OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, 2005-11-10, 12 U 157/05

12 U 157/05Obergericht / Civil Chamber 1210.11.2005

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 12. Zivilsenat — 12 U 157/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-11-10

Aktenzeichen: 12 U 157/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2005:1110.12U157.05.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 922 ZPO, § 929 ZPO, § 166 Abs 1 ZPO, § 189 ZPO

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 2.8.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

1 I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen unerlaubter Rechtsberatung auf Unterlassung im einstweiligen Verfügungsverfahren in Anspruch.

2 Die Beklagte wandte sich in einer Forderungsangelegenheit A mit Schreiben vom 19.1.2005 und 16.2.2005 an die B und an die C und erhob rechtliche wie tatsächliche Einwände in Bezug auf die Forderung gegen ihren Klienten. Hierauf wird verwiesen (Bl. 13, 16).

3 Mit Schreiben vom 18.4.2005 forderte der Kläger, ein Verein von Rechtsanwälten aus dem Landgerichtsbezirk ... zur Wahrung berufsständischer Interessen, von der Beklagten eine Unterlassungserklärung ab. Dies verweigerte die Beklagte mit Schreiben vom 28.7.2005 (Bl. 105).

4 Das Landgericht hat die vom Kläger begehrte Unterlassungsverfügung mit Beschluss vom 3.5.2005 erlassen (Bl. 26). Diese wurde ausgefertigt (Bl. 50, 51) und dem Kläger nebst einer Abschrift übermittelt. Der Klägervertreter beglaubigte die Übereinstimmung der Abschrift mit der Ausfertigung und ließ die beglaubigte Abschrift (Bl.82) an den Beklagtenvertreter im Parteibetrieb durch eine Gerichtsvollzieherin am 10.5.2005 zustellen (Bl. 106).

5 Auf den Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht den Beschluss vom 3.5.2005 mit Urteil vom 2.8.2005 aufrechterhalten. Hierauf wird Bezug genommen (Bl. 57 f. ).

6 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und macht geltend, das Landgericht habe die Verletzung der Zustellungsvorschriften übergangen. Der Beschluss sei wegen Ablauf der Vollziehungsfrist wirkungslos geworden und der Anspruch der Klägerin nunmehr verjährt. Zudem entspreche die Vollstreckungsandrohung nicht den Anforderungen.

7 Materiell-rechtlich liege keine unerlaubte Rechtsberatung, sondern Forderungsabwicklung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 16.8.2005 Bezug genommen (Bl. 76 f.).

8 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 19.9.2005 verwiesen (Bl.128 f.).

9 II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet, da das angefochtene Urteil die Sach- und Rechtslage in jeder Hinsicht zutreffend beurteilt, §§ 513, 546 ZPO.

10 1. Die Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht ist unbegründet. Es liegt weder ein Verstoß gegen Zustellvorschriften vor, noch ist die Ordnungsmittelandrohung unwirksam.

11 Die Zustellung des Beschluss vom 3.5.2005 ist gem. §§ 922 Abs. 2, 929, 166 Abs. 1 ZPO wirksam erfolgt. Denn es steht fest, dass die am 10.5.2005 durch die Gerichtsvollzieherin zugestellte beglaubigte Abschrift mit der Ausfertigung übereinstimmt. Ein etwaiger Zustellungsmangel wäre daher gemäß § 189 ZPO geheilt. Ein Zustellungsmangel lag indes nicht vor, weil auf der beglaubigten Abschrift ein Ausfertigungsvermerk vorhanden war, der keine Unterschrift enthalten muss (vgl. BGH vom 6.11.1964, NJW 1965, 104, 105 ). Dies wahrt auch die Form gem. § 317 Abs. 3 ZPO.

12 Die Androhung von Ordnungsmitteln durch das Landgericht entspricht den Anforderungen aus § 890 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Androhung darf hinter der Höchstgrenze aus § 890 Abs. 1 ZPO zurückbleiben, ohne dass dieser Umstand ihre Wirksamkeit tangiert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH v. 23.10.2003 (I ZB 45/02, GRUR 2004, 263 = NJW 2004, 506). Eine Androhung unterhalb des höchst zulässigen Maßes hat lediglich zur Folge, dass Ordnungsmittel auf das angedrohte Maß beschränkt sind.

