.1999 bis zum 31.12.2038 zu zahlen,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Kläger 1.832,47 EUR zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern sämtliche materiellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 11.01.1996 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
11 Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
12 Wegen ihres Vortrags wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 6) Bezug genommen.
13 Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. SV1 und eines weiteren Gutachtens des Gerichtsmediziners Prof. Dr. SV2 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, weder ein Behandlungsfehler noch die Kausalität eines etwaigen Behandlungsfehlers für den Tod der Ehefrau bzw. Mutter der Kläger seien nach dem Ergebnis des Gutachtens des Dr. SV1 nachgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Seite 8 – 13 des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
14 Die Kläger machen mit ihrer Berufung geltend, den Beklagten seien entgegen der Einschätzung des Sachverständigen Dr. SV1 doch, und sogar grobe, Behandlungsfehler unterlaufen, weil sie für den Fall eines akuten Erstickungsanfalls keine Vorsorge getroffen hätten. Bei dem bei der Patientin vorliegenden Krankheitsbild, dessen Gefährlichkeit sie verkannt hätten, seien, vor allem auch wegen der Adipositas der Patientin, vorbeugende Maßnahme, insbesondere eine Intubation spätestens gegen 0.00 Uhr, zwingend geboten gewesen, ab 21.55 Uhr habe auch eine Indikation für die Medikation mit Cortison bestanden, weil die abschwellende Wirkung erst nach ein bis anderthalb Stunden einsetze. Grob fehlerhaft sei es auf jeden Fall gewesen, dass erst 1 ¾ Stunde nach der dramatischen Verschlechterung des Befindens der Patientin überhaupt etwas geschehen sei.
15 Sie beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und nach ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu erkennen.
16 Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
17 Sie verteidigen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Sie meinen, auch auf die Verschlechterung des Befundes ab 0.00 Uhr sei von den Beklagten zu 4. und 5. sachgerecht reagiert worden, die Patientin sei fortlaufend überwacht worden und habe stabile Kreislaufverhältnisse und einen unauffälligen klinischen Befund der Lunge gezeigt, Spasmus und Stridor seien nicht festgestellt worden. Gleichwohl habe die Beklagte zu 4. den Beklagten zu 5. hinzugezogen, kurz nach dessen Erscheinen habe sich plötzlich ein ausgeprägter Stridor entwickelt und es sei innerhalb eines Zeitraumes von maximal ein bis zwei Minuten zu Atemstillstand mit Bewusstseinsverlust gekommen. Diese Verschlechterung sei völlig überraschend gekommen, die Ursache für den Atemstillstand sei letztlich ungeklärt.
18 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. SV3. Auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens (Band II Blatt 166 ff.) wird Bezug genommen.
19 Die Parteien haben zu diesem Gutachten Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags im 2. Rechtszug wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 20.10.2003 (Band II Blatt 121ff.), und vom 12.12.2005 (Band II Blatt 199) und der Beklagten vom 24.11.2003 (Band II Blatt 132 ff.) und 20.12.1005(Band II Blatt 201 f.) Bezug genommen.
20 II.
Die fristgerecht nach Zustellung des Urteils (22.07.2003) am 20.08.2003 eingelegte und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 21.10.2003 begründete Berufung ist zulässig (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).
21 Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
22 Auch die ergänzende Beweisaufnahme hat den den Klägern obliegenden Beweis eines schuldhaften Behandlungsfehlers der Beklagten zu 2. bis 6. nicht erbacht.
