OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, 2006-05-15, 9 U 28/06

9 U 28/06Obergericht / Civil Chamber 915.05.2006

Regest

Keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, wenn der Antrag auf Fristverlängerung nicht fristgemäß eingeht und dieser Umstand auf einer mangelhaften Ausgangskontrolle im Büro des Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers beruht. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 15. Dezember 2005, 2-04 O 450/04, Urteil

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 9. Zivilsenat — 9 U 28/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-05-15

Aktenzeichen: 9 U 28/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2006:0515.9U28.06.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, wenn der Antrag auf Fristverlängerung nicht fristgemäß eingeht und dieser Umstand auf einer mangelhaften Ausgangskontrolle im Büro des Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers beruht.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 15. Dezember 2005, 2-04 O 450/04, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung einschließlich derer der Nebenintervention und der Wiedereinsetzung zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 212.710,25 € festgesetzt.

Gründe

1 I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz des Schadens, der ihm aufgrund der Finanzierung einer Eigentumswohnung entstanden sein soll.

2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 6.2.06 zugestellt Urteil hat die Klägervertreterin mit Schriftsatz vom 2.3.06 - bei Gericht am 6.3.05 per Fax vorab eingegangen - Berufung eingelegt.

3 Mit Schriftsatz vom 14.4.06 (Bl. 297 d.A.) - bei Gericht per Fax am selben Tag eingegangen - hat die Klägervertreterin "rein vorsorglich nochmals" eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, hilfsweise Widereinsetzung in eine etwa versäumte Frist beantragt. Hierauf hat der Vorsitzende des Senats unter dem 19.4.06 mitgeteilt, dass innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ein Antrag auf Fristverlängerung nicht eingegangen sei.

4 Am 20.4.06 ist bei Gericht sodann ein Schriftsatz vom 31.3.06 (Bl. 301 d.A.) eingegangen, mit dem die Klägervertreterin die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hat.

5 Unter dem 25.4.06 (Bl. 305 d.A.) teilte der Berichterstatter des Senats mit, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 I ZPO als unzulässig zu verwerfen.

6 Mit Schriftsatz vom 4.5.06 (Bl. 314 f. d.A.), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat die Klägervertreterin ihren Wiedereinsetzungsantrag weiter begründet. Die Berufungsbegründung erfolgt schließlich mit einem weiteren Schriftsatz vom 4.5.06 (Bl. 324 ff. d.A.).

7 II.

  1. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 I 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 520 II 1 ZPO begründet wurde und der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist das Gericht nicht innerhalb der ursprünglichen, bis zum 6.4.06 laufenden Frist erreicht hat (zur Bedeutung des rechtzeitigen Verlängerungsantrages vgl. Zöller-Grummer/Heßler ZPO, 25. Auflage, § 520 Rn 16a).

8 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist konnte dem Kläger nicht gewährt werden, weil aus den Darlegungen in der Antragsschrift nicht darauf geschlossen werden kann, dass er bzw. seine Prozessvertreterin, deren Verschulden sich der Kläger nach § 85 II ZPO zurechnen lassen muss, ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren.

9 Wie auch die Klägervertreterin einräumt, wurde der Verlängerungsantrag vom 31.3.06 nicht innerhalb der bis zum 6.4.06 laufenden Berufungsbegründungsfrist abgesandt. Er verließ ihre Kanzlei erst, nachdem man dort das Versäumnis bemerkt hatte. Bei ihren Ausführungen zur Ursache des Versäumnisses, mit denen sie den Wiedereinsetzungsantrag begründet, übersieht die Klägervertreterin, dass es hier nicht darum geht, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht richtig notiert oder verkannt wurde. Der Schriftsatz, mit dem die Verlängerung beantragt werden sollte, wurde ja rechtzeitig erstellt und unterschrieben. Er wurde aber nicht abgesandt - weder per Fax noch postalisch. Die Berufungsbegründungsfrist wurde danach deshalb versäumt bzw. nicht verlängert, weil der Verlängerungsantrag nicht bis zum 6.4.06 bei Gericht eingegangen ist.

10 Fristversäumnisse, die darauf beruhen, dass Schriftsätze in der Rechtsanwaltskanzlei rechtzeitig angefertigt, aber nicht oder in mangelhaftem Zustand hinausgegeben wurden, sind grundsätzlich schuldhaft. Der Anwalt hat durch organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass für den Postversandt vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden (Zöller-Greger a.a.O., § 233 Rn 23 Stichwort "Ausgangskontrolle").

11 Hierzu hat die Klägervertreterin lediglich vorgetragen, dass der Schriftsatz, mit dem die Verlängerung beantragt werden sollte, gefertigt und von ihr am 31.3.06 unterzeichnet wurde. Danach sei die Sache dann aus dem Fristenkalender gestrichen worden. Eine solche Handhabung stellt jedoch keine ausreichende Ausgangskontrolle dar. Das Streichen der Frist im Fristenkalender zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Schriftsatzes war verfrüht. Es wäre nur dann vertretbar gewesen, wenn die Klägervertreterin Vorkehrungen dafür getroffen hätte, dass fristgebundene Schriftsätze nach der Unterzeichnung auch tatsächlich die Kanzlei verlassen, sei es nun per Fax oder auf dem "normalen" Postweg. Hierzu fehlen jedoch ausreichende Darlegungen. Die Klägervertreterin hat weder vorgetragen, wie in ihrer Kanzlei üblicherweise mit unterzeichneten Schriftsätzen verfahren wird, noch welche Vorkehrungen sie dafür getroffen hat, dass fristgebundene Post die Kanzlei auch tatsächlich rechtzeitig verlässt. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der eidesstattlichen Versicherung der zuständigen Kanzleikraft. Der Umstand, dass der Fehler nach den Darlegungen der Klägervertreterin dadurch (mit-)verursacht wurde, dass die zuständige Kanzleikraft erkrankte, spricht aber dafür, dass die in der Kanzlei der Klägervertreterin getroffenen organisatorischen Maßnahmen nicht sicher funktionieren.

12 Es kommt hinzu, dass die Klägervertreterin offenbar keine ausreichenden Vorkehrungen für den Fall von krankheitsbedingten Ausfall des Kanzleipersonals getroffen hatte. Nur so ist erklärlich, warum auch in der Zeit vom 3. bis 6.4.06 - also noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - nicht aufgefallen ist, dass der Verlängerungsantrag die Kanzlei noch nicht verlassen hatte.

13 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 I, 101 I; 238 IV ZPO. Der Beitritt des Streitverkündeten war auch noch in der Berufung möglich (Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 66 Rn 15).

14 Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes erfolgte in Anlehnung an den Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 19.12.05 (Bl. 278 d.A.).

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