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8 U 13/04•OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, 2005-08-30, 8 U 13/04
8 U 13/04Obergericht / Civil Chamber 830.08.2005
Entscheidungsdatum: 2005-08-30
Aktenzeichen: 8 U 13/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2005:0830.8U13.04.0A
Dokumenttyp: Urteil
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das am 9.12.2003 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (8 O 134/02) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 46.156,26 €.
1 Bei der operativen Entfernung der Gebärmutter und der beiden Eierstöcke der Klägerin war der rechte Harnleiter verletzt worden, was zunächst unentdeckt blieb. Die Klägerin verließ das Krankenhaus der Beklagten zu 1. gegen ärztlichen Rat. Erst später wurde durch nachbehandelnde Ärzte bei der Klägerin eine Harnleiter-Scheidenfistel entdeckt, deren Behandlung weitere operative Eingriffe erforderlich machte. Die Klägerin beklagt darauf beruhende bleibende Schäden und ist der Auffassung, zum einen seien während des Ersteingriffs Behandlungsfehler begangen worden, zum anderen hätten die Beklagten nach dem Ersteingriff gebotene Nachuntersuchungen, insbesondere eine Ultraschalluntersuchung, unterlassen. Solche Untersuchungen hätten stattfinden müssen, noch bevor sie das Krankenhaus gegen ärztlichen Rat verließ, und reaktionspflichtige Befunde ergeben. Zumindest hätte sie bei der Entlassung oder der nachbehandelnde Arzt, beispielsweise in einem Arztbrief, darauf hingewiesen werden müssen, dass solche Untersuchungen noch anzustellen seien.
2 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bl. 190 ff d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
3 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das landgerichtliche Urteil auf S. 3 (Bl. 192 d.A.) in den mitgeteilten Daten Schreibfehler enthält. Die dort genannten Behandlungsdaten beziehen sich jeweils auf das Jahr 1999.
4 Die Klägerin hat mit der Klage die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 35.790,43 € (70.000 DM) nebst Zinsen, materiellen Schadensersatz i.H.v 365,83 € nebst Zinsen und die Feststellung begehrt, dass die Beklagten zur Tragung sämtlicher zukünftiger materieller und immaterieller Schäden verpflichtet sind.
5 Das Landgericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt (Bl. 113 ff d.A.) und den Sachverständigen Dr. SV1 in der Sitzung vom 11.11.2003 mündlich angehört (Bl. 162 ff d.A.).
6 Das Landgericht hat der Klägerin einen Schmerzensgeldanspruch von 12.500 € sowie einen materiellen Schadensersatz von 182,92 € nebst Zinsen zu- sowie die beantragte Feststellung ausgesprochen, allerdings nur gegen die Beklagte zu 1. Im übrigen (weiteres Schmerzensgeld, weiterer Sachschadensersatz, Inanspruchnahme der Beklagten zu 2. bis 5.) hat es die Klage abgewiesen.
7 Es stelle einen Behandlungsfehler dar, dass nachoperativ bei der Klägerin keine Ultraschalluntersuchung vorgenommen worden ist (unter Hinweis auf OLG Düsseldorf VersR 1997, 240 ) bzw. im Hinblick auf die Selbstentlassung der Klägerin kein unmissverständlicher, eindeutiger und ausdrücklicher Hinweis gegenüber der Klägerin oder an den nachbehandelnden Arzt erfolgt sei, dass eine solche Untersuchung noch nicht erfolgt war und auf Grund besonderer Anhaltspunkte dringlich durchgeführt werden müsse. Es handele sich um einen groben Behandlungsfehler. Das ergebe sich aus dem Unterbleiben der Untersuchung als solchem, dem Umstand, dass die Klägerin Fieber gehabt und über Schmerzen geklagt hat, der Eingriff deutlich länger gedauert hat als geplant und mit einem großen Blutverlust einhergegangen ist sowie aus der sich ankündigenden Selbstentlassung der Klägerin.
8 Auf Grund der damit zu Gunsten der Klägerin wirkenden Beweiserleichterung seien die von ihr dargelegten Folgen der Beklagten zu 1. zuzurechnen. Dieser sei es nicht gelungen dazulegen, dass die streitgegenständlichen Folgen nicht auf den festgestellten Fehler zurückzuführen seien.
9 Die Klägerin treffe aber ein Mitverschulden an der Schadensentstehung, weil sie das Krankenhaus gegen ärztlichen Rat verlassen und sie sich angesichts der weiteren Beschwerden nicht sofort wieder hat untersuchen lassen. Dabei hat das Landgericht auch berücksichtigt, dass die Klägerin eine ausgebildete Krankenschwester ist. Infolgedessen treffe sie ein Mitverursachungsanteil i.H.v. 50 %.
