OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, 2005-12-05, 21 AR 93/05

21 AR 93/05Obergericht / Civil Chamber 2105.12.2005

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 21. Zivilsenat — 21 AR 93/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-12-05

Aktenzeichen: 21 AR 93/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2005:1205.21AR93.05.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 36 ZPO, § 17 ZPO, § 21 ZPO, § 703 ZPO, §§ 2, 3, 5, 60 EuGVVO

Tenor

Das Amtsgericht Hagen wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als das für die im Mahnverfahren zu treffenden Entscheidungen zuständige Gericht bestimmt.

Gründe

Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin eine Hauptforderung von 599,15 € aus einer Rechnung vom 26.8.04 sowie Zinsen und Nebenforderungen geltend. Auf ihren beim Amtsgericht Hünfeld eingereichten Mahnbescheidsantrag, in dem das Amtsgericht Warburg als Streitgericht angegeben ist, erklärte sich das Amtsgericht Hünfeld nach einem Hinweis auf die nach seiner Ansicht wegen der Rechtsform der Antragsgegnerin fehlende Zuständigkeit und entsprechendem Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 30.5.2005 für unzuständig und gab das Mahnverfahren an das Amtsgericht Hagen ab. Das Amtsgericht Hagen erklärte sich mit Beschluss vom 16.6.05 ebenfalls für unzuständig und gab das Verfahren an das Amtsgericht Hünfeld zurück, welches sich mit Beschluss vom 28.6.2005 erneut für örtlich unzuständig erklärte und die Sache dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt hat.

Die Vorlage ist gemäß § 36 Absatz 1 Nr. 6 ZPO zulässig. Im Falle eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen zwei Mahngerichten ist die Vorschrift des § 36 Absatz 1 Nr. 6 ZPO sinngemäß anwendbar (vgl. Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung, 25. Auflage, Randnummer 2 zu § 36 m.w.N.).

Zuständiges Gericht für die im Mahnverfahren zu treffenden Entscheidungen ist gemäß § 703 d ZPO das Amtsgericht Hagen als das zentrale Mahngericht für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf und Hamm, da eine besondere Zuständigkeit beim Amtsgericht Warburg, welches zum Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm gehört, begründet ist. Nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Gewerberegister der Stadt Warburg handelt es sich bei der Antragsgegnerin um eine juristische Person ausländischen Rechts, die im Handelsregister für England und Wales eingetragen ist. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass auf den Briefköpfen bzw. in den Fußzeilen der von der Antragsgegnerin verwendeten Geschäftsbriefbögen als Korrespondenzanschrift und Sitz die Warburger Anschrift angegeben ist und dass von Warburg aus die Geschäftstätigkeit der Antragsgegnerin entfaltet wird. Somit wird von der Antragsgegnerin in Warburg jedenfalls eine Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO bzw. Art. 5 Nr. 5 EuGVVO betrieben. Eine Eintragung im Handelsregister ist für die Annahme einer Niederlassung nicht erforderlich (Zöller-Vollkommer aaO, Randnummer 6 zu § 21 ZPO m.w.N.). Bei dem Gerichtsstand der Niederlassung handelt es sich um einen besonderen Gerichtsstand. Die Antragsgegnerin, deren eingetragener Sitz und somit allgemeiner Gerichtsstand (§ 17 ZPO; Art. 2, 3, 60 EuGVVO) in England liegt, hat demnach einen besonderen Gerichtsstand im Inland. Damit liegen die Voraussetzungen des § 703 d ZPO vor, wonach für das Mahnverfahren bei einem Antragsgegner, der keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, dasjenige Amtsgericht zuständig ist, bei dem ein besonderer oder durch wirksame Gerichtsstandsvereinbarung begründeter Gerichtsstand gegeben ist (Zöller-Vollkommer a.a.O. Randnummer 1 zu § 703 d ZPO). Zutreffend hat daher das Amtsgericht Hünfeld die Sache an das Amtsgericht Hagen abgegeben.

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