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5 WF 187/05•OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, 2005-10-10, 5 WF 187/05
5 WF 187/05Obergericht10.10.2005
Bricht die Partei den Kontakt zum Anwalt ab, dann hat die Niederlegung des Mandats für das Weiterbestehen der Vollmacht keine Auswirkung. Verfahrensgang vorgehend AG Offenbach, 6. Juli 2005, 315 F 1795/04, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-10-10
Aktenzeichen: 5 WF 187/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2005:1010.5WF187.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 87 ZPO, § 11 VersorgAusglHärteG, § 33 FGG
Bricht die Partei den Kontakt zum Anwalt ab, dann hat die Niederlegung des Mandats für das Weiterbestehen der Vollmacht keine Auswirkung.
Verfahrensgang
vorgehend AG Offenbach, 6. Juli 2005, 315 F 1795/04, Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150 EUR festgesetzt.
1 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das ihr gemäß §§ 11 VAHRG, 33 FGG auferlegte weitere Zwangsgeld von 150 EUR wegen Nichterteilung der Auskünfte zum Versorgungsausgleich ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet. Die Antragstellerin hat inzwischen weder die geforderten Auskünfte erteilt, noch zur Begründung der Beschwerde etwas vorgetragen, sondern vielmehr den Kontakt zu ihrem Prozessbevollmächtigten abgebrochen (zum Weiterbestehen der Vollmacht vgl. Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 87 Rdn. 1; BVerwG MDR 1984, 170 ).
2 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 13a Abs. 1 Satz 2 GKG, 119 KostO.
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