10 Gegen das Urteil wurde seitens der Klägerin und der Beklagten zu 1. fristgerecht Berufung einlegt. Im Hinblick auf die Beklagten zu 2. – 5. ist die Klageabweisung rechtskräftig geworden.
11 Die Klägerin trägt zu ihrer Berufung vor, es sei erstinstanzlich streitig gewesen, ob eine Ultraschalluntersuchung der Klägerin in der Frauenklinik der Beklagten zu 1. vorgesehen gewesen sei. Die Beklagte zu 1. habe demgegenüber lediglich mitgeteilt, dass eine solche Untersuchung üblicherweise am 5. oder 6. Tage nach der Operation durchgeführt werde. Die Klägerin habe sich nach dem Auftreten weiterer Beschwerden (Fieber, Urinverlust) durchaus ärztlich untersuchen lassen, nämlich am 16.11.1999 und am 22.11.1999 durch ihren Hausarzt Dr. A, am 25.11.1999 durch ihren Frauenarzt Dr. B und einen Urologen mit der Folge der Überweisung in die Frauenklinik. Da die erforderliche Aufklärung der Klägerin über die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung, bevor sie das Krankenhaus gegen ärztlichen Rat verließ, nicht erfolgt sei, könne ihr das vorzeitige Verlassen des Krankenhauses gerade nicht schadensmindernd entgegen gehalten werden.
12 Die Klägerin beantragt
die Beklagte zu 1. unter Abänderung des am 9.12.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt (8 O 134/02) zu verurteilen,
an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 35.790,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.3.2001 zu zahlen;
an die Klägerin 365,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.3.2001 zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen auf Grund der am 10.11.1999 in der Frauenklinik der Beklagten zu 1. an der Klägerin durchgeführten Operation, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
13 Die Beklagte zu 1. beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen
14 und auf die eigene Berufung
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
15 Die Beklagte trägt vor, während des Aufenthalts in ihrer Frauenklinik – also bis 14.11.1999 - habe auf Grund fehlender klinischer Symptomatik (akute Flankenschmerzen an der betroffenen Seite, in der Nierengegend) kein Anhalt für eine Schädigung des Harnleiters bestanden und keine Indikation für eine Ultraschalluntersuchung (Beweis: urologisches Sachverständigengutachten, wie bereits erstinstanzlich beantragt). Das Fieber der Klägerin sei im Zeitpunkt ihrer Entlassung abklingend gewesen. Eine Harnleiter-Scheidenfistel hätte bis dahin auch durch eine Ultraschalluntersuchung nicht erkennbar gemacht werden können. Eine Ultraschalluntersuchung sei bei dieser Sachlage postoperativ nicht indiziert gewesen. Es liege – wenn überhaupt – auch kein grober Behandlungsfehler vor. Leichtes Fieber nach einer Operation sei nicht weiter ungewöhnlich, ebenso die leichten undefinierten Schmerzen der Klägerin.
16 Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zu 1. zurückzuweisen
17 und verteidigt das angefochtene Urteil.
18 Wegen des übrigen Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere die Berufungsbegründung der Klägerin (Schriftsatz vom 12.2.2004. Bl. 237 ff. d.A.) und der Beklagten zu 1. (Schriftsatz vom 30.3.2004, Bl. 283 d.A.) verwiesen.
19 Der Senat hat Beweis erhoben auf Grund des Beweisbeschlusses vom 16.11.2004 durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Gynäkologen Prof. Dr. SV2. Wegen des Gegenstands der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss (Bl. 349 f. d.A.) und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Gutachten (Bl. 372 f d.A.) verwiesen.
20 Der Senat hat den Sachverständigen Prof. Dr. SV2 ferner zur Erläuterung seines Gutachtens mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift des Senats vom 9.8.2005 (Bl. 431 ff d.A.) verwiesen.
21 II.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich die Klage als insgesamt unbegründet erwiesen. Sie ist damit auf die Berufung der Beklagten zu 1. abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
22 Eine Haftung der Beklagten zu 1. für das Verhalten der bei ihr beschäftigten Ärzte (§ 831 BGB a.F.) setzt voraus, dass die bei der Klägerin eingetretenen Folgeschäden auf einem vorwerfbaren ärztlichen Fehlverhalten beruhen. Dies zu beweisen, ist der Klägerin nicht gelungen.