13 2. Die Entscheidung des Landgerichts entspricht auch materiell der Rechtslage.

14 Der Kläger ist gem. § 1004 BGB analog iVm § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktiv legitimiert und klagebefugt. Denn es handelt sich um eine berufständische Vereinigung, die satzungsgemäß die Interessen ihr Mitglieder als Rechtsanwälte wahrnimmt. Dazu gehört auch der Schutz vor unzulässiger Konkurrenztätigkeit, wenn diese gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstößt.

15 Der Verfügungsanspruch ist gegeben, weil die Beklagte unerlaubt fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne von § 1 RBerG betrieben hat, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Nr. 1 RBerG wegen unmittelbaren Zusammenhangs mit kaufmännischer Tätigkeit besteht.

16 Eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten liegt vor, weil die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen. Dies ist bei umfassender und unzweifelhafter Würdigung ihres Vortrags der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit und nicht lediglich eine Begleiterscheinung (vgl. BGH v. 30.3.2000, NJW 2000, 2108 ).

17 Entscheidend für diese Wertung, die das Landgericht vorgenommen hat und die der Senat teilt, ist, dass die Beklagte Schuldenregulierung betreibt. Schuldenregulierung ist unerlaubte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (vgl. BGH v. 24.6.1987, NJW 1987, 3003 f. ). Wie sich aus dem vorgelegten Schriftverkehr ergibt, übte die Beklagte für A genau diese Tätigkeit aus. Die Beklagte versuchte, die gegen einen Dritten angemeldeten Forderungen abzuwehren und bediente sich dabei einer rechtlichen Argumentation. Unerheblich ist, dass die von der Beklagten vertretenen Rechtsansichten jeder Grundlage entbehrten. Die Beklagte bediente sich ihrer, um der Gläubigerin einen Gnadenvergleich anzudienen und drohte unverhohlen mit der Einleitung eines Insolvenzverfahrens, falls die Gläubigerin hierauf nicht eingehe. Prägend für die Einordnung als unerlaubte Rechtsberatung ist deshalb auch, dass sich die Beklagte über Buchführungsaufgaben hinaus rechtsgestaltend betätigen wollte und den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs angestrebt hat (vgl. BGH v. 4.11.1987, BHGZ 102, 128 = NJW 1988, 561).

18 Eine Ausnahme nach § 5 Nr. 1 RBerG ist nicht gegeben, weil die Abwehr fremder Forderungen nach den Erklärungen der Beklagten vom 19.1.2005 und 16.2.2005 zum Kernbereich ihrer Tätigkeit gehört und nicht lediglich eine Begleiterscheinung ist. Die Beklagte beharrte mit dem Schreiben vom 16.2.2005 auf dieser Tätigkeit und erneuerte ihren Vergleichsvorschlag.

19 Die Beklagte ist gewerblich tätig geworden, weil sie die Regulierung fremder Schulden fortlaufend auch nach der Androhung rechtlicher Überprüfung betreibt und darauf hinweist, dass sie insoweit lange Erfahrung besäße (Bl. 16).

20 Eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt die Beklagte nicht.

21 Der Anspruch des Klägers ist nicht gem. § 11 Abs. 1 UWG verjährt. Die mit Abforderung der Unterlassungserklärung beginnende sechsmonatige Verjährung ist gem. § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB gehemmt, weil die Antragschrift im Verfügungsverfahren unstreitig wirksam zugestellt wurde und die Zustellung des Beschlusses vom 3.5.2005 gem. den Ausführungen zu Ziff. II. 1. wirksam erfolgt ist.

22 Ein Verfügungsgrund besteht, weil Wiederholungsgefahr vorliegt. Die Nichtabgabe der abgeforderten Unterlassungserklärung indiziert die Wiederholungsgefahr. Das Beharren der Beklagten, das aus dem Schreiben vom 16.2.2005 deutlich wird, bestätigt dies. Schließlich ergibt sich aus der materiellen Rechtsverteidigung der Beklagten, dass sie ihr Vorgehen für rechtmäßig hält und daran festhalten will.

23 Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung hat die Beklagte gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

24 Gegen dieses Urteil ist gem. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Revision statthaft, so dass es mit Verkündung rechtskräftig und daher gem. § 704 Abs. 1 ZPO vollstreckbar ist.

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