OLG Frankfurt Senat für Bußgeldsachen, 2006-03-10, 2 Ss-OWi 86/06

2 Ss-OWi 86/06Obergericht10.03.2006

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt Senat für Bußgeldsachen — 2 Ss-OWi 86/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-03-10

Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 86/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2006:0310.2SS.OWI86.06.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 Abs 1 OWiG, § 79 OWiG, § 79 OWiG, § 80a OWiG, § 473 Abs 1 StPO ... mehr

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend AG Weilburg, 19. Dezember 2005, 40 OWi - 6 Js 14987/04, Urteil

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße in Höhe von 100,-- € festgesetzt.

Außerdem wird dem Betroffenen für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das gegen den Betroffenen verhängte Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft dieses Beschlusses (11. März 2006).

Der Betroffene trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Zusätzlich angewendete Bußgeldvorschrift: § 25 StVG.

Gründe

1 Das Regierungspräsidium in Kassel hatte mit Bußgeldbescheid vom 07. Juni 2004 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 33 km/h – begangen am 05. April 2004 um 14.11 Uhr mit dem PKW, amtliches Kennzeichen XY, auf der ... Straße in Höhe der Nummer ... der innerörtlichen Lage von Stadt1 – eine Geldbuße von 100,-- € sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

2 Auf seinen hiergegen gerichteten Einspruch verurteilte das Amtsgericht Weilburg mit Urteil vom 13. Dezember 2004 den Betroffenen zu einer Geldbuße von 400,-- €. Von der Verhängung eines Fahrverbots hatte es abgesehen.

3 Auf die dagegen eingelegte, auf den Rechtsfolgenausspruch (Nichtverhängung eines Fahrverbots) beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Beschluss vom 06. April 2005 das amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und insoweit die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Weilburg zurückverwiesen.

4 Mit Urteil vom 19. Dezember 2005 hat das des Amtsgericht Weilburg gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger innerörtlichen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 33 km/h den Betroffenen zu einer Geldbuße von 200,-- € verurteilt und erneut von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen.

5 Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Rechtsbeschwerde. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

6 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Die Sachrüge greift durch und führt zur Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs.

7 Bei der von dem Betroffenen begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h handelt es sich um einen Regelfall nach § 4 Abs. 1 Ziff. 1 BKatVO in Verbindung mit Lfd. Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 Buchstabe c) des Anhangs des Bußgeldkatalogs, der ein Absehen vom Fahrverbot nur ausnahmsweise zulässt. Ein Ausnahmefall, d.h. erhebliche Abweichungen vom Normalfall, liegt hier jedoch nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht vor.

8 Bei Vorliegen eines Regelfalls kann nur ausnahmsweise unter angemessener Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, wenn der Sachverhalt im Einzelfall erhebliche Abweichungen zu Gunsten des Betroffenen vom Normalfall aufweist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4.1.1995 - 2 Ws [B] 839/94 OWiG; Beschluss vom 12.5.1999 - 2 Ws [B] 218/99 OWiG; OLG Hamm, VRS 75, 312, 313; OLG Düsseldorf, NZV 1993, 446; BayObLG, VRS 76, 454, 455; NZV 1994, 487, 488; OLG Oldenburg, NZV 1993, 198 ). Erforderlich ist ein Verstoß von denkbar geringer Bedeutung und minimalem Handlungsunwert (OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 17.04.2000, 2 Ws (B) 190/00; BayObLG NZV 1997, 244).

9 Die Annahme eines Regelfalls setzt nicht das Vorhandensein von verkehrsrechtlichen Vorbelastungen voraus (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.08.1995, 2 Ws (B) 463/95).

10 Auch beschreiben die Tatbestände, für die § 4 Abs. 1 BKatV (in Verbindung mit der Anlage und den Tabellen) das Fahrverbot als (Regel-)-Sanktion vorsieht, ausnahmslos Verhaltensweisen, die besonders gravierend und gefahrenträchtig sind. Bei ihrem Vorliegen kommt es auf die weiteren Einzelheiten der Verkehrssituation regelmäßig nicht an. Insbesondere kann es den Betroffenen im allgemeinen nicht entlasten, wenn die Verkehrsdichte gering war oder kein anderer konkret gefährdet worden ist. Der Eintritt einer konkreten Gefahr ist nur dort erforderlich, wo die Regeltatbestände der Bußgeldkatalogverordnung eine solche verlangen (BGHSt 43, 241).

11 Es genügt daher objektiv weder die fehlende verkehrsrechtliche Vorbelastung noch die Tatsache, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet wurden, weil es sich bei der fraglichen Stelle nicht um einen Unfallschwerpunkt gehandelt hat, um die Indizwirkung des Regelbeispiels entfallen zu lassen. Dass die Messstelle „nahe am Ortsausgang“ eingerichtet war, vermag für sich genommen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einen Ausnahmefall nicht zu begründen (vgl. die Beschlüsse vom 29. November 1994 – 2 Ws (B) 773/94 OWiG – und vom 20. September 1995 – 2 Ws (B) 578/95 OWiG -). Umstände, die eine hiervon abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, ergeben sich aus den amtsgerichtlichen Feststellungen nicht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal die Messstelle offenbar noch innerhalb der örtlichen Bebauung („in Höhe der ... Straße ...“) eingerichtet war. Hinzu kommt, dass es sich gerade nicht um einen Fall handelt, bei dem die Messstelle unmittelbar hinter einem die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkenden Zeichen angebracht war, vielmehr war an dieser Stelle die wegen der innerörtlichen Lage bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung noch nicht aufgehoben.