23 Mit dem Landgericht hat der Senat davon auszugehen, dass kein präoperativer Aufklärungsfehler vorliegt, dass eine intraoperative Darstellung des Harnleiters nicht erforderlich war, dass die Schädigung des Harnleiters nicht auf einem vorwerfbaren Operationsfehler beruht und dass eine Minderqualifikation der Operateure nicht gegeben war. Denn die Berufung der Klägerin greift das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht an.
24 Entscheidend ist damit, ob im Krankenhaus der Beklagten zu 1. eine weitere Befundung des Zustands der Klägerin oder notwendige Hinweise über die fortbestehende Notwendigkeit entsprechender Untersuchungen pflichtwidrig unterlassen wurden und ob dieses Unterlassen für die von der Klägerin erlittenen Schäden ursächlich war. Dies hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
25 Dabei kann das Vorliegen eines solchen Fehlers letztlich dahinstehen. Denn die Klägerin ist den Beweis der Ursächlichkeit schuldig geblieben.
26 Zwar führt die fehlerhafte Unterlassung einer medizinisch gebotenen Befunderhebung zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden, wenn sich bei der gebotenen Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und wenn sich die Verkennung dieses Befundes oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde (BGH MDR 2004, 1056 ). Wird erkennbar, dass der Patient die Behandlung abbrechen oder nicht fortführen will, so sind erforderlichenfalls Gefahrhinweise zu geben (st. Rspr., vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Auflage S. 130 Rdnr. 221 m.w.N.). Diese Ausgangslage ist aber nicht gegeben. Selbst wenn mit dem erstinstanzlich tätigen Sachverständigen Dr. SV1 (und entgegen dem Sachverständigen Prof. Dr. SV2) davon auszugehen wäre, dass es 1999 einem medizinischen Standard entsprochen hätte, die Klägerin postoperativ einer Ultraschalluntersuchung zu unterziehen, ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sich dabei ein reaktionspflichtiger Befund ergeben hätte. Der Sachverständige Prof. Dr. SV2 hat dies verneint. Zum einen sei die Harnwegsschädigung als solche im Ultraschall nicht darstellbar, zum anderen führe eine daraus entstehende Harnleiter-Scheidenfistel keinesfalls ohne weiteres zu einem Harnstau in der Niere, weil der Urin – was ohne weiteres nachvollziehbar ist – über die Harnleiter-Scheidenfistel abgehe. Auch der erstinstanzlich tätige Sachverständige Dr. SV1 konnte nicht sagen, wann nach dem Eingriff der Harnstau in der Niere durch Ultraschall sichtbar geworden wäre (S. 23 des Gutachtens vom 10.7.2003/Bl. 135 d.A.). Tatsächlich wurde ein Harnstau in der Niere der Klägerin, die sich schon am 15.11.1999 wieder bei ihrem Frauenarzt vorgestellt hatte und bei der erstmals am 16.11.1999 ein unkontrollierter Urinverlust festgestellt wurde, erst am 29.11.1999 diagnostiziert wurde. Damit ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die bei der Beklagten zu 1. tätigen Ärzte vor der Entlassung der Klägerin am 14.11.19999 einen Harnstau der Niere und damit einen reaktionspflichtiger Befund im Hinblick auf die Harnleiterschädigung hätten feststellen können. Ebensowenig ist es hinreichend wahrscheinlich, dass ein nachbehandelnder Arzt, wenn er auf Grund entsprechenden Hinweises alsbald, also wenig Tage später, die noch ausstehende Ultraschalluntersuchung vorgenommen hätte, reaktionspflichtige Befunde hätte treffen können.
27 Das von der Klägerin vorgelegte Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.6.1996 (8 U 94/95– VersR 1997, 240 f) gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Dort wurde der Ursachenzusammenhang auf Grund einer Beweiserleichterung angenommen, weil das Oberlandesgericht Düsseldorf sachverständig beraten davon ausging, dass ein Nierenstau wahrscheinlich diagnostizierbar gewesen wäre. Daran fehlt es im hier zu entscheidenden Fall.
28 Bei dieser Sachlage kommt eine Haftung der Beklagten zu 1. – wie vom Landgericht im Ansatz richtig angenommen - nur dann in Betracht, wenn bereits das Unterlassen Untersuchung (oder eines Hinweise auf die erforderliche Nachholung) für sich genommen als grob fehlerhaft angesehen werden, denn dann wäre zu Gunsten der Klägerin die Ursächlichkeit anzunehmen ist, wenn nicht wiederum ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. BGH VersR 1998, 585 f). Generell ist ein Behandlungsfehler dann als grob zu bewerten, wenn ein medizinisches Fehlverhalten vorliegt, das aus ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Auflage 2001, S. 142 Rdnr. 252 m.w.N.). Anders als das Landgericht geht der Senat auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass ein solches grobes Fehlverhalten der Ärzte der Beklagten zu 1. nicht vorliegt.
