OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen, 2006-02-28, 3 WF 44/06

3 WF 44/06Obergericht28.02.2006

Regest

Bei Kindschaftssachen ist grundsätzlich wegen ihrer existentiellen Bedeutung die Beiordnung eines Anwalts erforderlich. Ausnahmen gelten nur für besonders einfach gelagerte Fälle. Der verfassungsrechtlich gewährte Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit gebietet zudem in der Regel die Beiordnung. Verfahrensgang vorgehend AG Wiesbaden, 22. Februar 2006, 534 F 689/05, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen — 3 WF 44/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-02-28

Aktenzeichen: 3 WF 44/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2006:0228.3WF44.06.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1600 BGB, § 640 ZPO, § 121 Abs 2 ZPO

Leitsatz

Bei Kindschaftssachen ist grundsätzlich wegen ihrer existentiellen Bedeutung die Beiordnung eines Anwalts erforderlich. Ausnahmen gelten nur für besonders einfach gelagerte Fälle. Der verfassungsrechtlich gewährte Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit gebietet zudem in der Regel die Beiordnung.

Verfahrensgang

vorgehend AG Wiesbaden, 22. Februar 2006, 534 F 689/05, Beschluss

Tenor

[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.]

Gründe

1 Der Kläger hat vor dem Amtsgericht beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für seine Vaterschaftsanfechtungsklage zu bewilligen.

2 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Prozesskostenhilfe gewährt aber die Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.02.2006 nicht abgeholfen hat.

3 Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 127 Abs.2 S.2 ZPO) und form- und fristgerecht eingelegt (§§ 127 Abs.3 S.2, 569 ZPO).

4 Sie hat auch in der Sache Erfolg.

5 Zwar geht das Amtsgericht zutreffend davon aus, dass für das vorliegende Verfahren eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist (§ 121 Abs.2 1.HS. ZPO). Jedoch erscheint sie i.S.d. § 121 Abs.2 2.HS, 1.Alt. ZPO als erforderlich. Dies ist grundsätzlich bei Kindschaftssachen wegen ihrer existentiellen Bedeutung anzunehmen (vgl. Zoeller, ZPO, 25.Aufl, § 121 Rn. 6). Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Ausnahme von dieser Regel in besonders einfach gelagerten Fällen angezeigt ist (vgl. OLG Ffm, B.v. 08.06.2000, 4 WF 44/00). Ein solch geringer Schwierigkeitsgrad ist hier nicht anzunehmen. Einem Laien ist in der Regel nicht bekannt, welche Voraussetzungen vorliegen und eingehalten werden müssen, damit eine Vaterschaftsanfechtungsklage Aussicht auf Erfolg hat.

6 Zudem gebietet der verfassungsrechtlich gewährte Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit die beantragte Beiordnung. Danach darf - auch in Amtsermittlungsverfahren - eine arme Partei nicht schlechter gestellt werden als eine, die in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen(vgl. BVerfG FamRZ 2001,531). Es ist davon auszugehen, dass bei einem Verfahren mit so weit reichender Bedeutung auch eine bemittelte Person, die selbst Klage erheben will, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen würde. Dieser gegenüber darf der Kläger nicht benachteiligt werden.

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