23 Die Behandlung von Frau X von ihrer Aufnahme im Klinikum bis zum Abend des 09.01.1996 war nach dem Gutachten, das der Sachverständige Dr. SV1 im ersten Rechtszug erstattet hat, nicht fehlerhaft. Die von der Patientin geschilderten Symptome seien differentialdiagnostisch gewürdigt und die Therapie ohne erkennbaren Zeitverzugbegonnen worden. Der todesursächliche Erstickungsanfall der Patientin in der Nacht zum 10.01.1996 sei nicht Folge einer ignorierten Symptomatik, einer falschen Diagnose oder eines zu späten Therapiebeginns gewesen. Frau X sei, worüber jetzt auch kein Streit mehr besteht, nicht an einer verkannten akuten Epiglottitis, sondern an einer von der hinzugezogenen HNO-Arztin auch diagnostizierten akuten subglottischen Laryngotracheitis erkrankt gewesen.
24 Ein fehlerhaftes ärztliches Handeln der Beklagten zu 2., 3. und 6., die die Patientin nur in der Zeit von der Aufnahme bis zum Abend des 09.01.1996, also vor Auftreten der akuten Verschlechterung ihres Befindens, behandelt haben, ist damit nicht erkennbar.
25 Im 2. Rechtszug geht der Streit deshalb im Wesentlichen nur noch darum, ob bei der richtig gestellten Diagnose „Laryngotracheitis acuta“ vorbeugende Maßnahmen für den Fall eines akuten Erstickungsanfalls, insbesondere eine Intubation spätestens gegen 0.00 Uhr, zwingend geboten gewesen wären, als sich das Befinden der Patientin erkennbar verschlechterte. Nach dem vom Senat eingeholten Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV3 liegt jedoch im Unterlassen vorbeugender Maßnahmen zu diesem Zeitpunkt kein Behandlungsfehler. Eine prophylaktische Intubation sei nicht sofort geboten gewesen, als das Befinden der Patientin sich gegen 0.00 Uhr verschlechtert habe mit zunehmender Atemnot, Zyanose und haloniertem Äußeren. Bei erwachsenen Patienten gehe eine Laryngotracheitis eher selten mit einer bedrohlichen Atemwegseinengung einher. Auch bei bestehender Symptomatik wie bellendem Husten und verschärftem Atemgeräusch mit Stridor sei eine prophylaktische Sicherung der Atemwege durch eine Intubation oder Tracheotomie bei ausreichender Spontanatmung grundsätzlich nicht indiziert. Erst bei Ausbildung eines massiven Stridors mit insuffizienter Spontanatmung werde die Intubation empfohlen. Wegen der Vulnerabilität der entzündlich veränderten subglottischen Schleimhaut sei eine Intubation wegen des erhöhten Risikos einer intubationsbedingten Stenose des Ringknorpels möglichst zu vermeiden. Lumeneinengende Krusten und Borken sollten möglichst vorher endoskopisch entfernt werden. Diese Ausführungen stimmen überein mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. SV1 und des anderen HNO-Facharztes Prof. Dr. SV4, der im Ermittlungsverfahren gegen einige der Beklagten ein Gutachten erstattet hat. Der Sachverständige Prof. Dr. SV4 hat von einer „Gradwanderung zwischen intensiver Beobachtung in Intubationsbereitschaft und prophylaktischer Intubation“ gesprochen. Durch den Tubus könnten nämlich die Krusten und Borken in der Luftröhre nach unten verschoben werden und eine tiefere Verlegung der Atemwege bewirken, was hier auch als Ursache dafür diskutiert wird, dass die künstliche Beatmung nach der Intubation nicht sofort gelang, so dass bei der Patientin eine hypoxische Hirnschädigung eintrat.
26 Die im 2. Rechtszug ergänzend gestellte Frage, ob die Verschlechterung des Befindens der Patientin um 0.00 Uhr eine sofortige Intubation erfordert hätte, hat der Sachverständige dahingehend beantwortet, dass die dokumentierte Verschlechterung gegen 0.00 Uhr den Schluss auf einen lebensbedrohlichen Zustand noch nicht zulasse. Wenn noch ausreichende Spontanatmung vorhanden sei, sei von einer prophylaktischen Intubation zunächst Abstand zu nehmen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass schon in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 0.30 Uhr eine lebensbedrohliche Atemverschlechterung eingetreten sei. Nach der Dokumentation sei um 0.30 Uhr plötzlich ein akutes Ereignis, nämlich ein inspiratorischer Stridor aufgetreten, der wie auch die Zyanose an Stärke zugenommen und innerhalb von zwei Minuten zu Bewusstlosigkeit geführt habe. Darauf sei dann auch sofort und fachgerecht mit der Intubation reagiert worden. Das Unterlassen einer prophylaktischen Intubation schon bei Verschlechterung des Zustandes der Patientin um 0.00 Uhr stellt danach kein ärztliches Fehlverhalten dar.