29 Der Senat stützt seine Auffassung zunächst auf die ausführlichen und überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV2, der sogar davon ausgeht, dass die Ärzte der Beklagten zu 1. keinerlei Vorwurf trifft. Der Sachverständige Prof. Dr. SV2 hat unter Einbeziehung und insbesondere in der Sitzung des Senats umfassend erfolgter Erörterung aller klinischer Symptome, die die Klägerin vor ihrer Entlassung am 14.11.1999 geboten hat, den Standpunkt eingenommen, dass eine Ultraschalluntersuchung (Sonographie) bei der Klägerin weder vor der Entlassung noch danach indiziert war. Er hat erklärt, dass und warum bei der Klägerin bis zum 14.11.1999 von einem normalen postoperativen Verlauf auszugehen war, auch insbesondere im Hinblick der Verlauf des Fiebers, das am Entlassungstag gegenüber dem Vortag rückläufig war. Er hat ferner erläutert, in welcher Situation demgegenüber eine Ultraschalluntersuchung zwingend geboten ist, nämlich nach einer Radikaloperation infolge eines bösartigen Tumors des Gebärmutterhalses, die bei der Klägerin nicht vorlag. Der Sachverständige hat ferner ausgeführt und begründet, dass und warum der Harnleiterdefekt, den die Klägerin erlitten hatte, auf Grund einer Ultraschalluntersuchung, wäre sie vorgenommen worden, nicht zu erkennen gewesen wäre.
30 Im Zusammenhang damit hat sich der Sachverständige Prof. Dr. SV2 auch mit weiteren Diagnosemöglichkeiten befasst. Danach hätte auch eine Urinuntersuchung die Beschädigung des Harnleiters nicht aufgedeckt. Die Durchführung eines intravenösen Ausscheidungsurogramms wiederum, das einen unkontrollierten Urinabgang nachweisen könne, sei zwar bei einem Verdacht auf einen pathologischen Zustand der Harnwege die gebotene Diagnostik, es habe aber bei der Klägerin keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit urologischer Kontrollen gegeben. Insgesamt hätte er sich in der Situation der behandelnden Ärzte nach der Entlassung der Klägerin in einem Arztbrief darauf beschränkt, engmaschige gynäkologische Kontrollen zu empfehlen.
31 Es besteht letztlich kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV2 zu zweifeln. Die wissenschaftliche Qualifikation des Sachverständigen Prof. Dr. SV2 wird auch von der Klägerin nicht substantiiert bezweifelt. Dass seine Begutachtung unvollständig, insbesondere nicht auf zureichender tatsächlicher Grundlage erstattet wurde, ist nicht zu erkennen. Das gilt insbesondere, nachdem der Sachverständige Prof. Dr. SV2 zu allen Anknüpfungspunkten und den daraus aus seiner Sicht zu ziehenden Schlüssen in der Senatsverhandlung nicht nur vom Senat, sondern auch vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin intensiv befragt wurde und Stellung bezogen hat.
32 Obwohl der erstinstanzlich tätige Sachverständige Dr. SV1 im Gegensatz zu dem Sachverständigen Prof. Dr. SV2 die Durchführung einer Ultraschalluntersuchung als Standarduntersuchung dargestellt hat, besteht kein Anlass für weitere sachverständige Aufklärung, etwa – wie vom Klägervertreter beantragt – im Hinblick auf weitere Äußerungen des Sachverständigen Dr. SV1 oder Einholung eines Obergutachtens. Auf die Entscheidung dieser Frage kommt es aus den oben genannten Gründen nur an, wenn ein Fehlerhalten der Ärzte, läge es vor, als grob zu bewerten wäre. Diese Bewertung vermag der Senat nicht zu treffen.
