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8 W 104/05•OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, 2006-02-02, 8 W 104/05
8 W 104/05Obergericht / Civil Chamber 802.02.2006
Entscheidungsdatum: 2006-02-02
Aktenzeichen: 8 W 104/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2006:0202.8W104.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 42 Abs 2 ZPO, § 406 Abs 1 ZPO
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 3.11.2005 aufgehoben.
Die Ablehnung des Sachverständigen Dr. A wird für begründet erklärt.
Beschwerdewert: 20.000,-- €.
1 Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht das Gesuch der Beklagten, den Sachverständigen Dr. A wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, teilweise als unzulässig verworfen und im übrigen für unbegründet erklärt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgen die Beklagten ihr Begehren weiter. Sie verweisen darauf, dass auch unsachliche Bemerkungen oder Äußerungen, welche erkennbar die Verärgerung des Sachverständigen über den Vortrag der betreffenden Partei oder ihres Bevollmächtigten ausdrücken, eine Befangenheit begründen können. Diese Voraussetzungen sehen die Beklagten als erfüllt an, insbesondere aufgrund des Schreibens des Sachverständigen an das Gericht vom 29.6.2005 und weil der Sachverständige die Grenzen seines Gutachterauftrages z.B. mit Empfehlungen an das Gericht überschreite.
2 Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 567, 406 Abs.5 ZPO statthaft und fristgerecht eingelegt.
3 Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen, unter denen vom Standpunkt einer vernünftigen Partei die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen besteht, sind gegeben.
4 Zwar teilt der Senat die Einschätzung des Landgerichts, dass das Befangenheitsgesuch nicht darauf gestützt werden kann, dass der Sachverständige sich selbst als Gutachter vorgeschlagen hat bzw. dass seinen Ausführungen eine unsachliche Grundhaltung oder Aversionen gegen ambulante Operateure zu entnehmen seien.
5 Voraussetzung für eine begründete Ablehnung ist aber nicht, dass das Gericht Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen hat. Ausreichend ist vielmehr, dass Tatsachen gegeben sind, die ein auch nur subjektives Misstrauen der Unparteilichkeit begründen können (OLG Oldenburg – 5 U 170/03 – Beschl. V. 28.2.2005).
6 Diese Voraussetzungen sieht der Senat hier insbesondere aufgrund des Schreibens des Sachverständigen an das Gericht vom 29.6.2005 für gegeben an.
7 Nach Eingang des Gutachtens des Sachverständigen Dr. A vom 27.4.2005 nebst am 17.5.2005 eingegangener Ergänzung vom 30.4.2005 hat das Landgericht den Parteivertretern jeweils eine Frist zur Stellungnahme binnen drei Wochen gesetzt. Daraufhin hat der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 25.5.2005 eine privatgutachterliche Stellungnahme des Privatdozenten Dr. B vorgelegt. Hierauf reagierte der Sachverständige Dr. A – unter Ankündigung einer in Kürze erfolgenden ausführlichen Stellungnahme – mit Schreiben an das Gericht vom 29.6.2005, in dem er die Meinung äußert, dass die Klägerseite das Gutachten wegen Befangenheit aufgrund wirtschaftlicher Verknüpfung des Operationszentrums der Beklagten mit dem pathologischen Institut des Privatgutachters werde ablehnen können. Des weiteren gibt der Sachverständige Dr. A dem Gericht zu bedenken, ob man nicht ein pathologisches Institut außerhalb des …-Gebietes mit der Nachbefundung der Präparate beauftragen solle. Diese Äußerungen des Sachverständigen Dr. A waren aus Sicht der Klägerin geeignet, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu begründen. Selbstverständlich blieb es ihm unbenommen, die abweichende Meinung des Privatgutachters Dr. B zu kritisieren und seine eigene Auffassung zu verteidigen – so wie er es auch in seinen Stellungnahmen vom 28.6., 5.7. und 11.7.2005 getan hat. Allerdings könnte ihnen – aus Sicht der Partei betrachtet – eine gewisse Verärgerung über die abweichende Meinung des Privatgutachters zu entnehmen sein, die über die normale Auseinandersetzung unter Wissenschaftlern mit differierenden Ansichten hinausgeht. Zurückhaltung ist für einen gerichtlichen Gutachter auch dann geboten, wenn er sich zu unrecht angegriffen fühlt.
8 Soweit Dr. A eine Nachbefundung durch eine „neutralere“ Stelle anregt und am Ende seiner Stellungnahme vom 28.6.2005 auf ein mögliches – bisher so nicht vorgetragenes - zu klärendes Organisationsverschulden hinweist, wenn man „die Patientin wohl in Narkose in ein Zimmer geschoben“ habe und sie „nicht operationsbereit auf dem Operationstisch“ verblieben sei, hat er - aus Sicht der Beklagten nachvollziehbar - zugunsten der Klägerseite das Terrain der Unparteilichkeit verlassen. Als vom Gericht eingeschalteter Gutachter ist der medizinische Sachverständige unverzichtbarer Ratgeber des Richters. Er kann dabei im Rahmen der an ihn gestellten Fragen - auch im Beweisbeschluss nicht genannte - Probleme ansprechen, die für die konkrete Beurteilung unerlässlich sind. Um sich nicht dem Vorwurf der Parteilichkeit auszusetzen, sollte er sich aber auf tatsächliche Feststellungen beschränken – z.B. dass es für einen gewissen Zeitraum an dokumentiertem Geschehen fehle -, nicht aber Vermutungen darüber anstellen, was in dieser Zeit geschehen sein könnte und welches zusätzliche Versäumnis hieraus abzuleiten wäre.
9 Nach allem hatte die sofortige Beschwerde Erfolg.
10 Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da auch die Kosten der erfolgreichen Beschwerde solche des Rechtsstreits sind (Zlöller-Vollkommer, 25. Aufl. ZPO, § 46 Rdnr. 20).
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