27 Die Kläger machen mit ihrer Stellungnahme zu dem Gutachten geltend, der Sachverständige sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Intubation sofort um 0.30 Uhr stattgefunden habe. Tatsächlich habe der Beklagte zu 5. jedoch erst um 1.30 Uhr mit der Intubation begonnen. Daraus folge, dass die Patientin eine Stunde bewusstlos und ohne Überwachung dagelegen habe. Dieser Schluss ist jedoch nicht gerechtfertigt. Der Sachverständige hat sich bei der Zeitangabe 0.30 Uhr an der Dokumentation orientiert. Für diesen Zeitpunkt ist dort die plötzliche lebensbedrohliche Verschlechterung des Befindens der Patientin, aber auch die Einleitung lebensrettender Maßnahmen verzeichnet, so dass daraus folgt, dass auf die bedrohliche Veränderung des Zustands auch sofort reagiert worden ist. Es ist deshalb ohne Relevanz, dass in bezug auf den Zeitpunkt des Eintretens der lebensbedrohlichen Krise Widersprüche zwischen dem Vortrag der Parteien und den vom Landgericht aufgrund dieses Vortrags festgestellten Tatsachen und der Dokumentation bestehen, weil für den Sachverständigen Anknüpfungspunkt für die Indikation zur Intubation allein die Veränderung des Zustands der Patientin war. Insoweit besteht auch kein Widerspruch zwischen der Dokumentation und dem Parteivortrag. Die Kläger haben in der Klageschrift vorgetragen, Frau X sei gegen 1.30 Uhr vom Beklagten zu 6. untersucht worden, gegen 1.45 Uhr habe sich ein ausgeprägter Stridor eingestellt und es sei zum Atemstillstand gekommen, worauf der Beklagte zu 6. die Intubation vorgenommen habe. Auch in der Berufungsbegründung tragen die Kläger vor, es sei um ca. 1.45 Uhr zum Atemstillstand mit Bewusstseinsverlust gekommen. Die Beklagten haben in der Klageerwiderung vorgetragen, das Befinden der Patientin habe sich gegen 0.00 Uhr verschlechtert mit Luftnot und peripherer Zyanose, der Kreislauf sei stabil gewesen, Spasmus oder Stridor hätten nicht vorgelegen. Von 0.00 Uhr bis 1.30 Uhr habe die Patientin unter ständiger Überwachung durch die Beklagte zu 4. und eine Krankenschwester gestanden. Der Beklagte zu 5. habe sich die Patientin angesehen und keine akute vitale Gefährdung gesehen. Kurz darauf (ca. 3 bis 5 Minuten später) sei plötzlich ein ausgeprägter Stridor mit nachfolgendem Atemstillstand und Bewusstlosigkeit aufgetreten und dann sofort die Intubation vorgenommen worden. Dass der Sachverständige Prof. Dr. SV3 die Uhrzeit, zu der die lebensbedrohliche Situation eingetreten ist, aus der Dokumentation entnommen hat, ist deshalb nicht relevant, weil es allein darauf ankommt, ob schon um 0.00 Uhr prophylaktisch , also vor Eintritt der lebensbedrohlichen Situation, hätte intubiert werden müssen. Das hat der Sachverständige klar verneint. Als dann die lebensbedrohliche Situation eintrat, ist sofort reagiert worden. Dass die Patientin eine Stunde mit Atemstillstand ohne medizinische Intervention überlebt hat, kann auch ausgeschlossen werden. Ob es sich bei der Zeitangabe in der Dokumentation um einen Irrtum handelt, kann dahingestellt bleiben. Dafür spricht, dass der Kläger zu 1. In der Strafanzeige vom 13.02.1996 und in seinen zur Ermittlungsakte gereichten handschriftlichen Aufzeichnungen vom 11.02.1996 erklärt hat, er sei von der Beklagten zu 4. um 2.30 Uhr angerufen worden, dass seine Frau auf der Intensivstation liege. Auch die Alarmierung des Reanimationsteams um 1.45 Uhr deutet darauf hin, dass die Intubation, bei der die Beatmung zunächst nicht gelang, so dass es zum Kreislaufstillstand kam, kurz davor vorgenommen worden ist. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass bei Eintreten der kritischen Situation – ob um 0.30 Uhr oder um 1.30 Uhr– sofort - und nicht erst nach einer Stunde – die lebensrettenden Maßnahmen eingeleitet worden sind.
