OLG Frankfurt 2. Strafsenat, 2005-10-27, 2 Ws 50/05

2 Ws 50/05Obergericht / II. Strafkammer27.10.2005

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 2. Strafsenat — 2 Ws 50/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-10-27

Aktenzeichen: 2 Ws 50/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2005:1027.2WS50.05.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Vergütung des Beistands der Nebenklägerin ist nach dem seit dem 01.07.2004 geltenden Recht (RVG) zu berechnen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 20. Juli 2004 gemäß § 397a Abs.1 StPO als Beistand der Nebenklägerin bestellt. Da er bereits vor dem Stichtag 1. Juli 2004 die Vertretung seiner Mandantin angezeigt hatte, wurde die Vergütung nach der BRAGO und nicht nach dem RVG bemessen. Mit seiner Erinnerung machte der Beschwerdeführer geltend, dass sich seine Vergütung nach dem RVG richte. Der Vorsitzende der 3. Strafkammer des Landgerichts Darmstadt hat die Erinnerung mit Beschluss vom 11. März 2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde von Rechtsanwalt A.

2 Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 RVG) und sowohl formgerecht (§ 33 Abs. 7 RVG) als auch innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) erhoben worden. Ebenso ist der erforderliche Beschwerdewert erreicht.

3 Über das Rechtsmittel hat, obwohl die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, der Senat in voller Besetzung und nicht durch den Einzelrichter zu entscheiden, da letzterer das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen hat (§ 33 Abs. 8 i.V.m. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG.

4 Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Beschwerdeführer begehrt zu Recht die Festsetzung seiner Vergütung nach dem RVG.

5 Nach der hier maßgeblichen Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die BRAGO weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 9. März 2005 (2 Ws 15/05) entschieden hat, ist der Pflichtverteidiger, der nach dem 1. Juli 2004 beigeordnet wird, nach dem RVG zu vergüten, auch wenn er schon vor dem Stichtag als Wahlverteidiger tätig war. Nach dem Willen des Gesetzgebers liegt in diesem Fall kein Zusammentreffen mehrerer Tatbestände im Sinne des § 61 Abs.1 S.1 RVG vor. Das gilt entsprechend für die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs.1 StPO. Vergleichbar mit dem Pflichtverteidiger, der dem Beschuldigten wegen der Art oder der Schwere der ihm zur Last gelegten Tat bestellt wird, wird der Beistand hier dem Nebenkläger wegen der Art und der Schwere der Tat, die zu dessen Nachteil begangen worden sein soll, bestellt (vgl. OLG Brandenburg, NStZ-RR 2005,253 ). Auch in diesem Fall ist daher von einem anderen Tatbestand im Sinne des § 61 Abs.1 S.1 RVG auszugehen. Auf die Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt es dabei nicht an; diese sind nur bei einer Bestellung nach § 397a Abs.2 StPO von Bedeutung.

6 Der Senat hat, um eine Verkürzung der Rechtsmittelmöglichkeiten des Beschwerdeführers zu vermeiden, davon abgesehen, die letzterem auf der Grundlage des RVG zustehende Vergütung selbst festzusetzen. Die Festsetzung wird von dem zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Darmstadt vorzunehmen sein (§ 55 Abs. 1 Satz 1 RVG).

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

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