OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, 2005-10-31, 2 WF 255/05

2 WF 255/05Obergericht31.10.2005

Regest

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage erfasst das gesamte Verfahren einschließlich der Leistungsstufe und kann nicht nachträglich, ohne dass die besonderen Voraussetzungen des § 124 ZPO vorliegen, ganz oder teilweise wieder entzogen werden. Verfahrensgang vorgehend AG Melsungen, 16. Juni 2005, 55 F 144/04 UE, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen — 2 WF 255/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-10-31

Aktenzeichen: 2 WF 255/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2005:1031.2WF255.05.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 114 ZPO, § 124 ZPO, § 254 ZPO

Leitsatz

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage erfasst das gesamte Verfahren einschließlich der Leistungsstufe und kann nicht nachträglich, ohne dass die besonderen Voraussetzungen des § 124 ZPO vorliegen, ganz oder teilweise wieder entzogen werden.

Verfahrensgang

vorgehend AG Melsungen, 16. Juni 2005, 55 F 144/04 UE, Beschluss

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Gründe

1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe für ihren im Rahmen der Stufenklage gestellten bezifferten Zahlungsantrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht verweigert.

2 Hiergegen führt die Klägerin zulässig Beschwerde, mit der sie an ihrer Behauptung festhält, dass der Beklagte das von ihr vermutete Einkommen in Höhe von netto 2.500 Euro monatlich entsprechend der tatsächlichen Lebensführung der Parteien während der Ehe weiterhin erziele.

3 Das Rechtsmittel, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 25.07.2005 mit weiterer Begründung nicht abgeholfen hat, hat in der Sache Erfolg und führt zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

4 Der Klägerin ist zu Beginn der von ihr eingereichten Stufenklage bereits mit Beschluss vom 14.05.2004 ohne Einschränkung Prozesskostenhilfe mit Ratenanordnung und Anwaltsbeiordnung bewilligt worden. Sie erfasst das gesamte Verfahren einschließlich der Leistungsstufe und kann nicht nachträglich, ohne dass die besonderen Voraussetzungen des § 124 ZPO vorliegen, ganz oder teilweise wieder entzogen werden.

5 Es ist zwar üblich, für eine Stufenklage, für die die Prozesskostenhilfebewilligung nicht auf die Auskunftsstufe beschränkt werden kann, die Bewilligung dahin einzuschränken, dass entweder zugleich für die Leistungsstufe ein realistischer Streitwert festgesetzt wird oder, wie dies insbesondere im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gehandhabt wird, die Bewilligung auf das Verfahren insgesamt und zunächst nur auf die streitige Durchführung der Auskunftsstufe auszusprechen, wobei Letztere einer gesonderten Erfolgsprüfung vorbehalten bleibt. In diesem Fall erhält der Klägervertreter aus der Staatskasse nur die Prozessgebühr aus dem für die Stufenklage maßgebenden höheren Wert der Leistungsstufe, während die Bewilligung der Terminsgebühr (früher: Verhandlungs- bzw. Erörterungs- und Beweisgebühr) von einer vorherigen gesonderten Bewilligung nach Erfolgsprüfung abhängt.

6 Eine solche Einschränkung ist in dem Beschluss jedoch nicht erfolgt und kann nunmehr nicht nachträglich vorgenommen werden. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Rechtsauffassung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Erfolgsaussicht wohl zutreffend sein dürfte. Die Klägerin ist für das Einkommen des Beklagten, aus dem sie den verlangten Differenzunterhalt ableitet, darlegungs- und beweispflichtig. Sie kann dies nicht durch Vermutungen ersetzen.

7 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst: Das Verfahren der erfolgreichen Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

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