33 Denn zum einen hat der Sachverständige Prof. Dr. SV2, wie zuvor dargestellt, ein Fehlverhalten schon grundsätzlich verneint. Zum anderen könnte der Senat der vom Sachverständigen Dr. SV1 getroffenen Bewertung auch dann nicht folgen, wenn er dessen Grundannahme folgen würde, nach der ein Verstoß gegen einen ärztlichen Standard vorlag. Hierfür ist entscheidend, dass der Sachverständige Dr. SV1 ein grobes ärztliches Fehlverhalten aus einer Gesamtbewertung von Umständen herleitet, die schon für sich genommen nicht tragfähig sind. Der Sachverständige Dr. SV1 stellt (im Wesentlichen in seinem Gutachten vom 10.7.2003, Bl. 113 ff d.A.) für die Annahme eines groben ärztlichen Fehlverhaltens auf das Zusammentreffen von vier Umständen ab, nämlich (S. 23/Bl. 135 d.A.): einen gestörter Heilungsverlauf (Fieber von 38,2 Grad), die als nicht unauffällig zu bezeichnende Operation (hoher Blutverlust, lange OP-Dauer), die sehr frühzeitige Entlassung und eine mangelnde Mitteilung an nachbehandelnden Kollegen. Die mangelnde Mitteilung an die nachbehandelnden Kollegen kann eine solche Wirkung nicht haben, weil es sich dabei (die Grundannahme des Sachverständigen Dr. SV1 als richtig unterstellt), um den Behandlungsfehler selbst handelt. Ihre frühzeitige Entlassung hat die Klägerin selbst gegen ärztlichen Rat betrieben, sie kann daher den aus Sicht des Sachverständigen Dr. SV1 gebotenen Vorwurf nicht erhärten, zuvor eine standardmäßig gebotene Untersuchungsmaßnahme unterlassen zu haben. Soweit sich in dem Zusammenhang die Frage stellen könnte, ob das Unterlassen eines Hinweises auf die noch bestehende Erforderlichkeit einer solchen Untersuchung als vollständig unvertretbar und nicht nachvollziehbar zu werten ist, muss zugleich beachtet werden, dass die weiteren vom Sachverständigen Dr. SV1 herangezogenen Umstände in ihrer Bedeutung beträchtlichen Zweifeln unterliegen. Die wegen des hohen Blutverlusts und der langen Dauer „nicht unauffällige Operation“ steht in keinem indiziellen Zusammenhang mit der Harnleiterschädigung, die die Klägerin intraoperativ erlitten hat. Der Sachverständige Dr. SV1 und der Sachverständige Prof. Dr. SV2 stellen einen solchen Zusammenhang nicht her. Der Sachverständige Prof. Dr. SV2 hat dazu ergänzend ausgeführt, dass auch bei normalem Operationsverlauf hoher Blutverlust eintreten kann und je nach dem Bild, das sich den Operateuren intraoperativ bietet, auch eine lange Operationsdauer keinen weiteren Aussagewert hat. Soweit der Sachverständige Dr. SV1 einen gestörten Heilungsverlauf auf dem Fieberwert von 38,2 Grad abstellt, ist festzustellen, dass dies der Fieberwert vom Vortage der Entlassung und das Fieber am Tage der Entlassung zurückgegangen war. Hierzu ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV2 Fieber als Entzündungsanzeichen zu bewerten ist, das nachoperativ häufig und nicht ohne weiteres als Störung des Heilungsverlaufs zu qualifizieren ist, zumal dann, wenn es – wie hier – zurückgeht.
34 Schließlich ist in dem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der Klägerin im Zuge ihres Entlassungverlangens nach eigenem Vortrag seitens des Klinikpersonals bedeutet wurde, man wolle sie wegen des Fiebers lieber noch dort behalten, sie aber davon ausging, sie werde auf Grund ihrer beruflichen Vorkenntnisse mit dem Fieber alleine fertig und die Klinik verließ.
35 Den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägervertreters vom 17.8.2005 hat der Senat zur Kenntnis genommen. Er bietet keinen Anlass zu weiterer Veranlassung. Angemerkt sei jedoch, dass ihm eine Stellungnahme des Prof. Dr. C anliegt, wonach bei einer symptomfreien Patientin der Verzicht auf eine Sonographie auch aus dessen Sicht keinen groben Behandlungsfehler darstellt.
36 Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterliegt und ihr Rechtmittel ohne Erfolg geblieben ist (§§ 91, 97 ZPO).
37 Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO). Die Schuldnerschutzanordnung folgt aus § 711 ZPO.
38 Der Wertfestsetzung liegt das Schmerzensgeldinteresses i.H.v. 35.790,43 €, der Sachschadensersatzanspruchs i.H. von 365,83 € und die Bewertung des Feststellungsinteresses mit 10.000 € zu Grunde.
39 Die Voraussetzungen der Revisionszulassung (543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf einer Bewertung des Einzelfalles vor dem Hintergrund gefestigter Rechtsprechung.
40 Eine Divergenz zu dem oben genannten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf liegt aus den dargelegten Gründen nicht vor.
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