12 Vorliegend sind auch besondere, vom Regelfall abweichende Umstände, die diese Vermutungs- und Indizwirkung für ein subjektiv besonders verantwortungsloses Handeln zu entkräften vermögen, dem Urteil nicht zu entnehmen.

13 Soweit das Amtsgericht das Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots damit begründet hat, der Betroffene sei aufgrund seiner Tätigkeit als Kurierfahrer auf die Fahrerlaubnis angewiesen und müsse daher bei Anordnung eines Fahrverbots „ziemlich zwingend“ mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes rechnen, weil eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb nicht vorhanden sei und der Arbeitgeber auch nicht bereit sei, dem Betroffenen einen zusammenhängenden Urlaub von einem Monat zu gewähren, rechtfertigt dies keine Ausnahme vom Regelfahrverbot.

14 Berufliche Nachteile auch schwerwiegender Art sind grundsätzlich hinzunehmen. Nach der Neuregelung in § 25 Abs. 2a StVG, wonach ein verhängtes Fahrverbot maximal vier Monate aufgeschoben werden kann, ist bei der Frage, ob und inwieweit wirtschaftliche Nachteile für die Beurteilung der Angemessenheit und Vertretbarkeit eines Fahrverbots überhaupt von Bedeutung sind, ein noch strengerer Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen.

15 Eine ernstliche Gefahr des Verlustes des Arbeitsplatzes liegt nicht vor. Dem Betroffenen steht zunächst aufgrund § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG für den Fall, dass der Jahresurlaub aus betrieblichen Gründen nicht in einem Stück zusammenhängend in Anspruch genommen werden kann, ein Anspruch auf mindestens einen Teilurlaub von der Dauer von 12 zusammenhängenden Werktagen zu. Der Betroffene könnte daher durch zumutbare Inanspruchnahme von Teilurlaub jedenfalls zwei Wochen des einmonatigen Fahrverbots überbrücken. Selbst wenn während der restlichen Dauer des Fahrverbots eine anderweitige Beschäftigung im Betrieb des Betroffenen nicht möglich ist, könnte sich der Betroffene gegenüber einer etwa von seinem Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung erfolgversprechend zur Wehr setzen. Die verbleibende Zeit der personenbedingten Verhinderung der Beschäftigung des Betroffenen von zwei Wochen vermag eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen, zumal der Arbeitgeber während dieser Zeit von der Lohnzahlungspflicht entbunden wäre (vgl. Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Aufl., Rdn. 750 f) und eine kurzfristige Aushilfskraft einstellen könnte. Umstände, aus denen sich ergäbe, dass er sich trotz offensichtlicher Erfolgsaussicht eines von ihm anzustrengenden Arbeitsgerichtsverfahrens gleichwohl gegen eine etwaige unberechtigte Kündigung aus tatsächlichen Gründen nicht erfolgreich zur Wehr setzen könnte, sind vom Betroffenen nicht vorgetragen. Eine Härte außergewöhnlicher Art stellt das verhängte Fahrverbot daher für den Betroffenen nicht dar.

16 Auch der Zeitablauf zwischen Tatbegehung (05. April 2004) und dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung (19. Dezember 2005) sind nicht geeignet, von der Anordnung des Fahrverbots absehen zu können. Vorliegend ist insoweit lediglich ein Zeitraum von 20 ½ Monaten verstrichen. Die kritische Grenze, von der ab die Angemessenheit eines Fahrverbots aufgrund langer Verfahrensdauer ernsthaft fraglich sein kann, liegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt den Beschluss vom 20. September 2004 – 2 Ss-OWi 288/04 -) indessen erst bei zwei Jahren.

17 Wegen der Wechselwirkung zwischen der Anordnung eines Fahrverbots und der Bemessung der Geldbuße erfasst der festgestellte Mangel den gesamten Rechtsfolgenausspruch. Es bedarf jedoch keiner erneuten Zurückverweisung an das Amtsgericht Weilburg, da der Tatrichter umfassende Feststellungen als Grundlage des Rechtsfolgenausspruchs getroffen hat, jedoch zu einer rechtsfehlerhaften Bewertung gekommen ist. Der Senat kann deshalb als Rechtsbeschwerdegericht gemäss § 79 Abs. 6 OWiG über die neu festzusetzenden Rechtsfolgen selbst entscheiden. Da das Amtsgericht die Erhöhung der Geldbuße auf 200,-- € offenbar auf den Wegfall des Fahrverbots gründet, ist mit der Verhängung des Fahrverbots auf die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße von 100,-- € zu erkennen.

18 Der Betroffene hat die Kosten des für ihn nachteilig entschiedenen Rechtsmittels zu tragen.

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