28 Die Gabe von Cortikosteroiden ist ebenfalls nicht fehlerhaft zu spät erfolgt. Eine hochdosierte Cortisongabe erhielt die Patientin zwar erst nach der Intubation, aber vor der Reanimation. Im Hinblick auf die Risikofaktoren der Patientin musste für hohe Cortisongaben eine strenge Indikation vorliegen.
29 Da eine vitale Gefährdung aber vor Eintreten der alarmierenden Symptome nicht erkennbar war und, wie der Sachverständige Dr. SV1 ebenfalls ausgeführt hat, die abschwellende Wirkung hoher Cortisongaben sehr schnell eintritt, war auch eine prophylaktische Behandlung mit Corticosteroiden nicht geboten. Als Ursache für den Atemstillstand und die folgende Unterversorgung des Gehirns mit Sauerstoff wird eine zugeschwollene Glottis von keinem der Beteiligten diskutiert. Die Intubation gelang unmittelbar nach Atemstillstand. Ursache für die hypoxische Hirnschädigung durch andauernden Sauerstoffmangel war der Umstand, dass die künstliche Beatmung trotz Intubation erst nach einiger Zeit gelang.
30 Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, dass die Ursache der länger dauernden Unterversorgung des Gehirns mit Sauerstoff, die zu der hypoxischen Hirnschädigung geführt hat, nicht aufklärbar ist. Schon für die Primärursache, den Atemstillstand, kommen nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. SV1 neben der Möglichkeit der Krustenlösung obstruktiv pulmonale und kardiorespiratorische Faktoren bei bei der Patientin vorliegenden Risikofaktoren in Betracht. Der Schaden wäre ferner nicht eingetreten, wenn sofort nach der Intubation auch die künstliche Beatmung möglich gewesen wäre. Woran es gelegen hat, dass es nach der Intubation zu massiven Beatmungsproblemen kam, lässt sich aber nicht feststellen.
31 In Frage kommen ein massiver Bronchospasmus, der nicht auf Medikamente reagierte, eine mechanische Verlegung der unteren Luftwege durch Krusten und Borken oder der Widerstand durch die massive Körperfülle der Patientin. Erhebliche Adipositas und Bluthochdruck könnten bei obstruktiver Lungenbelastung in derartigen Situationen nicht selten akut dekompensierende Rechtsherzinsuffizienzen bedingen.
32 Da den Beklagten zu 4. und 5. ein Behandlungsfehler durch das Unterlassen einer prophylaktischen Intubation nicht vorzuwerfen ist, scheidet eine nur bei Feststehen eines groben Behandlungsfehlers zulässige Umkehr der Beweislast für eine haftungsbegründende Kausalität zwischen grobem Fehler und dem eingetretenen Schaden vorliegend aus.
33 Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben.
34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
35 Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 II ZPO).
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.